Skip to content
Real Estate Intelligence
InvestmentINA NETWORK

Erschließungskosten in Japan 2026 selbst berechnen

Die Kosten für die Erschließung eines Grundstücks in Japan – auf Japanisch zōsei kōji (造成工事) – lassen sich mit den amtlichen Einheitspreisen der japanischen Steuerbehörde (Kokuzeichō, 国税庁, National Tax Agency, NTA) selbst berechnen, noch bevor ein Bauunternehmen ein Angebot vorlegt: ein öffentliches Referenzsystem, das es in dieser Form in Deutschland, Österreich oder der Schweiz nicht gibt. Für das Steuerjahr Reiwa 8 (2026) kostet ein 400 m² großes Grundstück in Tokio mit 1 m Aufschüttung und 60 m Stützmauer 9.028.000 JPY, umgerechnet rund 53.100 EUR (Kurs vom 15.08.2026, 1 EUR ≈ 170 JPY). Für DACH-Investoren erklärt dieser Artikel die Preisunterschiede zwischen den japanischen Präfekturen sowie die Steuerersparnis beim späteren Verkauf – einschließlich eines direkten Vergleichs mit der deutschen Spekulationsfrist nach §23 EStG.

Zuletzt aktualisiert: Etwa 16 Min. Lesezeit

Die Erschließung eines Grundstücks – auf Japanisch zōsei kōji (造成工事) – bezeichnet in Japan sämtliche Bauarbeiten, mit denen ein Wald-, Agrar- oder Hanggrundstück in ein bebaubares Baugrundstück (takuchi, 宅地) verwandelt wird. Das japanische Besondere daran: Die Kosten lassen sich vorab selbst überschlagen, indem man den Quadratmeterpreis der jährlich von der japanischen Steuerbehörde (Kokuzeichō, 国税庁, National Tax Agency, im Folgenden NTA) veröffentlichten „Einheitspreistabelle für Erschließungskosten von Bauland" (宅地造成費の金額表, takuchi zōseihi no kingakuhyō) mit der eigenen Grundstücksfläche, der Aufschüttungshöhe und der Länge der Stützmauer multipliziert – noch bevor überhaupt ein Kostenvoranschlag eines Bauunternehmens vorliegt. Für das Steuerjahr Reiwa 8 (令和8年, das japanische Kaiserjahr für 2026) gelten in Tokio: Planierung (seichi-hi) 800 JPY/m² (ca. 4,70 EUR/m²), Aufschüttung (domori-hi) 8.000 JPY/m³ (ca. 47 EUR/m³) und Stützmauer (dodome-hi) 91.800 JPY/m² (ca. 540 EUR/m²).

Dieser Artikel richtet sich an Leserinnen und Leser aus dem deutschsprachigen Raum, die ein japanisches Grundstück – durch Erbschaft oder Kauf erworben – besitzen und vor der Frage stehen: erschließen und selbst nutzen, oder im gegenwärtigen Zustand (genkyō, 現況) verkaufen? Anders als in Deutschland, wo Erschließungskosten meist über die Gemeinde nach §127 ff. BauGB abgerechnet werden und für private Käufer kaum im Vorfeld kalkulierbar sind, existiert in Japan ein öffentlich einsehbares, jährlich aktualisiertes und nach Präfektur differenziertes amtliches Preisraster. Wir beantworten hier vier Fragen ausschließlich anhand offizieller Primärquellen mit konkreten Zahlen und Rechenformeln: Wie hoch sind die Kosten? Wie stark unterscheiden sie sich je nach Region? Ab welcher Größenordnung wird eine behördliche Genehmigung Pflicht? Und wie verändert sich die Steuerlast beim späteren Verkauf – im Vergleich zur deutschen Spekulationsfrist?

Die wichtigsten Punkte dieses Artikels

  • Die Erschließungskosten lassen sich mit der NTA-Tabelle „宅地造成費の金額表" (takuchi zōseihi no kingakuhyō) überschlagen. Für Tokio, Steuerjahr Reiwa 8 (2026): Planierung 800 JPY/m² (ca. 4,70 EUR), Aufschüttung 8.000 JPY/m³ (ca. 47 EUR), Stützmauer 91.800 JPY/m² (ca. 540 EUR).
  • Die Einheitspreise unterscheiden sich je nach Präfektur und werden jährlich angepasst. Die Stützmauerkosten liegen in der Präfektur Fukuoka bei 80.000 JPY/m² (ca. 470 EUR), in Tokio dagegen bei 91.800 JPY/m² (ca. 540 EUR) – in Tokio ein Anstieg von rund 12,0 % gegenüber 82.000 JPY (ca. 482 EUR) im Steuerjahr Reiwa 6 (2024), also innerhalb von nur zwei Jahren.
  • Für ein 400 m² großes Grundstück mit 1 m Aufschüttung und 60 m Stützmauer ergibt sich in Tokio ein amtlicher Richtwert von insgesamt 9.028.000 JPY (ca. 53.100 EUR), das sind 22.570 JPY/m² (ca. 133 EUR/m²).
  • Erschließungskosten können bei einem späteren Grundstücksverkauf den Anschaffungskosten (shutokuhi, 取得費) zugerechnet werden. Wer 9.028.000 JPY (ca. 53.100 EUR) nachweislich geltend macht, senkt bei einer langfristigen Veräußerung (chōki jōto, Haltedauer über 5 Jahre) die Steuerlast um rund 1.834.000 JPY (ca. 10.800 EUR) – anders als in Deutschland gibt es in Japan jedoch keine vollständige Steuerbefreiung nach Ablauf einer Frist.
  • Innerhalb der für Erschließungsarbeiten regulierten Zonen gilt ab einer Aufschüttung von über 1 m, einem Abtrag von über 2 m oder einer Fläche von über 500 m² eine Genehmigungspflicht nach dem japanischen Aufschüttungsregulierungsgesetz (Moridokisei-hō, 盛土規制法).

Was ist zōsei kōji? Der Sammelbegriff für alle Arbeiten, die ein Grundstück baureif machen

Zōsei kōji ist der japanische Sammelbegriff für sämtliche Baumaßnahmen, mit denen ein Grundstück, auf dem im gegenwärtigen Zustand nicht gebaut werden kann, in ein nutzbares Baugrundstück oder eine nutzbare Parkfläche verwandelt wird. Bäume eines Waldgrundstücks werden gerodet, Hänge abgetragen, tiefliegende Bereiche mit Erdreich aufgefüllt, Stützmauern gegen Erdrutsche errichtet und die Fläche am Ende plangeebnet. Erst wenn diese Abfolge abgeschlossen ist, beginnt in Japan überhaupt die eigentliche Planung eines Bauprojekts.

Entscheidend ist: zōsei kōji ist keine einzelne Baumaßnahme, sondern die Summe von fünf grundverschiedenen Teilarbeiten. Auch bei der Kostenermittlung wird in diese fünf Positionen zerlegt und jeweils Einheitspreis mal Menge multipliziert. Wer diese Struktur kennt, kann selbst beurteilen, ob ein Kostenvoranschlag eines Bauunternehmens angemessen ist – ein Werkzeug zur eigenständigen Plausibilitätsprüfung, das es in dieser transparenten, amtlich hinterlegten Form auf den meisten westlichen Immobilienmärkten nicht gibt. In Deutschland etwa werden Erschließungskosten meist als Pauschalbetrag vom Bauträger oder von der Gemeinde in Rechnung gestellt, ohne dass Käufer die einzelnen Kostenpositionen anhand einer öffentlichen Referenztabelle nachvollziehen können.

