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Wer trägt Mängel in japanischen Mietwohnungen? Instandsetzungspflicht des Vermieters, Kostenverteilung und Vorgehen erklärt

Kostenverteilung und Vorgehen bei Mängeln in japanischen Mietwohnungen – aus der Praxissicht. Dach- und Ausstattungsmängel trägt grundsätzlich der Vermieter; erklärt werden die Kernpunkte von Art. 606, 607-2 und 611 des japanischen Zivilgesetzbuchs (Minpō) sowie – von der Fristsetzung über Mietminderung bis zur Beratungsstelle, wenn der Vermieter untätig bleibt – die Schritte, mit Bezug zu §535 und §536 BGB und der Wiederherstellungsrichtlinie (genjō-kaifuku).

Zuletzt aktualisiert: Etwa 6 Min. Lesezeit

Wenn Sie in einer japanischen Mietwohnung einen Mangel entdecken, informieren Sie zuerst den Vermieter oder die Hausverwaltung und dokumentieren Sie den Zustand mit datierten Fotos. Mängel am Gebäude oder an der Ausstattung – Dach, Böden, Wasser- und Abwasserleitungen – trägt in Japan grundsätzlich der Vermieter, der die Instandsetzung schuldet (Art. 606 des japanischen Zivilgesetzbuchs, Minpō 民法 – vergleichbar der Instandhaltungspflicht nach §535 BGB, aber mit eigenen Fristen und Beweislastregeln). Für internationale Investoren ist das ein zentraler Unterschied zum deutschen Recht: Wer ein japanisches Renditeobjekt hält, sollte wissen, dass ein unterlassener Mangelhinweis den Schaden vergrößert und dazu führen kann, dass Kosten, die eigentlich der Vermieter zu tragen hätte, beim Auszug dem Mieter zugerechnet werden. Genau deshalb entscheiden frühe Meldung und lückenlose Dokumentation über die spätere Kostenverteilung. Dieser Beitrag ordnet aus der Praxissicht der japanischen Mietverwaltung ein, wer welche Mängel trägt, wie der Ablauf von der Meldung bis zur Lösung aussieht, was gilt, wenn der Vermieter untätig bleibt, und wo beim Auszug die Grenze zwischen normaler Abnutzung und Mieterverschulden verläuft.

Die Kernpunkte dieses Beitrags

  • Mängel an Gebäude und Ausstattung trägt in Japan grundsätzlich der Vermieter; Schäden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Mieters trägt der Mieter – anders als in Deutschland gibt es dazu jedoch die eigenständige Wiederherstellungsrichtlinie (genjō-kaifuku 原状回復) als Auslegungsmaßstab.
  • Bei einem Mangel gilt die Reihenfolge „melden – dokumentieren – Handwerker über den Vermieter beauftragen“; eigenmächtig Reparaturen in Auftrag zu geben ist grundsätzlich zu vermeiden.
  • Setzt der Vermieter ohne triftigen Grund nicht instand, kann der Mieter nach Fristsetzung selbst reparieren (Art. 607-2 Minpō) oder eine Mietminderung prüfen (Art. 611 Minpō) – funktional ähnlich der deutschen Mietminderung nach §536 BGB, jedoch mit japanischen Verfahrensvoraussetzungen.
  • Normale Abnutzung und altersbedingter Verschleiß beim Auszug gehen grundsätzlich zulasten des Vermieters; die Grenzziehung stützt sich auf die Richtlinie des japanischen Ministeriums für Land, Infrastruktur, Verkehr und Tourismus (MLIT).

Warum darf man einen Mangel in einer japanischen Mietwohnung nicht auf sich beruhen lassen?

Kurz gesagt: Untätigkeit erzeugt ein doppeltes Risiko – der Schaden weitet sich aus, und die Kostenlast kehrt sich um. Bleibt etwa ein kleiner Wasserschaden über mehrere Monate unbehandelt, greift die Feuchtigkeit auf Bodenbelag und Unterkonstruktion über, und der Reparaturumfang wächst. Beim Auszug kann ein solcher Schaden dann als „während der Mietzeit entstanden oder vergrößert“ gewertet und dem Mieter angelastet werden, obwohl der zugrunde liegende Mangel eigentlich Vermietersache war. Anders als deutsche Mieter, die einen Mangel oft primär als Grundlage einer Mietminderung nach §536 BGB begreifen, müssen Mieter und Investoren in Japan vor allem die spätere Beweislast im Blick behalten.

