Social Lending ist ein Online-Kreditmodell, das über das Internet Unternehmen, die Kapital aufnehmen möchten, mit Privatpersonen zusammenbringt, die es verleihen wollen. Weil man bereits mit kleinen Beträgen einsteigen kann und vergleichsweise hohe Renditen erwartbar sind, gewinnt es in Japan als Baustein des privaten Vermögensaufbaus an Aufmerksamkeit. Steuerlich folgen die Erträge jedoch eigenen Regeln, die sich deutlich von denen für Aktien oder Investmentfonds unterscheiden. Für Leserinnen und Leser im deutschsprachigen Raum (DACH) ist das der erste überraschende Punkt: Wer in Deutschland Zinsen aus einer Kreditplattform bezieht, denkt automatisch an die Abgeltungsteuer, also einen pauschalen, abgeltenden Steuersatz. In Japan gilt genau das Gegenteil. Übersteigt das Einkommen aus den Ausschüttungen einen bestimmten Betrag, wird die Steuererklärung (kakutei-shinkoku, 確定申告) zur Pflicht, und wer nicht korrekt erklärt, riskiert Zuschlagsteuern (kasan-zei) und Säumniszuschläge (entai-zei).
Wir, die INA&Associates Co., Ltd., sind seit Langem in der Praxis von Immobilien und Vermögensverwaltung tätig, und wir haben ebenso oft erlebt, wie sehr die Sorgfalt bei der steuerlichen Abwicklung – und nicht allein die Qualität der Anlageentscheidung – am Ende über den tatsächlichen Nettoertrag entscheidet. Dieser Beitrag ordnet entlang der Grundprinzipien und sorgfältig die zentralen Fragen: von der Denkweise hinter der Besteuerung der Social-Lending-Ausschüttungen über die Schwellen, ab denen eine Steuererklärung nötig wird, bis hin zum konkreten Verfahren und zu den leicht übersehenen Fallstricken. Wo es hilft, stellen wir die japanische Regelung ausdrücklich der Systematik gegenüber, die deutschsprachige Anlegerinnen und Anleger aus ihrem Heimatmarkt kennen.
Die Grundstruktur von Social Lending und Steuern in Japan
Bei Social Lending verleihen Anlegerinnen und Anleger über einen Plattformbetreiber Kapital an Unternehmen und erhalten die als Zins fungierenden Ausschüttungen. Das größte Merkmal ist, dass diese Ausschüttungen steuerlich anders behandelt werden als Aktiendividenden oder Sparzinsen. Wer den Mechanismus nicht richtig versteht und dennoch weiter investiert, riskiert unerwartete Steuerzahlungen oder eine unvollständige Erklärung. Anders als in Deutschland, wo Zinsen und Dividenden gebündelt als Kapitalerträge (Einkünfte aus Kapitalvermögen) gelten und einheitlich der Abgeltungsteuer unterliegen, kennt das japanische System für diese Erträge keine solche einheitliche, abgeltende Kategorie.
Ausschüttungen zählen als „Sonstige Einkünfte“ (zatsu-shotoku)
Die Ausschüttungen aus Social Lending werden in Japan grundsätzlich als „Sonstige Einkünfte“ (zatsu-shotoku, 雑所得) eingestuft. Diese Kategorie unterliegt der Gesamtbesteuerung (sōgō-kazei, 総合課税): Das Einkommen wird mit anderen Einkunftsarten wie Arbeits- oder Betriebseinkommen zusammengerechnet, und je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz nach dem progressiven Tarif. Die Einkommensteuer kennt je nach zu versteuerndem Einkommen sieben Stufen von 5 % bis 45 %, dazu kommt die kommunale Einwohnersteuer (jūmin-zei, 住民税) von in der Regel pauschal rund 10 %. Anders als bei Aktiendividenden, für die eine getrennte, abgeltende Besteuerung wählbar ist, gibt es hier keine solche Option. Für DACH-Leser ist der Kontrast markant: In Deutschland werden Kapitalerträge grundsätzlich mit einem festen Satz von 25 % Abgeltungsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) belastet, unabhängig vom übrigen Einkommen. In Japan hingegen kann derselbe Ausschüttungsertrag – abhängig vom Gesamteinkommen – am Ende deutlich niedriger oder deutlich höher besteuert werden.