Die fünf Teilarbeiten der Erschließung und ihre Zuordnung zur Einheitspreistabelle

Die NTA-Tabelle für Erschließungskosten unterteilt zōsei kōji exakt in fünf Positionen und legt für jede einen eigenen Einheitspreis fest. Die folgende Tabelle zeigt, welche Bauarbeit welcher Kostenposition der Tabelle entspricht:

ArbeitInhaltKostenposition der TabelleEinheit des Preises
PlanierungUnebenes Gelände wird eingeebnet. Wurde zuvor aufgeschüttet, ist die anschließende Einebnung eingeschlossenPlanierungskosten (整地費)JPY/m² (zu planierende Fläche)
Rodung / WurzelentfernungBäume werden gefällt, Wurzeln u. Ä. entfernt. Entfällt, wenn die Planierungsarbeiten die Baumentfernung bereits abdeckenRodungs-/Wurzelentfernungskosten (伐採・抜根費)JPY/m² (betroffene Fläche)
BodenverbesserungStabilisierung des Untergrunds bei weichem Oberboden, z. B. bei ehemaligen NassreisfeldernBodenverbesserungskosten (地盤改良費)JPY/m² (betroffene Fläche)
AufschüttungEin Grundstück unterhalb des Straßenniveaus wird mit angeliefertem Erdreich bis auf Straßenhöhe aufgefülltAufschüttungskosten (土盛費)JPY/m³ (Schüttvolumen)
Stützmauer / ErdrückhaltungBau einer Stützmauer, die das aufgeschüttete Erdreich vor Abrutschen und Einsturz schütztStützmauerkosten (土止費)JPY/m² (Wandfläche der Stützmauer)

Wichtig: Nur die Aufschüttungskosten werden nach Volumen (m³) berechnet, alle anderen vier Positionen nach Fläche (m²). Die Aufschüttungskosten ergeben sich aus „Fläche × durchschnittliche Höhe × Einheitspreis". Auch die Stützmauerkosten werden nicht anhand der Grundstücksfläche berechnet, sondern nach „Länge der Stützmauerfront × durchschnittliche Höhe × Einheitspreis" – unabhängig von der Grundstücksgröße. Wer diese Einheiten verwechselt, verschätzt sich bei der Kostenschätzung schnell um mehrere Millionen Yen, umgerechnet mehrere Zehntausend Euro.

Typische Grundstücksmuster, bei denen eine Erschließung notwendig wird

Grundstücke, die eine Erschließung benötigen, folgen erkennbaren Mustern. Erstens: dicht bewaldete Flächen (sanrin, 山林). Neben Rodung und Wurzelentfernung fallen bei Hanglage zusätzliche, hangneigungsabhängige Erschließungskosten an (siehe dazu auch unseren Leitfaden zu rechtlichen Vorgaben und Katastrophenrisiken beim Kauf eines als „Wald" (山林) kategorisierten Grundstücks).

Zweitens: landwirtschaftliche Flächen (nōchi, 農地) in städtischen Gebieten. Um ein Feld oder eine Reisfläche in Bauland umzuwandeln, ist zunächst eine Genehmigung oder Meldung zur Nutzungsänderung landwirtschaftlicher Flächen (nōchi tenyō) erforderlich; ein ehemaliges Nassreisfeld (suiden) erfordert dabei häufig zusätzlich eine Bodenverbesserung. Drittens: Hanggrundstücke. Viertens: Grundstücke, die tiefer liegen als die angrenzende Straße – hier fallen mit Aufschüttung und Stützmauer die beiden teuersten Kostenpositionen überhaupt an.

Der Kostenrahmen für Erschließungsarbeiten | Der m²-Preis laut NTA-Tabelle „Reiwa 8 (2026)"

Der amtliche Richtwert für Erschließungskosten findet sich in der „Einheitspreistabelle für Erschließungskosten von Bauland", die jede regionale Finanzbehörde (Kokuzeikyoku, 国税局) jährlich veröffentlicht. Diese Tabelle wurde ursprünglich für die Erbschafts- und Schenkungssteuer entwickelt: Sie legt fest, welcher Erschließungskostenbetrag vom hypothetischen Baulandwert abgezogen wird, wenn städtisches Agrar- oder Waldland steuerlich bewertet wird. Da sie jährlich und regional differenziert von der Finanzverwaltung auf Basis der tatsächlichen Marktlage festgesetzt wird, steht sie auf einer deutlich belastbareren Grundlage als private Marktpreisschätzungen – eine Detailtiefe amtlicher Kostentransparenz, wie sie außerhalb Japans selten vorkommt.

Erschließungskosten für Flachland (Tokio, Steuerjahr Reiwa 8)

KostenpositionBerechnungsgrundlageBetrag
PlanierungskostenJe m² zu planierender Fläche800 JPY (ca. 4,70 EUR)
Rodungs-/WurzelentfernungskostenJe m² betroffener Fläche1.100 JPY (ca. 6,50 EUR)
BodenverbesserungskostenJe m² betroffener Fläche2.300 JPY (ca. 13,50 EUR)
AufschüttungskostenJe m³ angeliefertes Schüttvolumen8.000 JPY (ca. 47 EUR)
StützmauerkostenJe m² Wandfläche der Stützmauer91.800 JPY (ca. 540 EUR)

Quelle: Nationale Steuerbehörde (国税庁), „Vermögensbewertungstabelle Reiwa 8 – Tokio – Einheitspreistabelle für Erschließungskosten von Bauland" (Übersichtsseite / PDF). Diese Primärquellen liegen ausschließlich auf Japanisch vor – eine offizielle deutsche Übersetzung existiert nicht, da es sich um ein rein japanisches Steuerinstrument handelt.

Die Tabelle zeigt: Den größten Teil der Gesamtkosten macht die Stützmauer aus – ihr Einheitspreis liegt beim rund 115-Fachen der Planierungskosten. Ob eine Stützmauer benötigt wird oder nicht, entscheidet also über eine ganze Größenordnung beim Gesamtbetrag. Wer ein Grundstück unterhalb des Straßenniveaus in Erwägung zieht, sollte zuerst Länge und Höhe der benötigten Stützmauer ausmessen.

Erschließungskosten für Hanggrundstücke nach Neigungsgrad (Tokio, Steuerjahr Reiwa 8)

Bei Grundstücken in Hanglage wird nicht Position für Position addiert, sondern ein pauschaler m²-Einheitspreis je nach Neigungsgrad angesetzt.

NeigungsgradBetrag (JPY/m²)
über 3° bis 5°24.300 (ca. 143 EUR)
über 5° bis 10°29.000 (ca. 171 EUR)
über 10° bis 15°45.600 (ca. 268 EUR)
über 15° bis 20°63.400 (ca. 373 EUR)
über 20° bis 25°70.200 (ca. 413 EUR)
über 25° bis 30°76.500 (ca. 450 EUR)

Quelle: Nationale Steuerbehörde (国税庁), „Vermögensbewertungstabelle Reiwa 8 – Tokio – Einheitspreistabelle für Erschließungskosten von Bauland", Tabelle 2

Dieser Einheitspreis umfasst bereits Planierung, Aufschüttung und Stützmauer. Rodungs- und Wurzelentfernungskosten sind jedoch nicht enthalten – bei bewaldeten Grundstücken kommt daher zusätzlich der Flachland-Satz für Rodung/Wurzelentfernung (in Tokio 1.100 JPY/m², ca. 6,50 EUR) hinzu. Grundstücke mit einer Neigung von 3° oder weniger werden dagegen nicht als Hanggrundstück, sondern zum Flachland-Satz berechnet.

Den eigenen Neigungsgrad lässt sich aus Höhenunterschied und Tiefe des Grundstücks ermitteln. Die Zuordnungstabelle der NTA lautet:

NeigungsgradHöhe ÷ TiefeHöhenunterschied bei 20 m Tiefe
über 3° bis 5°über 0,0524 bis 0,0875über ca. 1,05 m bis ca. 1,75 m
über 5° bis 10°über 0,0875 bis 0,1763über ca. 1,75 m bis ca. 3,53 m
über 10° bis 15°über 0,1763 bis 0,2679über ca. 3,53 m bis ca. 5,36 m
über 15° bis 20°über 0,2679 bis 0,3640über ca. 5,36 m bis ca. 7,28 m
über 20° bis 25°über 0,3640 bis 0,4663über ca. 7,28 m bis ca. 9,33 m
über 25° bis 30°über 0,4663 bis 0,5774über ca. 9,33 m bis ca. 11,55 m

Ausgangspunkt der Messung ist die Höhe der dem Grundstück am nächsten gelegenen Straßenfläche. Bei einem 20 m tiefen Grundstück mit 3 m Höhenunterschied zur Straße ergibt sich 3 ÷ 20 = 0,15 – das entspricht „über 5° bis 10°".

