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Wer trägt in einer Mietwohnung die Kosten für den Austausch von Glühbirnen – Vermieter oder Mieter? | Grundregeln zu Ausstattung und Verbrauchsmaterialien, die Verwaltungsverantwortliche kennen sollten

Eine Erläuterung dazu, ob bei Mietobjekten der Vermieter oder der Mieter die Kosten für den Austausch von Glühbirnen trägt. Von der Grundregel, dass Innenräume Sache des Mieters und Gemeinschaftsflächen Sache der Hausverwaltung sind, bis hin zum Umgang beim Auszug haben wir praxisrelevantes Wissen zusammengestellt, damit Verwaltungsverantwortliche dies korrekt erklären können.

Zuletzt aktualisiert: Etwa 2 Min. Lesezeit

Im Alltag der Mietverwaltung treten immer wieder Anfragen auf wie: "Die Glühbirne ist durchgebrannt – wer tauscht sie aus?" Hinter dieser auf den ersten Blick einfachen Frage stehen mehrere rechtliche Konzepte, darunter Defekte an Ausstattungen, Verbrauchsmaterialien und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Dass Verwaltungsverantwortliche diese Maßstäbe präzise verstehen und erklären können, ist eine wichtige Kompetenz, um die Qualität der Mieterbetreuung zu erhöhen und das Vertrauensverhältnis zu Eigentümern zu wahren.

Wer ist in einem Mietobjekt für den Austausch von Glühbirnen verantwortlich?

Grundsätzlich sind Glühbirnen und Leuchtstoffröhren im Innenbereich als Verbrauchsmaterialien einzuordnen, sodass der Mieter zum Austausch verpflichtet ist.Dagegen werden Glühbirnen in Gemeinschaftsflächen (Flur, Treppenhaus, Eingangsbereich usw.) vom Vermieter bzw. von der Hausverwaltung ersetzt. Es ist wichtig, dass Verwaltungsverantwortliche diese Grundregel klar vermitteln können.

Bei einem Defekt der Ausstattung ist der Vermieter zuständig, beim Austausch von Verbrauchsmaterialien der Mieter

Wenn das Beleuchtungsgerät selbst defekt ist (also ein Mangel an der Ausstattung vorliegt), tragen Vermieter bzw. Hausverwaltung die Reparaturpflicht.Ist das Gerät jedoch funktionsfähig und lediglich die Glühbirne durchgebrannt, muss der Mieter dies als Verbrauchsmaterial selbst übernehmen. Richtwerte für die Kosten von Leuchtmitteln: Glühlampe 200 bis 300 Yen, Leuchtstofflampentyp 1.000 bis 3.000 Yen, LED-Leuchtmittel 2.000 bis 6.000 Yen.Beim Austausch muss die zulässige Wattzahl unbedingt geprüft werden.

Gemeinschaftsflächen und Außenbereiche fallen in den Zuständigkeitsbereich der Hausverwaltung

Für die Beleuchtung in Gemeinschaftsflächen wie Eingangsbereich, Flur, Treppenhaus und Aufzug sind Vermieter bzw. Hausverwaltung zum Austausch verpflichtet.Beleuchtungen in ausschließlich genutzten Bereichen wie Balkon oder Privatgarten gehen jedoch zulasten des Mieters. Verwaltungsverantwortliche sollten diese Abgrenzung präzise kennen, damit sie bei Anfragen sofort eine verlässliche Auskunft geben können.

Wie ist beim Auszug zu verfahren?

Dass beim Auszugsprotokoll Glühbirnen nicht mehr funktionieren, kommt auch in der Praxis häufig vor. Eine korrekte Reaktion auf Grundlage präziser Kenntnisse hilft, Streitigkeiten zu vermeiden.

Bei fest installierter Beleuchtung ist ein Austausch der Leuchtmittel beim Auszug nicht erforderlich

Glühbirnen und Leuchtstoffröhren sind Verbrauchsmaterialien und werden als altersbedingte Abnutzung behandelt.Selbst wenn sie beim Auszug nicht mehr funktionieren, ist der Mieter nicht verpflichtet, sie zu ersetzen; die Kosten tragen Vermieter bzw. Hausverwaltung.Auch wenn ein Downlight nicht leuchtet, fällt dies grundsätzlich nicht unter die Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Falls im Vertrag jedoch gesonderte Regelungen festgehalten sind, ist eine Prüfung erforderlich.

Umgang mit Beleuchtungskörpern, die der Mieter nachträglich installiert hat

Beleuchtungskörper, die der Mieter eigenständig angebracht hat, muss erbeim Auszug grundsätzlich wieder mitnehmen.Wenn sie für den nächsten Mieter verbleiben sollen, sollte frühzeitig eine Abstimmung mit der Hausverwaltung bzw. dem Vermieter angeregt werden. Liegt deren Zustimmung vor, kann die Wohnung mit der installierten Beleuchtung verlassen werden.