Den Mechanismus der Quellensteuer verstehen
Viele Social-Lending-Betreiber behalten bei Auszahlung der Ausschüttungen vorab Steuern ein – die sogenannte Quellenbesteuerung (gensen-chōshū, 源泉徴収). Der Quellensteuersatz beträgt grundsätzlich 20,42 % (20 % Einkommensteuer plus 0,42 % besondere Wiederaufbau-Einkommensteuer, fukkō tokubetsu shotokuzei, ein befristeter Zuschlag zur Finanzierung des Wiederaufbaus nach der Katastrophe von 2011). Wichtig ist: Einbehalten wird hier nur der Einkommensteueranteil; die Einwohnersteuer ist nicht enthalten. Nur weil an der Quelle Steuern abgezogen wurden, ist die Steuerpflicht also keineswegs vollständig erfüllt. Genau dieses Missverständnis ist die häufigste Ursache für die später beschriebene unvollständige Erklärung der Einwohnersteuer. Deutschsprachige Anleger sollten den Unterschied bewusst machen: Die deutsche Kapitalertragsteuer wirkt für Privatanleger in aller Regel abgeltend – mit dem Einbehalt ist die Sache erledigt. Die japanische Quellensteuer ist dagegen nur eine Vorauszahlung und keine endgültige Abrechnung.
Fallen auf die Ausschüttungen überhaupt Steuern an?
Im Ergebnis gilt: Wer bei Social Lending Ausschüttungen erhält, für den fallen zwangsläufig Steuern an. Die eigentliche Frage betrifft das Verfahren – „Muss ich selbst eine Steuererklärung abgeben?“ beziehungsweise „Reicht die Quellensteuer allein aus?“. Wer das verwechselt, verschenkt entweder eine mögliche Erstattung zu viel gezahlter Steuer oder handelt sich umgekehrt durch eine unvollständige Erklärung eine Nachforderung ein.
Die einbehaltenen 20,42 % sind lediglich eine überschlägige Vorauszahlung. Der endgültige Steuerbetrag steht erst fest, wenn das gesamte Jahreseinkommen im Rahmen der Gesamtbesteuerung zusammengeführt wird. Wer aus Gehalt oder anderen Quellen viel Einkommen hat, muss unter Umständen nachzahlen; wer umgekehrt ein niedriges Einkommen hat, bekommt einen zu viel gezahlten Teil erstattet. Präzise ausgedrückt: Die Quellensteuer ist keine „Endabrechnung“, sondern eine „Anzahlung“. Für den DACH-Leser ist auch das ungewohnt: In Deutschland führt der Sparer den Verrechnungsvorgang bei rein abgeltend besteuerten Kapitalerträgen häufig gar nicht mehr über die Steuererklärung, während in Japan gerade diese Zusammenführung den Kern der Sache bildet.
In welchen Fällen ist eine Steuererklärung erforderlich?
Arbeitnehmer mit sonstigen Einkünften über 200.000 JPY im Jahr
Wer als Angestellter Gehalt von einer einzigen Stelle bezieht und den Jahresausgleich (nenmatsu-chōsei) durchläuft, muss eine Steuererklärung abgeben, sobald die Summe der Einkünfte außerhalb des Gehalts im Jahr 200.000 JPY (ca. 1.180 €, umgerechnet zu 170 JPY/EUR) übersteigt. Zu beachten ist, dass hier nicht nur die Social-Lending-Ausschüttungen zählen, sondern auch andere Nebeneinkünfte und sonstige Einkünfte zusammengerechnet werden. Diese Grenze von 200.000 JPY (ca. 1.180 €) bemisst sich am Einkommensbetrag vor Abzug der Quellensteuer, also an den Einnahmen abzüglich der notwendigen Werbungskosten. Wer meint, es sei nichts zu tun, weil der Nettobetrag nach Quellensteuer unter 200.000 JPY liege, riskiert eine zu niedrige Erklärung. Deutschsprachige Leser mögen dies mit dem Sparer-Pauschbetrag vergleichen (aktuell 1.000 € pro Person), unterhalb dessen Kapitalerträge in Deutschland steuerfrei bleiben. Die japanische 200.000-JPY-Grenze ist jedoch kein steuerfreier Freibetrag, sondern nur eine Schwelle für die Erklärungspflicht bei der Einkommensteuer – und, wie gleich gezeigt, für die Einwohnersteuer gilt sie ohnehin nicht.