Wofür diese Tabelle eigentlich gedacht ist | Die Voraussetzungen bei ihrer Anwendung

Ein wichtiger Hinweis in aller Offenheit: Diese Tabelle legt ausschließlich fest, welcher Erschließungskostenbetrag bei der steuerlichen Vermögensbewertung für Erbschafts- und Schenkungssteuer abgezogen wird – sie ist kein tatsächliches Bauangebot. Rechtsgrundlage sind die Bewertungsvorschriften für städtisches Agrarland in den Grundsätzen zur Vermögensbewertung (Nationale Steuerbehörde, „Grundsätze zur Vermögensbewertung, Abschnitt 3: Agrarland und darauf bestehende Rechte").

Die tatsächlichen Baukosten schwanken je nach Zufahrt für Baumaschinen, Transportentfernung für Aushubmaterial, Konstruktion der Stützmauer und Bauzeit. Dennoch bleibt es ein von der Finanzbehörde jährlich regional festgesetzter amtlicher Wert. Wir empfehlen, ihn als „Maßstab zur Plausibilitätsprüfung" eines erhaltenen Kostenvoranschlags zu verwenden: Weicht eine Position deutlich von diesem Einheitspreis ab, sollte man sich den Grund vom Bauunternehmen erklären lassen. Allein dieser Schritt verändert die Qualität der Verhandlung – ein Vorgehen, das internationalen Investoren ohne japanische Marktkenntnis einen konkreten Verhandlungshebel gibt.

Wie stark unterscheiden sich die Erschließungskosten je Präfektur? | Vergleich von acht Präfekturen

Auch bei identischen Arbeiten sind die Einheitspreise je Präfektur unterschiedlich festgelegt. Die größte Differenz besteht bei den Stützmauerkosten: Im Steuerjahr Reiwa 8 liegt die Präfektur Fukuoka bei 80.000 JPY/m² (ca. 470 EUR), Tokio und Kanagawa dagegen bei 91.800 JPY/m² (ca. 540 EUR) – eine Differenz von 11.800 JPY/m² (ca. 69 EUR/m², rund das 1,15-Fache). Bei einer 60 m langen Stützmauer macht allein dieser Unterschied rund 700.000 JPY (ca. 4.120 EUR) aus.

Erschließungskosten für Flachland im Präfekturvergleich (Steuerjahr Reiwa 8)

PräfekturPlanierung
(JPY/m²)
Rodung/Wurzelentf.
(JPY/m²)
Bodenverbesserung
(JPY/m²)
Aufschüttung
(JPY/m³)
Stützmauer
(JPY/m²)
Tokio8001.1002.3008.00091.800
Kanagawa8001.1002.3008.00091.800
Saitama8001.1002.3008.10090.600
Aichi8001.1002.2008.10089.200
Osaka7001.1002.2007.70084.200
Hyōgo7001.1002.2007.70084.200
Fukuoka7001.1002.3007.70080.000
Hokkaidō7001.1002.6007.40088.800

Werte in JPY (zur Umrechnung in Euro durch 170 teilen, Kurs vom 15.08.2026). Quelle: Nationale Steuerbehörde (国税庁), „Vermögensbewertungstabelle Reiwa 8", Einheitspreistabellen für Erschließungskosten der jeweiligen Präfektur (Kanagawa / Saitama / Aichi / Osaka / Hyōgo / Fukuoka / Hokkaidō)

Bemerkenswert ist Hokkaidō: Die Aufschüttungskosten sind mit 7.400 JPY/m³ (ca. 43,50 EUR) die niedrigsten aller acht Präfekturen, die Bodenverbesserungskosten mit 2.600 JPY/m² (ca. 15,30 EUR) dagegen die höchsten – und auch die Stützmauerkosten liegen mit 88.800 JPY/m² (ca. 522 EUR) nahe am Niveau der Tokioter Metropolregion. Das lässt sich als Effekt der Frostschutzmaßnahmen (Frosthebung, tōjō) lesen, die in die Bodenverbesserungskosten kalter Regionen einfließen. Die pauschale Annahme „ländliche Regionen sind günstiger" trifft hier also nicht zu – ein Muster, das für ausländische Investoren, die japanische Regionen oft nur nach Distanz zu Tokio einordnen, gegenintuitiv sein dürfte.

Erschließungskosten für Hanggrundstücke im Präfekturvergleich (Steuerjahr Reiwa 8)

NeigungsgradTokio
Kanagawa
SaitamaAichiOsaka
Hyōgo
FukuokaHokkaidō
über 3° bis 5°24.30024.00022.80022.80022.50024.800
über 5° bis 10°29.00028.60027.50027.20027.00030.100
über 10° bis 15°45.60045.10044.00045.00044.60047.600
über 15° bis 20°63.40062.90061.10063.20061.80066.700
über 20° bis 25°70.20069.60067.50069.80068.30073.800
über 25° bis 30°76.50075.10071.20073.90071.80076.900

Einheit: JPY/m² (zur Umrechnung in Euro durch 170 teilen, Kurs vom 15.08.2026). Quelle: wie oben, jeweilige Präfektur-Einheitspreistabelle für Erschließungskosten, Tabelle 2

Bei Hanggrundstücken zeigt sich ein klares Muster: In jedem Neigungsgrad liegt Hokkaidō am höchsten, Fukuoka oder Aichi am niedrigsten. Im Bereich „über 5° bis 10°" stehen 30.100 JPY (Hokkaidō, ca. 177 EUR) gegen 27.000 JPY (Fukuoka, ca. 159 EUR) – eine Differenz von 3.100 JPY/m² (ca. 18 EUR/m²). Bei einem 500 m² großen Grundstück macht das einen Unterschied von 1.550.000 JPY (ca. 9.120 EUR).

Die Einheitspreise für Hyōgo und Osaka | Referenzwerte für die Kansai-Region

Da die Kansai-Region (mit Osaka und Kyōto) für viele internationale Investoren ein zentrales Zielgebiet ist, lohnt sich ein genauerer Blick auf Osaka und Hyōgo. Beide Präfekturen haben identische Flachland-Sätze: Planierung 700 JPY/m² (ca. 4,10 EUR), Rodung/Wurzelentfernung 1.100 JPY/m² (ca. 6,50 EUR), Bodenverbesserung 2.200 JPY/m² (ca. 12,90 EUR), Aufschüttung 7.700 JPY/m³ (ca. 45,30 EUR) und Stützmauer 84.200 JPY/m² (ca. 495 EUR). Auch die Hangwerte sind identisch, etwa 27.200 JPY/m² (ca. 160 EUR) für „über 5° bis 10°".

Für ein Grundstück in der Präfektur Hyōgo – etwa in der Stadt Kawanishi – gilt dieser Hyōgo-Satz als amtlicher Referenzwert der Finanzbehörde. Im Vergleich zur Region Tokio liegen die Stützmauerkosten um 7.600 JPY/m² (ca. 45 EUR) niedriger, bei Hanggrundstücken um 1.800 JPY/m² (ca. 10,60 EUR).

Wie hoch fällt der Gesamtbetrag aus? | Rechenbeispiele auf Basis von Fläche und Höhe

Der Gesamtbetrag der Erschließungskosten ergibt sich als Summe aus „Menge × Einheitspreis" je Position. Das PDF der NTA enthält offizielle Rechenbeispiele, die wir zunächst unverändert wiedergeben. Setzt man die Zahlen des eigenen Grundstücks ein, erhält man direkt eine belastbare Kostenschätzung.

Rechenbeispiel ① 400 m², 1 m Aufschüttung, 60 m Stützmauer (Tokio, Steuerjahr Reiwa 8)

Ein quadratisches Grundstück (400 m²) mit einer Straßenfront von 20 m Breite und 20 m Tiefe, bei dem eine Aufschüttung von 1 m bis auf Straßenniveau nötig ist und an den drei nicht an die Straße grenzenden Seiten (insgesamt 60 m) eine Stützmauer errichtet werden muss.