Der Mieter unterliegt der Pflicht, die angemietete Wohnung sachgerecht zu nutzen und zu erhalten – der Sorgfaltspflicht (zenkan-chūi-gimu 善管注意義務, wörtlich die Pflicht eines „ordentlichen Verwalters“, konzeptionell verwandt mit der deutschen Obhuts- und Sorgfaltspflicht des Mieters). Wer einen Mangel kennt, ihn nicht meldet und dadurch verschlimmert, riskiert den Vorwurf, gegen diese Pflicht verstoßen zu haben. Für den internationalen Eigentümer bedeutet das umgekehrt: Ein reibungslos erreichbarer Meldeweg schützt nicht nur den Mieter, sondern auch den Substanzwert des Objekts. Meldung und Dokumentation im Moment des Bemerkens sind deshalb der Wendepunkt für die spätere Kostenlast. Weiterführend lesen Sie dazu auch Was ist die Sorgfaltspflicht? Verstoßrisiken in der Mietverwaltung vermeiden.

Wer trägt die Kosten – aufgeschlüsselt nach Art des Mangels?

Die Kostenlast entscheidet sich an der Frage „Was ist die Ursache?“. Der Grundsatz: Natürliche Defekte am Gebäude selbst oder an der Ausstattung trägt der Vermieter, nutzungsbedingte Schäden trägt der Mieter. Anders als in vielen deutschen Mietverhältnissen, in denen Kleinreparaturklauseln bestimmte Bagatellkosten vertraglich auf den Mieter verlagern, folgt Japan primär dem gesetzlichen Ursachenprinzip des Minpō, das im Einzelfall durch Sondervereinbarungen (tokuyaku 特約) modifiziert werden kann. Die typischen Fälle sind unten zusammengestellt. Es handelt sich um allgemeine Anhaltspunkte; das Ergebnis kann je nach Vertragsinhalt und tatsächlicher Ursache abweichen.

Art des Mangels / Defekts Grundsätzlich zu Lasten von Begründung / Rechtsgrundlage
Tragende Bauteile (Dach, Stützen, Böden, Balken)VermieterFür die Nutzung erforderliche Instandsetzung als Vermieterpflicht (Art. 606 Abs. 1 Minpō)
Defekte Ausstattung (Warmwasserbereiter, Klimaanlage, Sanitär)VermieterNatürlicher Defekt und altersbedingter Verschleiß zu Lasten des Vermieters; per Sondervereinbarung mitunter auf den Mieter verlagert
Wasserschaden / undichtes DachVermieterInstandsetzung zum Erhalt des Gebäudes; für den durch Untätigkeit vergrößerten Teil kann der Mieter haften
Termiten / bauseitig bedingter SchimmelVermieterBei Verursachung durch einen gebäudeseitigen Mangel grundsätzlich zu Lasten des Vermieters
Schimmel durch unbehandeltes KondenswasserMieterBei Verursachung durch Nutzung/Pflege wie mangelndes Lüften kann der Mieter haften
Altersbedingter Verschleiß / normale AbnutzungVermieterBei normaler Nutzung entstehender Verschleiß zu Lasten des Vermieters (MLIT-Richtlinie)
Schäden durch Vorsatz/Fahrlässigkeit des MietersMieterÜber die normale Nutzung hinausgehender Verschleiß, etwa Stoßschäden oder unbehandelte Nässe

Bei Schimmel und Wasserschäden gehen die Ergebnisse besonders leicht auseinander – je nachdem, ob ein „gebäudeseitiger Mangel“ oder ein „Nutzungsproblem“ vorliegt – und es kommt häufig zum Streit. Lässt sich die Ursache schwer trennen, sollten Sie kein Eigenurteil fällen, sondern die Hausverwaltung oder einen Fachbetrieb mit der Ursachenermittlung beauftragen. Für internationale Eigentümer ist das zugleich eine Risikofrage: Eine klare vertragliche Zuordnung und ein dokumentierter Ursachennachweis senken das Prozessrisiko und stabilisieren die Rendite. Die Verantwortungsgrenzen bei der Ausstattung ordnet Was macht ein Vermieter? Rolle, Pflichten und der Einstieg in die Vermietung – systematisch erklärt aus Sicht der Vermieterpflichten.

Wie läuft der Prozess von der Entdeckung bis zur Lösung ab?

Bei Mängeln vermeidet man Kostenstreit, indem man nicht emotional zur Reparatur schreitet, sondern die Reihenfolge einhält. Der Kern lautet: „dokumentieren und über den Vermieter vorgehen“. Beauftragt der Mieter eigenmächtig Arbeiten, kann er die Kosten unter Umständen nicht vom Vermieter zurückfordern oder gerät bei der Wiederherstellung ins Hintertreffen. Anders als deutsche Mieter, die eine Ersatzvornahme meist erst nach Verzug des Vermieters in Betracht ziehen, gilt in Japan die formale Meldekette als Voraussetzung für die spätere Kostenerstattung.