Auch unter 200.000 JPY ist die Erklärung zur Einwohnersteuer nötig
Liegen die sonstigen Einkünfte unter 200.000 JPY (ca. 1.180 €), entfällt zwar die Einkommensteuererklärung – das gilt aber ausschließlich für die Einkommensteuer. Für die Einwohnersteuer gibt es keine Befreiungsregel wie die 200.000-JPY-Grenze; grundsätzlich ist unabhängig von der Höhe des Betrags eine Erklärung erforderlich. Weil, wie oben erläutert, die Einwohnersteuer nicht in der Quellensteuer enthalten ist, muss man, sofern man keine Einkommensteuererklärung abgibt, bei der zuständigen Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung gesondert eine Einwohnersteuererklärung einreichen. Gibt man hingegen eine reguläre Steuererklärung ab, werden diese Angaben an die Kommune weitergeleitet, sodass eine separate Einwohnersteuererklärung entfällt. Für DACH-Anleger ist diese zweigleisige Struktur aus staatlicher Einkommensteuer und kommunaler Einwohnersteuer ungewohnt: In Deutschland läuft die Besteuerung von Kapitalerträgen über eine einzige, bundeseinheitliche Abgeltungsteuer, während in Japan die kommunale Ebene eine eigenständige, nicht zu vernachlässigende Rolle spielt.
Selbstständige, Rentenempfänger und weitere Fälle
Wer ohnehin eine Steuererklärung abgibt – etwa Selbstständige (kojin-jigyōnushi) oder Rentenempfänger mit Einkünften jenseits der öffentlichen Rente – muss die Ausschüttungen unabhängig von der 200.000-JPY-Grenze grundsätzlich mit erklären. Wer unsicher ist, sollte zuerst prüfen, ob er überhaupt zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, und erst danach die sonstigen Einkünfte lückenlos ansetzen; in dieser Reihenfolge lässt sich die Lage übersichtlicher ordnen. Für international aufgestellte Anleger aus dem DACH-Raum, die zugleich in mehreren Ländern steuerpflichtig sein können, gilt dies umso mehr: Die Frage der grundsätzlichen Erklärungspflicht steht vor der Frage der einzelnen Ertragsposition.
Fälle, in denen sich eine Steuererklärung lohnt
Die Steuererklärung ist Pflicht und zugleich ein Instrument, um zu viel gezahlte Steuer zurückzuholen. Gerade für Personen mit vergleichsweise niedrigem Einkommen steigt durch die Abgabe die Chance auf eine Erstattung erheblich.
Bei niedrigem Gesamteinkommen fließt der Quellensteueranteil zurück
Der Quellensteuersatz beträgt unabhängig von der Einkommenshöhe einheitlich 20,42 %. Der Einkommensteuersatz der Gesamtbesteuerung richtet sich dagegen nach dem zu versteuernden Einkommen. Wer daher in eine niedrige Einkommensstufe fällt, für den ist der einbehaltene Quellensteuersatz höher als der eigentlich anwendbare Satz, und die Differenz wird erstattet. Als Faustregel gilt: In den unteren Einkommensschichten – gemessen am zu versteuernden Einkommen einschließlich Gehalt – entstehen durch die Steuererklärung häufig Beträge, die man zurückholen kann. Für den DACH-Leser ist bemerkenswert, dass hier ein progressiver Tarif ausnahmsweise zum Vorteil des Kleinanlegers wirkt – ein Effekt, den die deutsche pauschale Abgeltungsteuer in dieser Form nicht kennt, wohl aber die deutsche Günstigerprüfung, bei der Anleger mit niedrigem persönlichem Steuersatz die Veranlagung zum tariflichen Satz beantragen können.
Umgekehrt gilt: Wer mit Gehalt und anderen Einkünften zusammengerechnet ein hohes zu versteuerndes Einkommen erreicht und dessen regulärer Einkommensteuersatz dem Quellensteuersatz entspricht oder ihn übersteigt, erhält keine Erstattung, sondern muss unter Umständen sogar nachzahlen. Die folgende Übersicht skizziert grob die Schnellrechenstruktur der Einkommensteuer (die Einwohnersteuer kommt mit rund 10 % gesondert hinzu). Die tatsächlichen Tarifstufen und Abzugsbeträge sind stets nach dem Steuerrecht des jeweiligen Jahres zu prüfen.
| Niveau des zu versteuernden Einkommens | Richtwert Einkommensteuersatz | Verhältnis zur Quellensteuer von 20,42 % |
|---|---|---|
| Niedrige Stufe (Satz ca. 5–10 %) | 5–10 % | Zu viel gezahlt. Erstattung durch Erklärung möglich |
| Mittlere Stufe (Satz ca. 20 %) | rund 20 % | Nahezu ausgeglichen. Differenz gering |
| Hohe Stufe (Satz ab 23 %) | 23–45 % | Unterdeckt. Nachzahlung wahrscheinlich |
Das Verfahren der Steuererklärung in der Praxis
Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen
Damit die Erklärung reibungslos läuft, ist das vorherige Zusammentragen der Unterlagen entscheidend. Vor allem folgende Dokumente sollten bereitliegen.