KostenpositionRechenformelBetrag
Planierungskosten400 m² × 800 JPY320.000 JPY (ca. 1.880 EUR)
Aufschüttungskosten400 m² × 1 m × 8.000 JPY3.200.000 JPY (ca. 18.820 EUR)
Stützmauerkosten60 m × 1 m × 91.800 JPY5.508.000 JPY (ca. 32.400 EUR)
Summe9.028.000 JPY (ca. 53.100 EUR)
Je m²9.028.000 JPY ÷ 400 m²22.570 JPY (ca. 133 EUR)

Quelle: Nationale Steuerbehörde (国税庁), „Vermögensbewertungstabelle Reiwa 8 – Tokio – Einheitspreistabelle für Erschließungskosten von Bauland", Rechenbeispiel für Flachland-Erschließungskosten

61 % der Gesamtsumme entfallen auf die Stützmauer. Dieses eine Beispiel zeigt deutlich: Länge und Höhe der Stützmauer bestimmen die Gesamtsumme. Unser ergänzender Leitfaden zu m²-Preisen bei Aufschüttungsarbeiten und den Fällen, in denen Zusatzkosten entstehen, zeigt zusätzlich, wie sich die Gesamtsumme je nach Stützmauer- und Aushubbedingungen verändert.

Rechenbeispiel ② Neigungsgrad 9°, 480 m², vollflächige Rodung/Wurzelentfernung (Tokio, Steuerjahr Reiwa 8)

Ein Grundstück mit 9° Neigung gegenüber der Straßenoberfläche, 480 m² Fläche, bei dem auf der gesamten Fläche Rodung und Wurzelentfernung nötig sind.

  1. Erschließungskosten nach Neigungsgrad: 9° liegt im Bereich „über 5° bis 10°", also 29.000 JPY/m² (ca. 171 EUR/m²)
  2. Rodungs-/Wurzelentfernungskosten: 480 m² × 1.100 JPY = 528.000 JPY (ca. 3.100 EUR)
  3. Erschließungskosten je m²: 29.000 JPY + (528.000 JPY ÷ 480 m²) = 30.100 JPY/m² (ca. 177 EUR/m²)
  4. Gesamtbetrag: 30.100 JPY × 480 m² = 14.448.000 JPY (ca. 85.000 EUR)

Die Schritte 1 bis 3 stammen unverändert aus dem offiziellen NTA-PDF, Schritt 4 haben wir daraus auf die Gesamtfläche zurückgerechnet. Im Vergleich zum Flachland-Beispiel (22.570 JPY/m²) zeigt sich: Allein durch eine geringe Neigung von 9° steigen die Kosten je m² um 33 %. Bei der Kaufentscheidung für ein Hanggrundstück sollte diese Preisdifferenz als Erstes geprüft werden.

Rechenbeispiel ③ Dieselbe Erschließung nach den Einheitspreisen von Osaka

Wir berechnen exakt dieselben Bedingungen wie in Rechenbeispiel ① (400 m², 1 m Aufschüttung, 60 m Stützmauer) mit den Einheitspreisen von Osaka bzw. Hyōgo.

KostenpositionRechenformelBetrag
Planierungskosten400 m² × 700 JPY280.000 JPY (ca. 1.650 EUR)
Aufschüttungskosten400 m² × 1 m × 7.700 JPY3.080.000 JPY (ca. 18.120 EUR)
Stützmauerkosten60 m × 1 m × 84.200 JPY5.052.000 JPY (ca. 29.720 EUR)
Summe8.412.000 JPY (ca. 49.480 EUR)
Je m²8.412.000 JPY ÷ 400 m²21.030 JPY (ca. 124 EUR)

Die Differenz zu Tokio (9.028.000 JPY) beträgt 616.000 JPY (ca. 3.620 EUR), also rund 6,8 %. Dass „die Erschließungskosten je nach Region variieren", wird oft nur als vages Gefühl kommuniziert – mit amtlichen Einheitspreisen lässt sich diese Aussage konkret in Zahlen belegen, was internationalen Investoren eine belastbare Grundlage für Standortvergleiche gibt.

Wie man einen erhaltenen Kostenvoranschlag selbst nachrechnet

Liegt ein Kostenvoranschlag eines Bauunternehmens vor, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

  1. Jede Position des Angebots in „Menge" und „Einheitspreis" zerlegen. Bei Pauschalpositionen eine Aufschlüsselung anfordern
  2. Prüfen, ob Planierung, Rodung/Wurzelentfernung und Bodenverbesserung als „Fläche × JPY/m²", Aufschüttung als „Fläche × Höhe × JPY/m³" und Stützmauer als „Wandlänge × Höhe × JPY/m²" ausgewiesen sind
  3. Jeden Einheitspreis mit der Einheitspreistabelle der jeweiligen Präfektur abgleichen
  4. Bei größeren Abweichungen den Grund (z. B. enge Zufahrt, weit entfernte Entsorgungsstelle, besondere Stützmauerkonstruktion) schriftlich vom Bauunternehmen erklären lassen
  5. Prüfen, ob Entsorgungskosten für Aushubmaterial, Baustelleneinrichtung und allgemeine Nebenkosten nicht bereits doppelt in den obigen Einheitspreisen enthalten sind

Um zu prüfen, ob die Mengenangaben selbst korrekt sind, braucht es zunächst eine gesicherte Grenz- und Flächenfeststellung. Ist die Fläche unklar, verliert jede Nachrechnung ihre Grundlage – daher lohnt sich vorab ein Blick in unseren Leitfaden zu Kosten der amtlichen Grenzvermessung (kakutei sokuryō) und den Gründen für Preisunterschiede.

Steigen die Erschließungskosten? | Die Preisentwicklung in Tokio über drei Jahre

Die amtlich veröffentlichten Erschließungs-Einheitspreise steigen. In Tokio sind die Stützmauerkosten zwischen Reiwa 6 (2024) und Reiwa 8 (2026), also innerhalb von zwei Jahren, von 82.000 JPY auf 91.800 JPY gestiegen (+12,0 %), die Bodenverbesserungskosten von 2.000 JPY auf 2.300 JPY (+15,0 %). Allein eine Verschiebung des Angebotszeitpunkts kann den tatsächlichen Betrag um mehrere Hunderttausend Yen verändern.

Dreijahresentwicklung der Erschließungskosten in Tokio (Reiwa 6 → Reiwa 8)

KostenpositionReiwa 6 (2024)Reiwa 7 (2025)Reiwa 8 (2026)Veränderung in 2 Jahren
Planierung (JPY/m²)800800800±0 %
Rodung/Wurzelentfernung (JPY/m²)1.0001.1001.100+10,0 %
Bodenverbesserung (JPY/m²)2.0002.1002.300+15,0 %
Aufschüttung (JPY/m³)7.5007.8008.000+6,7 %
Stützmauer (JPY/m²)82.00083.60091.800+12,0 %
Hanglage über 5° bis 10° (JPY/m²)26.10027.40029.000+11,1 %

Werte in JPY (zur Umrechnung in Euro durch 170 teilen, Kurs vom 15.08.2026). Quelle: Nationale Steuerbehörde (国税庁), „Vermögensbewertungstabelle Tokio – Einheitspreistabelle für Erschließungskosten von Bauland" (Reiwa 6 / Reiwa 7 / Reiwa 8)

Überträgt man diese Entwicklung auf die Bedingungen von Rechenbeispiel ①, wird die Veränderung noch greifbarer: Bei 400 m², 1 m Aufschüttung und 60 m Stützmauer lag die Gesamtsumme nach den Reiwa-6-Sätzen bei 8.240.000 JPY (ca. 48.470 EUR). Nach den Reiwa-8-Sätzen sind es 9.028.000 JPY (ca. 53.100 EUR). Für dasselbe Grundstück und dieselbe Baumaßnahme bedeutet das einen Anstieg von 788.000 JPY (ca. 4.640 EUR, rund 9,6 %) innerhalb von zwei Jahren.

Wie lange gilt ein Kostenvoranschlag, und wann sollte man mit den Arbeiten beginnen?

In einer Phase steigender Einheitspreise ist die Gültigkeitsdauer eines Kostenvoranschlags ein realer Kostenfaktor. Wir empfehlen, folgende drei Punkte zu klären:

  • Klare Gültigkeitsangabe: „drei Monate ab Angebotsdatum" oder „gültig bis Baubeginn" – davon hängt ab, welche Mehrkosten bei Verzögerung des Baubeginns entstehen
  • Preisgleitklausel: Enthält der Vertrag eine Klausel, die Material- und Lohnkostenschwankungen auf den Baupreis überträgt, und unter welchen Bedingungen greift sie?
  • Bearbeitungsdauer für Genehmigungen: Berücksichtigt man die Prüfzeiten nach dem Aufschüttungsregulierungsgesetz oder für eine Bebauungsgenehmigung, können zwischen Angebot und Baubeginn mehrere Monate liegen. Ob zuerst der Genehmigungsantrag oder zuerst der Kostenvoranschlag eingeholt wird, sollte man von dieser Zeitspanne aus rückwärts planen

Erschließungskosten beim Grundstücksverkauf | Wer trägt sie, und wie wirken sie sich steuerlich aus?