Erklärungsstärke, die Verwaltungsverantwortliche im Alltag schärfen sollten

Die Regeln zum Austausch von Glühbirnen sind einfach, doch sie müssen Mietern präzise und respektvoll vermittelt werden. Wenn der Grundsatz "Innenbereich ist Sache des Mieters, Außenbereich (Gemeinschaftsflächen) Sache der Hausverwaltung" verständlich erklärt werden kann, trägt das auch zur Verringerung der Anzahl von Anfragen bei. Zudem lassen sich Konflikte beim Auszug vorbeugen, wenn diese Regel bereits beim Einzug zusammen mit dem Mietvertrag erläutert wird.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Q. Was sollte ich tun, wenn kurz nach dem Einzug eine Glühbirne ausfällt?
A. Es ist gut möglich, dass dies auf altersbedingte Abnutzung durch den vorherigen Mieter zurückzuführen ist. Bitte wenden Sie sich an den Vermieter oder die Hausverwaltung. Nach Prüfung der Situation wird über das weitere Vorgehen entschieden.
Q. Was gilt, wenn die Leuchte so alt ist, dass passende Leuchtmittel nicht mehr im Handel erhältlich sind?
A. In diesem Fall muss die Beleuchtungseinrichtung selbst ausgetauscht werden. Dann handelt es sich um eine Instandsetzung der Ausstattung, für die Vermieter bzw. Hausverwaltung zuständig sind.
Q. Wie sollte man reagieren, wenn beim Auszug Kosten für Glühbirnen in Rechnung gestellt werden?
A. Die Kosten für den Austausch von Verbrauchsmaterialien aufgrund altersbedingter Abnutzung trägt grundsätzlich der Eigentümer. Bitte prüfen Sie den Inhalt des Vertrags und gehen Sie auf Grundlage der Leitlinien des japanischen Ministeriums für Land, Infrastruktur, Verkehr und Tourismus vor.
Q. Ist eine Klausel im Mietvertrag wirksam, nach der "Verbrauchsmaterialien vom Mieter zu tragen sind"?
A. Grundsätzlich kann die Kostenübernahme des Mieters für den üblichen Austausch von Verbrauchsmaterialien anerkannt werden. Klauseln, die auch altersbedingte Abnutzung auf den Mieter abwälzen, können jedoch in bestimmten Fällen unwirksam sein.
Daisuke Inazawa, President & CEO of INA&Associates Inc.

Autor

Präsident und CEOINA&Associates Inc.

Präsident und CEO der INA&Associates Inc. Verantwortet Immobilienvermittlung, Mietvermittlung und Property Management im Großraum Tokio sowie in der Region Kansai. Spezialisiert auf Investitionsstrategien für Renditeimmobilien und Beratung für ultravermögende Privatanleger.

Daisuke Inazawa ist Präsident und CEO der INA&Associates Inc., eines japanischen Immobilienunternehmens mit Hauptsitz in Osaka und einer Niederlassung in Tokio. Er verantwortet die drei Kerngeschäfte des Unternehmens — Immobilienvermittlung, Mietvermittlung und Property Management — im Großraum Tokio sowie in der Region Kansai.

Seine Expertisefelder umfassen Investitionsstrategien für ertragbringende Immobilien, Ertragsoptimierung im Mietgeschäft, Immobilienberatung für ultravermögende Privatpersonen (UHNWI) und institutionelle Investoren sowie grenzüberschreitende Immobilieninvestments. Er bietet datenbasierte Beratung mit langfristigem Horizont für Investoren in Japan und im Ausland.

Unter dem Leitbild „das wichtigste Vermögen eines Unternehmens sind seine Menschen" positioniert er INA&Associates als „Unternehmen für Investitionen in Humankapital" und engagiert sich für nachhaltige Unternehmenswertschöpfung durch die Entwicklung von Talenten. Als Unternehmer äußert er sich darüber hinaus regelmäßig zu Führung und Unternehmenskultur in Zeiten des Wandels.

Er hat elf japanische Berufsqualifikationen erworben: lizenzierter Immobilienmakler (Takken), zertifizierter Real Estate Consulting Master, lizenzierter Eigentumswohnungsverwalter, lizenzierter Supervisor für Gebäudeverwaltung, zertifizierter Mietverwalter, Gyōseishoshi (Verwaltungsjurist), zertifizierter Datenschutzbeauftragter, Brandschutzbeauftragter Klasse A, zertifizierter Spezialist für Zwangsversteigerungsimmobilien, zertifizierter Instandhaltungsingenieur für Eigentumswohnungen und lizenzierter Supervisor für Kreditgeschäfte.

  • Lizenzierter Immobilienmakler (Takken)
  • Zertifizierter Real Estate Consulting Master
  • Lizenzierter Eigentumswohnungsverwalter
  • Lizenzierter Supervisor für Gebäudeverwaltung
  • Zertifizierter Mietverwalter
  • Gyōseishoshi (Verwaltungsjurist)
  • Zertifizierter Datenschutzbeauftragter
  • Brandschutzbeauftragter Klasse A
  • Zertifizierter Spezialist für Zwangsversteigerungsimmobilien
  • Zertifizierter Instandhaltungsingenieur für Eigentumswohnungen
  • Lizenzierter Supervisor für Kreditgeschäfte