- Den vom Social-Lending-Betreiber ausgestellten Jahres-Transaktionsbericht (nenkan torihiki hōkokusho) oder die Zahlungsmeldung (shiharai chōsho) – zur Kontrolle von Ausschüttungsbetrag und einbehaltener Quellensteuer
- Bei Angestellten die Quellensteuerbescheinigung des Arbeitgebers (gensen-chōshū-hyō)
- Die My-Number-Karte (mai-nambā, Japans Steuer- und Sozial-Identifikationsnummer, vergleichbar der Steuer-ID) oder die Mitteilungskarte samt Identitätsnachweis
- Belege für unmittelbar mit der Anlage verbundene Kosten (soweit einschlägig)
- Bei einer Erstattung die Bankverbindung eines auf den eigenen Namen lautenden Kontos
Berechnung der sonstigen Einkünfte und die Denkweise zu den Werbungskosten
Die sonstigen Einkünfte berechnen sich als „Einnahmenbetrag abzüglich der notwendigen Werbungskosten“. Als Werbungskosten im Zusammenhang mit Social Lending anerkennungsfähig sind nur Aufwendungen, die unmittelbar dazu gedient haben, diese Einnahmen zu erzielen. Wer Posten, deren Abgrenzung zu privaten Ausgaben unklar ist, mit Gewalt als Werbungskosten ansetzt, riskiert bei einer Steuerprüfung deren Aberkennung. Ehrlichkeit ist das Fundament des Vertrauens. Sich auf einen Rahmen zu beschränken, den man zurückhaltend und objektiv erklären kann, erweist sich im Ergebnis als die sicherste Wahl. Deutschsprachige Anleger kennen die Unterscheidung zwischen abzugsfähigen Werbungskosten und privater Lebensführung aus ihrem eigenen Steuerrecht – der Grundgedanke ist derselbe, auch wenn Japan bei zatsu-shotoku keinen pauschalen Werbungskostenabzug vorsieht.
Erklärungszeitraum und Nutzung von e-Tax
Die Steuererklärung wird für das Einkommen vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres grundsätzlich im Folgejahr zwischen dem 16. Februar und dem 15. März abgegeben (Erstattungsanträge sind bereits ab Jahresbeginn möglich). Mit e-Tax, dem elektronischen System der japanischen Steuerbehörde (Kokuzei-chō, National Tax Agency, NTA), lassen sich Erklärung und Zahlung bequem von zu Hause erledigen, ohne das Finanzamt aufzusuchen. Mit My-Number-Karte und Smartphone wird das Verfahren nochmals einfacher, und der Versand von Papieren oder Wartezeiten am Schalter entfallen. Für international lebende Anleger ist gerade diese digitale Abwicklung ein praktischer Vorteil, vergleichbar dem deutschen ELSTER-Portal, über das auch aus dem Ausland elektronisch erklärt werden kann.
Worauf bei der Social-Lending-Steuererklärung zu achten ist
Besonders leicht übersehen wird in der Steuerpraxis von Social Lending die Behandlung von Verlusten. Gewinne und Verluste der als sonstige Einkünfte eingestuften Ausschüttungen lassen sich nicht mit anderen Einkunftsarten wie Arbeitseinkommen oder Aktien verrechnen (son'eki-tsūsan, 損益通算), und ein Verlustvortrag in die Folgejahre ist ebenfalls nicht zulässig. Bei Aktienanlagen kann man Verluste mit Gewinnen verrechnen oder in das nächste Jahr vortragen; bei Social Lending gibt es diese Behandlung nicht – das sollte man verstanden haben. Für DACH-Leser ist der Gegensatz aufschlussreich: In Deutschland dürfen Verluste aus Kapitalvermögen zumindest innerhalb der Kapitalerträge (über die sogenannten Verlustverrechnungstöpfe) ausgeglichen und unbegrenzt vorgetragen werden. Die japanische zatsu-shotoku-Systematik ist hier deutlich strenger und lässt keinerlei Verrechnung mit anderen Einkunftsarten zu.