Ob man ein Grundstück erst erschließt und dann verkauft, oder im gegenwärtigen Zustand veräußert, entscheidet sich danach, ob sich die Erschließungskosten im Verkaufspreis weitergeben lassen. Erschließt man das Grundstück, können die gezahlten Kosten außerdem den Anschaffungskosten (shutokuhi, 取得費) für die Berechnung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns zugerechnet werden – ein Punkt, der den Nettoerlös beim Verkauf erheblich beeinflusst.

Entscheidungskriterien: Erst erschließen und verkaufen, oder im aktuellen Zustand verkaufen?

KriteriumErst erschließen, dann verkaufenIm aktuellen Zustand verkaufen
Voraussichtlicher KäuferPrivatperson (baut selbst ein Haus)Immobilien- oder Bauunternehmen als gewerblicher Käufer
Auswirkung auf den PreisErschließungskosten lassen sich eher aufschlagen, eine vollständige Weitergabe ist aber nicht garantiertPreis wird um den geschätzten Erschließungsaufwand reduziert, da der Käufer selbst erschließt
Vorfinanzierung durch VerkäuferBaukosten müssen vorab bezahlt werden, Rückfluss erst beim VerkaufKeine Vorfinanzierung nötig
Dauer bis zum VerkaufBauzeit und Genehmigungsdauer verlängern den ProzessKurz
VerkäuferrisikoRisiko, nach Erschließung nicht zum erwarteten Preis zu verkaufen, oder unerwartete ZusatzarbeitenWeniger potenzielle Käufer, schwächere Preisverhandlungsposition

Die sinnvolle Reihenfolge: zunächst bei einem Immobilienmakler abfragen, ob sich im aktuellen Zustand ein Käufer findet, und dieses Angebot mit „geschätzter Preis nach Erschließung minus Erschließungskosten" vergleichen. Steht die Differenz in keinem angemessenen Verhältnis zum Erschließungsrisiko, ist der Verkauf im aktuellen Zustand die rationalere Wahl. Wer die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks zunächst grundsätzlich sortieren möchte, findet Orientierung in unserem Leitfaden zum Vergleich von Rentabilität, Steuervorteilen, Risiko und Umnutzungsfähigkeit bei der Grundstücksnutzung.

Erschließungskosten können den Anschaffungskosten für den Veräußerungsgewinn zugerechnet werden

Das NTA-Merkblatt Nr. 3252 nennt „Erschließungskosten, die für Landaufschüttung, Aufschüttung oder Planierung gezahlt wurden" ausdrücklich als Bestandteil der Anschaffungskosten (Nationale Steuerbehörde, Merkblatt Nr. 3252 „Was zu den Anschaffungskosten zählt"). Beträge, die bereits als Betriebsausgabe geltend gemacht wurden, dürfen dabei nicht doppelt angesetzt werden.

Ist die tatsächliche Anschaffungskosten-Höhe nicht bekannt, kann alternativ ein pauschaler Anschaffungskostenansatz von 5 % des Veräußerungspreises verwendet werden (Nationale Steuerbehörde, Merkblatt Nr. 3258 „Wenn die Anschaffungskosten unbekannt sind"). Man vergleicht den tatsächlichen Betrag (Kaufpreis plus Erschließungskosten usw.) mit dem pauschalen 5-%-Ansatz und wählt die günstigere Variante. Ob Belege für die Erschließungskosten vorliegen, entscheidet also direkt darüber, welche Optionen überhaupt zur Wahl stehen.

Das japanische Veräußerungsgewinn-System unterscheidet sich grundlegend von der deutschen privaten Veräußerungsgeschäfte-Regelung nach §23 EStG. In Deutschland sind Gewinne aus dem Verkauf eines privat gehaltenen Grundstücks nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist vollständig steuerfrei – nach zehn Jahren fällt unabhängig von der Gewinnhöhe keine Einkommensteuer mehr an. In Japan existiert keine vergleichbare vollständige Befreiung: Der Steuersatz halbiert sich lediglich, wenn die Haltedauer zum 1. Januar des Verkaufsjahres mehr als fünf Jahre beträgt (chōki jōto shotoku, „langfristiger Veräußerungsgewinn", 20,315 % statt 39,63 %) – eine Steuerpflicht bleibt jedoch zeitlich unbegrenzt bestehen, auch nach zwanzig oder dreißig Jahren Haltedauer. Für deutsche Investoren, die aus der eigenen Rechtsordnung eine "Steuerfreiheit nach zehn Jahren" gewohnt sind, ist dies der wichtigste strukturelle Unterschied: Die einzige Stellschraube, mit der sich die japanische Steuerlast senken lässt, ist ein möglichst hoher, belegbarer Anschaffungskostenansatz – wozu eben auch die Erschließungskosten zählen.

Rechenbeispiel ④ Wie stark verändert sich die Steuer, je nachdem ob Erschließungskosten angesetzt werden können?

Berechnungsgrundlage: Veräußerungspreis 30.000.000 JPY (ca. 176.500 EUR), Kaufpreis 10.000.000 JPY (ca. 58.800 EUR, mit Kaufvertrag belegt), Erschließungskosten 9.028.000 JPY (ca. 53.100 EUR), Veräußerungsnebenkosten werden nicht berücksichtigt. Steuersätze: langfristiger Veräußerungsgewinn 20,315 % (Einkommensteuer 15 % + Wiederaufbau-Sonderabgabe + Kommunalsteuer 5 %) und kurzfristiger Veräußerungsgewinn 39,63 % (Einkommensteuer 30 % + Wiederaufbau-Sonderabgabe + Kommunalsteuer 9 %).

FallAnschaffungskostenSteuerpflichtiger VeräußerungsgewinnLangfristig 20,315 %Kurzfristig 39,63 %
A: Erschließungskosten nicht angesetzt10.000.000 JPY (ca. 58.800 EUR)20.000.000 JPY (ca. 117.600 EUR)4.063.000 JPY (ca. 23.900 EUR)7.926.000 JPY (ca. 46.620 EUR)
B: Erschließungskosten 9.028.000 JPY angerechnet19.028.000 JPY (ca. 111.930 EUR)10.972.000 JPY (ca. 64.540 EUR)2.228.962 JPY (ca. 13.110 EUR)4.348.204 JPY (ca. 25.580 EUR)
Differenz1.834.038 JPY (ca. 10.790 EUR)3.577.796 JPY (ca. 21.050 EUR)

Allein davon, ob Belege aufbewahrt wurden, hängt eine Differenz von rund 1.834.000 JPY (ca. 10.790 EUR) bei langfristiger Veräußerung bzw. rund 3.578.000 JPY (ca. 21.050 EUR) bei kurzfristiger Veräußerung ab. Liegen gar keine Nachweise für die Anschaffungskosten vor und wird stattdessen der pauschale 5-%-Ansatz (1.500.000 JPY, ca. 8.820 EUR) verwendet, beträgt der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn 28.500.000 JPY (ca. 167.600 EUR) und die langfristige Steuer 5.789.775 JPY (ca. 34.060 EUR) – die Differenz zu Fall B beläuft sich dann sogar auf 3.560.813 JPY (ca. 20.950 EUR).

Rechtsgrundlage der Steuersätze sind Nationale Steuerbehörde, Merkblatt Nr. 3208 „Berechnung der Steuer auf langfristige Veräußerungsgewinne" und Merkblatt Nr. 3211 „Berechnung der Steuer auf kurzfristige Veräußerungsgewinne". In der tatsächlichen Steuererklärung wirken sich zusätzlich Sonderfreibeträge und Veräußerungsnebenkosten aus; wir empfehlen, vorab unseren Leitfaden zu Veräußerungsgewinn und den bei einem Immobilienverkauf nötigen Steuererklärungsunterlagen zu prüfen und sich zusätzlich an einen japanischen Steuerberater (zeirishi) zu wenden.