Nutzt man zudem mehrere Betreiber, sind sämtliche Ausschüttungen zusammenzurechnen und gemeinsam zu beurteilen und zu erklären. Selbst wenn der Betrag je einzelnem Anbieter unter 200.000 JPY (ca. 1.180 €) liegt, entsteht die Erklärungspflicht, sobald die Summe die Grenze übersteigt. Gerät ein Betreiber in Zahlungsverzug beim Kreditnehmer oder kommt es zum Kreditausfall, wird die steuerliche Behandlung schnell komplex; bei hohen Beträgen oder in Zweifelsfällen empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerberater (zeirishi). Auch Nachteile und Risiken ehrlich zu erfassen, führt langfristig zu einer stabilen Vermögensverwaltung.
Die Perspektive der INA&Associates Co., Ltd.
Wenn wir zu Fragen der Vermögensverwaltung beraten, betonen wir stets, wie wichtig es ist, nicht allein nach der „Höhe der Rendite“ zu entscheiden. Social Lending ist eine reizvolle Option, trägt aber zugleich strukturelle Schwächen in sich: die Steuerlast als sonstige Einkünfte, die fehlende Verlustverrechnung und das Ausfallrisiko. Gerade diese ungünstigen Seiten von Anfang an ehrlich zu benennen, ist die Vertrauenshaltung, die uns am wichtigsten ist. Für Anlegerinnen und Anleger aus dem DACH-Raum, die japanische Ertragsquellen prüfen, ist diese Offenheit umso wertvoller, weil die steuerlichen Feinheiten aus der Ferne kaum zu durchschauen sind.
Menschen, die mit Investitionen Erfolg haben, betrachten Rendite und Risiko sowie den tatsächlichen Nettoertrag nach Steuern als Einheit. Nicht aus Angst vor dem Scheitern untätig bleiben, sondern mit dem richtigen Wissen die Verteidigung festigen und dann wagen – diese Ansammlung trägt den langfristigen Vermögensaufbau. Steuern sind die verteidigende Technik, die eine offensive Anlage im Hintergrund stützt; dies nicht zu vernachlässigen, führt nach unserer Überzeugung zur Sicherheit aller Beteiligten. Für den Vergleich mit Immobilieninvestments und anderen Anlagemethoden werfen Sie gerne auch einen Blick auf die Kategorieübersicht von ina-network.
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Häufig gestellte Fragen
Welcher Einkunftsart werden die Ausschüttungen aus Social Lending zugeordnet?
Grundsätzlich zählen sie zu den sonstigen Einkünften (zatsu-shotoku) und unterliegen der Gesamtbesteuerung. Weil der Steuersatz durch die Zusammenrechnung mit anderen Einkünften wie dem Gehalt bestimmt wird, ist die Steuerlast umso höher, je höher das Einkommen ist. Eine getrennte, abgeltende Besteuerung wie bei Aktiendividenden ist nicht wählbar. Anders als in Deutschland, wo Kapitalerträge pauschal der Abgeltungsteuer unterliegen, wirkt hier der progressive Tarif.
Sind bei bis zu 200.000 JPY im Jahr weder Steuererklärung noch Einwohnersteuererklärung nötig?
Die Einkommensteuererklärung entfällt, die Einwohnersteuererklärung ist jedoch grundsätzlich gesondert erforderlich – denn die Einwohnersteuer ist in der Quellensteuer nicht enthalten. Zudem können Personen mit niedrigem zu versteuerndem Einkommen durch eine bewusst abgegebene Steuererklärung eine Erstattung des Quellensteueranteils erhalten. Der Betrag von 200.000 JPY entspricht ca. 1.180 € (zu 170 JPY/EUR).
Kann die einbehaltene Quellensteuer über die Steuererklärung zurückgeholt werden?
Ob etwas zurückfließt, hängt vom Niveau des Gesamteinkommens ab. Wer mit Gehalt und anderen Einkünften zusammengerechnet in eine niedrige Einkommensstufe fällt, für den ist der Quellensteuersatz höher als der eigentlich anwendbare Satz, sodass die Differenz erstattet werden kann. In hohen Einkommensstufen kommt es umgekehrt mitunter zur Nachzahlung. Das Prinzip ähnelt der deutschen Günstigerprüfung.
Lassen sich Verluste aus Social Lending mit Aktiengewinnen verrechnen?
Nein. Gewinne und Verluste der sonstigen Einkünfte dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten wie Aktien verrechnet werden (kein son'eki-tsūsan), und ein Verlustvortrag in die Folgejahre ist ebenfalls unzulässig. Gewinne und Verluste sind getrennt zu führen; wer bei der Behandlung eines Kreditausfalls unsicher ist, sollte einen Steuerberater (zeirishi) hinzuziehen. In Deutschland wäre eine Verrechnung innerhalb der Kapitalerträge dagegen möglich.