Wie lange sollten Belege, Verträge und Baufotos aufbewahrt werden?

Um Erschließungskosten den Anschaffungskosten zuzurechnen, sind Nachweise über die Ausgaben erforderlich. Zwischen Bauabschluss und Verkauf liegen nicht selten zehn oder zwanzig Jahre. Folgende Unterlagen sollten daher bis zur Veräußerung des Grundstücks aufbewahrt werden:

  • Bauvertrag sowie etwaige Nachtragsvereinbarungen
  • Zahlungsbelege / Überweisungsnachweise (Baukosten, Planungskosten, Genehmigungsgebühren)
  • Kostenvoranschlag und finale Schlussrechnung mit Aufschlüsselung nach Kostenposition
  • Fotos vor Baubeginn, während der Bauphase und nach Fertigstellung
  • Behördliche Unterlagen wie Fertigstellungsbescheinigung und Genehmigungsbescheid

Ist für die Erschließung eine Genehmigung nötig? | Beurteilung anhand konkreter Schwellenwerte

Sobald eine Aufschüttung mit einer Böschung von über 1 m Höhe, ein Abtrag mit einer Böschung von über 2 m Höhe oder eine Aufschüttungs-/Abtragsfläche von über 500 m² vorliegt, wird innerhalb der dafür ausgewiesenen Regulierungszone eine Genehmigung nach dem Aufschüttungsregulierungsgesetz erforderlich. Im Folgenden lässt sich anhand konkreter Zahlen prüfen, ob die eigene Baumaßnahme genehmigungspflichtig ist – ein behördliches Verfahren, das in dieser gesetzlich klar bezifferten Form kein direktes deutsches Gegenstück hat: Während in Deutschland die Genehmigungspflicht für Erdarbeiten meist im jeweiligen Landesbauordnungsrecht uneinheitlich geregelt ist, definiert das japanische Recht bundesweit einheitliche Schwellenwerte in Metern und Quadratmetern.

Genehmigungspflichtige Größenordnungen nach dem Aufschüttungsregulierungsgesetz (宅地造成及び特定盛土等規制法, Moridokisei-hō)

Der offizielle Name des Gesetzes lautet „Gesetz zur Regulierung der Erschließung von Bauland und bestimmter Aufschüttungsarbeiten" (宅地造成及び特定盛土等規制法), kurz Moridokisei-hō (盛土規制法). Es wurde am 27. Mai 2022 verkündet und trat am 26. Mai 2023 in Kraft; es handelt sich um eine umbenannte und umfassend überarbeitete Fassung des früheren Baulanderschließungs-Regulierungsgesetzes (Ministerium für Land, Infrastruktur, Verkehr und Tourismus (国土交通省, MLIT), Portal zum Moridokisei-hō).

Art der ArbeitInnerhalb der Erschließungs-RegulierungszoneInnerhalb der Sonder-Aufschüttungs-Regulierungszone
Aufschüttung mit BöschungHöhe über 1 mHöhe über 2 m
Abtrag mit BöschungHöhe über 2 mHöhe über 5 m
Böschung durch gleichzeitigen Auf- und AbtragHöhe über 2 mHöhe über 5 m
Aufschüttung ohne BöschungHöhe über 2 mHöhe über 5 m
Fläche der Aufschüttung oder des Abtragsüber 500 m²über 3.000 m²
Erdlagerung (Höhe und Fläche)max. Höhe über 2 m und Fläche über 300 m²max. Höhe über 5 m und Fläche über 1.500 m²
Erdlagerung (nur Fläche)max. Lagerfläche über 500 m²max. Lagerfläche über 3.000 m²

Quelle: MLIT, „Systemübersicht zum Moridokisei-hō" (Verordnungen Art. 3, 4). Innerhalb der Sonder-Aufschüttungs-Regulierungszone können Gemeindeverordnungen kleinere Schwellenwerte festlegen (Gesetz Art. 32).

Im Genehmigungsverfahren werden finanzielle Leistungsfähigkeit und Bonität, bautechnische Kompetenz, die Zustimmung sämtlicher Grundstückseigentümer (Gesetz Art. 12, 30) sowie die Einhaltung technischer Baustandards (Gesetz Art. 13, 31) geprüft. Zusätzlich ist vor Baubeginn eine Information der Anwohner der Umgebung vorgeschrieben (Gesetz Art. 11, 29).

Die Strafen sind erheblich: Für Verstöße drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von bis zu 10.000.000 JPY (ca. 58.800 EUR), bei juristischen Personen (Unternehmensstrafe) eine Geldstrafe von bis zu 300.000.000 JPY (ca. 1.764.700 EUR) (Gesetz Art. 55–61). Das Risiko eines Baubeginns ohne Genehmigung steht damit in keinem Verhältnis zu den eigentlichen Baukosten.

Flächenschwellen für die Bebauungsgenehmigung nach Art. 29 Städtebaugesetz

Fällt die Erschließung unter „eine Änderung der Grundstücksform und -qualität, die überwiegend dem Zweck der Errichtung von Gebäuden dient", ist zusätzlich eine Bebauungsgenehmigung (kaihatsu kyoka) nach dem Städtebaugesetz (Toshi Keikaku-hō) zu prüfen.

ZoneAb welcher Größe eine Bebauungsgenehmigung nötig wird
Städtisches Vorranggebiet (shigaika kuiki)ab 1.000 m² (in den bestehenden städtischen Gebieten und angrenzenden Entwicklungszonen der drei Großräume Tokio, Osaka, Nagoya bereits ab 500 m²). Per Verordnung auf bis zu 300 m² absenkbar
Städtisches Nachrangiggebiet (shigaika chōsei kuiki)grundsätzlich jede Bebauungsmaßnahme
Nicht gezoniertes Stadtplanungsgebietab 3.000 m². Per Verordnung auf bis zu 300 m² absenkbar
Quasi-Stadtplanungsgebietab 3.000 m². Per Verordnung auf bis zu 300 m² absenkbar
Außerhalb von Stadtplanungs- und Quasi-Stadtplanungsgebietab 1 ha

Quelle: MLIT, „Über das System der Bebauungsgenehmigung" (Städtebaugesetz Art. 29)

Praktisch entscheidend ist das Verhältnis der beiden Verfahren zueinander: Wurde eine Bebauungsgenehmigung nach Art. 29 Städtebaugesetz erteilt, gilt damit zugleich eine Genehmigung bzw. Anzeige nach dem Moridokisei-hō als erteilt (Gesetz Art. 15, 27, 34). Ist also eine Bebauungsgenehmigung erforderlich, wird das Verfahren um diese herum organisiert. In welcher Zone das eigene Grundstück liegt, lässt sich zusammen mit unserem Leitfaden zu den 13 Nutzungszonen-Kategorien und ihrem Zusammenhang mit der Grundstücksnutzung anhand des Bebauungsplans klären.

Umnutzungsgenehmigung bei der Erschließung landwirtschaftlicher Flächen

Betrifft die Erschließung ein landwirtschaftliches Grundstück, ist vor Baubeginn zunächst das Verfahren zur Nutzungsänderung landwirtschaftlicher Flächen (nōchi tenyō) zu durchlaufen. Zuständig ist der Präfekturgouverneur oder ein vom Landwirtschaftsminister bestimmter Bürgermeister; bei Flächen über 4 ha ist zusätzlich das Landwirtschaftsministerium (Ministry of Agriculture, Forestry and Fisheries, MAFF) zu konsultieren.

Kategorie der AgrarflächeBetroffene FlächenMöglichkeit der Umnutzung
Agrarförderzonen-AckerlandFlächen innerhalb der von der Gemeinde festgelegten AgrarförderzoneUmnutzung grundsätzlich untersagt. Erfordert zunächst die Herausnahme aus der Förderzone (Zonenänderung)
Ackerland 1. KategorieZusammenhängende, hochproduktive Flächen, u. a. BodenverbesserungsgebieteGrundsätzlich nicht genehmigungsfähig
Ackerland 2. KategorieKleinflächige, weniger produktive Flächen außerhalb von BodenverbesserungsgebietenGenehmigungsfähig, wenn keine Fläche der 3. Kategorie verfügbar ist
Ackerland 3. KategorieFlächen in städtischen GebietenGrundsätzlich genehmigungsfähig
Ackerland im städtischen VorranggebietFlächen innerhalb des shigaika kuikiKeine Genehmigung, sondern lediglich Meldepflicht beim Agrarausschuss

Quelle: Landwirtschaftsministerium (農林水産省, MAFF), „Überblick über das System der Agrarförderzonen und der Umnutzungsgenehmigung" / MAFF, „Über das System der Umnutzungsgenehmigung für Agrarflächen"

Für die Umnutzung zur eigenen Nutzung gilt Art. 4 des Agrarlandgesetzes (Nōchi-hō), bei Verkauf oder Verpachtung Art. 5 desselben Gesetzes. Nach der Umnutzung wird zudem eine Änderung der Grundstückskategorie im Grundbuch (chimoku) fällig – unser Leitfaden zu den 23 Grundstückskategorien und dem Verfahren zu ihrer Änderung zeigt den weiteren Ablauf.

Vierstufige Checkliste zur Genehmigungsprüfung

  1. Prüfen, ob es sich um landwirtschaftliche Fläche handelt. Stimmen Grundbuch-Kategorie und tatsächliche Nutzung als Agrarland überein, wird zunächst beim Agrarausschuss die Kategorie geklärt (Agrarförderzone / 1. / 2. / 3. Kategorie / städtisches Vorranggebiet). Da hier das Verfahren bereits enden kann, sollte dieser Punkt zuerst geprüft werden
  2. Zone und Fläche nach Stadtplanungsrecht prüfen. Im städtischen Vorranggebiet ab 1.000 m² (in den einschlägigen Gebieten der drei Großräume ab 500 m²), im städtischen Nachrangiggebiet grundsätzlich immer, außerhalb der Stadtplanungsgebiete ab 1 ha ist eine Bebauungsgenehmigung erforderlich. Ob eine Gemeindeverordnung den Schwellenwert absenkt, ist bei der Gemeinde zu erfragen
  3. Prüfen, ob das Grundstück in einer Regulierungszone nach dem Moridokisei-hō liegt. Ob eine Erschließungs-Regulierungszone oder eine Sonder-Aufschüttungs-Regulierungszone vorliegt, ist über die Zonenkarte der zuständigen Präfektur- oder Gemeindebehörde zu klären
  4. Höhe und Fläche mit den Schwellenwerten abgleichen. Aufschüttung über 1 m (Sonderzone: über 2 m), Abtrag über 2 m (Sonderzone: über 5 m), Fläche über 500 m² (Sonderzone: über 3.000 m²) – trifft eines davon zu, ist eine Genehmigung erforderlich. Wird eine Bebauungsgenehmigung erteilt, gilt die Genehmigung/Meldung nach dem Moridokisei-hō als miterteilt

Ablauf der Erschließungsarbeiten und was vor Auftragsvergabe zu prüfen ist

Vom Baubeginn bis zur Fertigstellung

Die Erschließungsarbeiten folgen üblicherweise dieser Reihenfolge. Zu jedem Schritt nennen wir die jeweils relevanten Prüfpunkte.

  1. Ortsbegehung und Vermessung: Grenzen, Fläche, Höhenunterschied und Neigungsgrad werden festgestellt. Diese Zahlen bilden die Mengengrundlage für den Kostenvoranschlag
  2. Genehmigungsantrag: Umnutzung landwirtschaftlicher Flächen, Bebauungsgenehmigung und Genehmigung nach dem Moridokisei-hō werden gemäß der obigen Checkliste beantragt
  3. Prüfung der Zufahrt für Baumaschinen: Ob Großmaschinen zufahren können, entscheidet über Bauverfahren und Kosten. Ist keine Zufahrt möglich, erfolgt eine geteilte Ausführung mit Kleingeräten, was Bauzeit und Kosten erhöht
  4. Rodung/Wurzelentfernung und Entsorgung des Aushubmaterials: Bäume werden entfernt, anfallendes Erdreich abtransportiert
  5. Ab- und Auftrag: Erdreich wird entsprechend der Planungshöhe abgetragen bzw. aufgeschüttet
  6. Bau der Stützmauer: Errichtung der Erdrückhaltung gegen Abrutschen und Einsturz der Aufschüttung
  7. Verdichtung und Planierung: Der Untergrund wird per Walze verdichtet und die Fläche eingeebnet
  8. Abnahmeprüfung: Das Moridokisei-hō sieht eine Zwischen- sowie eine Abschlussprüfung/-abnahme vor (Gesetz Art. 17, 18, 36, 37)

Aushubentsorgung und Begleitschein-Pflicht (Manifest)

Bei Erschließungsarbeiten fällt überschüssiges Erdreich (zandō) an. Erdreich selbst gilt nicht als Abfall, enthält es jedoch Fremdstoffe wie Betonreste oder Bauschutt, wird es als Industrieabfall (sangyō haikibutsu) eingestuft, und die Entsorgung muss über einen Industrieabfall-Begleitschein (manifesuto) nachvollziehbar dokumentiert werden.

Bei unsachgemäßer Entsorgung kann der Auftraggeber als Abfallerzeuger (haishutsu jigyōsha) haftbar gemacht werden. Bereits im Vertrag sollten Entsorgungsort, Transportentfernung, Aufschlüsselung der Entsorgungskosten und die Art der Übergabe der Manifest-Kopien schriftlich geklärt werden. Entsorgungskosten werden häufig getrennt vom eigentlichen Baupreis nachträglich aufgeschlagen und können, wenn dies erst nachträglich sichtbar wird, die erwartete Gesamtsumme deutlich übersteigen.

Nachbarschaftsinformation und die vom Moridokisei-hō geforderte Anwohnerkommunikation

Das Moridokisei-hō verpflichtet den Bauherrn zur Information der Anwohner der Umgebung, etwa durch eine Informationsveranstaltung (Gesetz Art. 11, 29). Das ist zugleich eine gesetzliche Pflicht und eine bewährte Praxis, um Konflikte während der Bauzeit zu vermeiden. Wir empfehlen, Bauinhalt, Zeitraum, Arbeitszeiten, Route der Baufahrzeuge, zu erwartende Lärm- und Erschütterungsbelastung sowie eine Kontaktperson bereits vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen.

Zusätzlich ist eine Beschilderung auf der Baustelle vorgeschrieben (Gesetz Art. 49). Dass von außen erkennbar ist, dass es sich um eine genehmigte Baumaßnahme handelt, trägt ebenfalls zur Akzeptanz in der Nachbarschaft bei.

Fazit | Erschließungskosten lassen sich selbst nach „Einheitspreis × Menge" nachrechnen

Die Kosten einer Erschließung in Japan muss man nicht erst beim Bauunternehmen erfragen. Mit der jährlich von der Steuerbehörde veröffentlichten Einheitspreistabelle für Erschließungskosten kennt man für alle fünf Positionen – Planierung, Rodung/Wurzelentfernung, Bodenverbesserung, Aufschüttung und Stützmauer – den amtlichen Regionalpreis. Übrig bleibt nur, die eigene Grundstücksfläche, die Aufschüttungshöhe und die Länge der Stützmauer einzusetzen.

Für Tokio im Steuerjahr Reiwa 8 ergibt sich bei 400 m², 1 m Aufschüttung und 60 m Stützmauer ein Betrag von 9.028.000 JPY (ca. 53.100 EUR), das sind 22.570 JPY/m² (ca. 133 EUR/m²). Nach den Sätzen von Osaka bzw. Hyōgo wären es 8.412.000 JPY (ca. 49.480 EUR). Mit dieser Zahl in der Hand lässt sich jedes eingereichte Angebot gezielt hinterfragen: Welche Position weicht vom amtlichen Referenzwert ab, und warum? Und wer die Belege nach Bauabschluss aufbewahrt, senkt beim späteren Verkauf die Steuerlast bei langfristiger Veräußerung um rund 1.834.000 JPY (ca. 10.790 EUR).

Wer noch unentschlossen ist, ob eine Erschließung überhaupt sinnvoll ist, sollte auch die laufenden Kosten des unerschlossenen Besitzes in den Vergleich einbeziehen. Unser Leitfaden zum Mechanismus, durch den sich die Grundsteuer für unbebautes Land bis zu versechsfachen kann, und Strategien zur Reduzierung, hilft dabei, Haltekosten und Erschließungskosten auf derselben Grundlage zu vergleichen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

F: Wie hoch sind die Erschließungskosten je m²?

Im Steuerjahr Reiwa 8 (2026) gelten für Tokio folgende amtliche Einheitspreise: Planierung 800 JPY/m² (ca. 4,70 EUR), Rodung/Wurzelentfernung 1.100 JPY/m² (ca. 6,50 EUR), Bodenverbesserung 2.300 JPY/m² (ca. 13,50 EUR). Die Aufschüttungskosten betragen 8.000 JPY/m³ (ca. 47 EUR, Volumeneinheit), die Stützmauerkosten 91.800 JPY/m² (ca. 540 EUR, Wandflächeneinheit). Kombiniert ergibt sich für ein 400 m² großes Grundstück mit 1 m Aufschüttung und 60 m Stützmauer ein Richtwert von 9.028.000 JPY (ca. 53.100 EUR), das sind 22.570 JPY/m² (ca. 133 EUR/m²). Die Einheitspreise unterscheiden sich je Präfektur und werden jährlich angepasst.

F: Wie werden die Erschließungskosten für ein Hanggrundstück berechnet?

Bei Hanggrundstücken wird nicht Position für Position addiert, sondern ein pauschaler m²-Preis je nach Neigungsgrad angesetzt. Für Tokio, Steuerjahr Reiwa 8, gilt im Bereich „über 5° bis 10°" ein Satz von 29.000 JPY/m² (ca. 171 EUR/m²). Dieser Satz umfasst bereits Planierung, Aufschüttung und Stützmauer, jedoch nicht die Rodungs-/Wurzelentfernungskosten – bei Baumbestand kommen daher zusätzlich 1.100 JPY/m² (ca. 6,50 EUR) hinzu. Grundstücke mit 3° Neigung oder weniger werden nicht als Hanggrundstück, sondern zum Flachland-Satz berechnet. Der Neigungsgrad ergibt sich aus „Höhenunterschied ÷ Tiefe": Bei 20 m Tiefe und 3 m Höhenunterschied ergibt sich 0,15, was dem Bereich „über 5° bis 10°" entspricht.

F: Lassen sich die Erschließungskosten auf den Verkaufspreis des Grundstücks aufschlagen?

Eine vollständige Weitergabe ist nicht garantiert. Ist der Käufer eine Privatperson, lässt sich der Wert eines bereits erschlossenen Grundstücks tendenziell leichter durchsetzen; ist der Käufer dagegen ein gewerblicher Akteur wie ein Immobilien- oder Bauunternehmen, wird der Preis in der Regel um den geschätzten Erschließungsaufwand reduziert, da dieser die Erschließung selbst übernimmt. Zum Vergleich sollte man den Angebotspreis im aktuellen Zustand dem „geschätzten Preis nach Erschließung minus Erschließungskosten" gegenüberstellen. Da Erschließungskosten zudem den Anschaffungskosten für den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn zugerechnet werden können, senken aufbewahrte Belege die Steuerlast beim späteren Verkauf.

F: Ab welcher Größenordnung ist für eine Erschließung eine Genehmigung erforderlich?

Innerhalb der Erschließungs-Regulierungszone wird eine Genehmigung nach dem Aufschüttungsregulierungsgesetz erforderlich, sobald eine der folgenden Bedingungen zutrifft: eine Böschung durch Aufschüttung mit über 1 m Höhe, eine Böschung durch Abtrag mit über 2 m Höhe, eine Aufschüttung ohne Böschung mit über 2 m Höhe, oder eine Aufschüttungs-/Abtragsfläche von über 500 m². Innerhalb der Sonder-Aufschüttungs-Regulierungszone liegen die jeweiligen Schwellenwerte bei über 2 m, über 5 m, über 5 m bzw. über 3.000 m². Für Bauarbeiten ohne erforderliche Genehmigung drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von bis zu 10.000.000 JPY (ca. 58.800 EUR), bei juristischen Personen eine Unternehmensstrafe von bis zu 300.000.000 JPY (ca. 1.764.700 EUR).

F: Womit beginnt man, wenn man landwirtschaftliche Fläche zu Bauland erschließen möchte?

Zunächst klärt man beim Agrarausschuss die Kategorie der Agrarfläche. Bei Ackerland der 3. Kategorie ist eine Genehmigung grundsätzlich möglich, bei Ackerland der 2. Kategorie, sofern kein Ausweichgrundstück der 3. Kategorie verfügbar ist, bei Ackerland der 1. Kategorie grundsätzlich nicht, und bei Flächen innerhalb einer Agrarförderzone ist eine Umnutzung untersagt – hier ist zunächst die Herausnahme aus der Förderzone erforderlich. Für Agrarland innerhalb des städtischen Vorranggebiets genügt statt einer Genehmigung eine bloße Meldung. Zuständig ist der Präfekturgouverneur oder ein bestimmter Bürgermeister; bei Flächen über 4 ha ist zusätzlich das Landwirtschaftsministerium einzubeziehen. Erst wenn die Umnutzung absehbar ist, folgt sinnvollerweise der Kostenvoranschlag für die Erschließung.

Das könnte Sie auch interessieren

Quellen und weiterführende Informationen

Daisuke Inazawa, President & CEO of INA&Associates Inc.

Autor

Präsident und CEOINA&Associates Inc.

Präsident und CEO der INA&Associates Inc. Verantwortet Immobilienvermittlung, Mietvermittlung und Property Management im Großraum Tokio sowie in der Region Kansai. Spezialisiert auf Investitionsstrategien für Renditeimmobilien und Beratung für ultravermögende Privatanleger.

Daisuke Inazawa ist Präsident und CEO der INA&Associates Inc., eines japanischen Immobilienunternehmens mit Hauptsitz in Osaka und einer Niederlassung in Tokio. Er verantwortet die drei Kerngeschäfte des Unternehmens — Immobilienvermittlung, Mietvermittlung und Property Management — im Großraum Tokio sowie in der Region Kansai.

Seine Expertisefelder umfassen Investitionsstrategien für ertragbringende Immobilien, Ertragsoptimierung im Mietgeschäft, Immobilienberatung für ultravermögende Privatpersonen (UHNWI) und institutionelle Investoren sowie grenzüberschreitende Immobilieninvestments. Er bietet datenbasierte Beratung mit langfristigem Horizont für Investoren in Japan und im Ausland.

Unter dem Leitbild „das wichtigste Vermögen eines Unternehmens sind seine Menschen" positioniert er INA&Associates als „Unternehmen für Investitionen in Humankapital" und engagiert sich für nachhaltige Unternehmenswertschöpfung durch die Entwicklung von Talenten. Als Unternehmer äußert er sich darüber hinaus regelmäßig zu Führung und Unternehmenskultur in Zeiten des Wandels.

Er hat elf japanische Berufsqualifikationen erworben: lizenzierter Immobilienmakler (Takken), zertifizierter Real Estate Consulting Master, lizenzierter Eigentumswohnungsverwalter, lizenzierter Supervisor für Gebäudeverwaltung, zertifizierter Mietverwalter, Gyōseishoshi (Verwaltungsjurist), zertifizierter Datenschutzbeauftragter, Brandschutzbeauftragter Klasse A, zertifizierter Spezialist für Zwangsversteigerungsimmobilien, zertifizierter Instandhaltungsingenieur für Eigentumswohnungen und lizenzierter Supervisor für Kreditgeschäfte.

  • Lizenzierter Immobilienmakler (Takken)
  • Zertifizierter Real Estate Consulting Master
  • Lizenzierter Eigentumswohnungsverwalter
  • Lizenzierter Supervisor für Gebäudeverwaltung
  • Zertifizierter Mietverwalter
  • Gyōseishoshi (Verwaltungsjurist)
  • Zertifizierter Datenschutzbeauftragter
  • Brandschutzbeauftragter Klasse A
  • Zertifizierter Spezialist für Zwangsversteigerungsimmobilien
  • Zertifizierter Instandhaltungsingenieur für Eigentumswohnungen
  • Lizenzierter Supervisor für Kreditgeschäfte