Stufe Zu tun Zu sichernde Nachweise
1. MeldungVermieter/Hausverwaltung unverzüglich benachrichtigenDatum/Uhrzeit, Ansprechpartner, Inhalt (E-Mail empfohlen)
2. DokumentationMangelstelle fotografieren und Situation notierenDatierte Fotos, Zeitpunkt des Auftretens
3. Handwerker beauftragenFachbetrieb über den Vermieter koordinierenKostenvoranschlag, vereinbarter Auftragsinhalt
4. InstandsetzungDurchführung der Arbeiten und AbnahmeLeistungsinhalt, Abschlussfotos
5. MinderungsverhandlungMietminderung für den Zeitraum der Unbenutzbarkeit besprechenZeitraum der Unbenutzbarkeit, Schriftwechsel

Am sichersten ist es, die Meldung dringend telefonisch zu übermitteln und sie zugleich schriftlich – etwa per E-Mail – festzuhalten. Wenn Sie objektiv belegen können, „wann, wo, welcher Mangel bestand und wann gemeldet wurde“, verläuft die spätere Kostenabstimmung reibungsloser. Für internationale Eigentümer, die aus der Ferne investieren, ist genau dieser dokumentierte Meldeweg das operative Rückgrat: Er ersetzt die persönliche Anwesenheit vor Ort. Rolle und Meldestelle der Hausverwaltung erläutert Was macht eine Immobilienverwaltung? Aufgaben, Arten von Gesellschaften und Auswahl – von Verwaltungsprofis erklärt.

Kann ein kurz nach Einzug entdeckter Mangel als bereits vor Einzug vorhanden gelten?

Nicht selten werden Mängel bei der Einzugsprüfung übersehen und zeigen sich erst nach Bewohnen. Melden Sie den Mangel dann umgehend dem Vermieter, steigt die Chance, dass er als bereits vor Einzug vorhandener Mangel zu Lasten des Vermieters behoben wird. Umgekehrt gilt: Je mehr Zeit zwischen Entdeckung und Meldung verstreicht, desto eher entsteht der Verdacht, es handle sich um einen „während der Mietzeit entstandenen Schaden“. Anders als in Deutschland, wo ein förmliches Übergabeprotokoll bei Einzug weit verbreitet ist, ist eine solche Dokumentation in japanischen Mietverhältnissen nicht selbstverständlich – umso wertvoller ist eine eigene Bestandsaufnahme.

Hier wirkt die Dokumentation zum Einzugszeitpunkt. Wer unmittelbar nach dem Einzug die gesamte Wohnung datiert fotografiert und vorhandene Kratzer, Verschmutzungen und Defekte notiert, schafft die Grundlage, um beim Auszug „vor Einzug vorhandene Mängel“ von „während der Mietzeit entstandenen Schäden“ zu trennen. Generell gilt: Je besser die Beweise gesichert sind, desto leichter lassen sich unnötige Kostenlasten vermeiden. Auch für die Hausverwaltung sind eine konsequente Einzugscheckliste mit Fotodokumentation, eine gut erreichbare Meldestruktur und eine systematisierte, schnelle Handwerkerbeauftragung die Basis, um spätere Streitigkeiten zu reduzieren – und damit ein Qualitätsmerkmal, auf das internationale Eigentümer bei der Wahl der Verwaltung achten sollten.

Wie regelt das japanische Zivilgesetzbuch die Instandsetzungspflicht des Vermieters?

Für die Kostenlast bei Mängeln in Mietobjekten gibt das japanische Zivilgesetzbuch (Minpō 民法) mehrere Grundregeln vor. Hier werden die Kernpunkte der Vorschriften zusammengefasst. Da die Anwendung je nach Fall variiert, sollten konkrete Entscheidungen stets auf Grundlage des Mietvertrags und der tatsächlichen Umstände getroffen werden. Für deutsche Leser ist die Systematik vertraut – funktional entspricht sie der Instandhaltungspflicht nach §535 BGB und der Mietminderung nach §536 BGB –, doch die Paragrafennummerierung, Fristen und die 2020 eingeführte Selbstreparaturregel sind spezifisch japanisch.

Zunächst zur Instandsetzungspflicht des Vermieters. Art. 606 Abs. 1 Minpō bestimmt, dass der Vermieter „die zur Nutzung und Fruchtziehung der Mietsache erforderliche Instandsetzung schuldet“. Wird die Instandsetzung jedoch aus einem vom Mieter zu vertretenden Grund erforderlich, gilt dies nicht. Das heißt: Natürliche Defekte an Gebäude und Ausstattung trägt grundsätzlich der Vermieter, vom Mieter Zerstörtes der Mieter.

Sodann der Fall, in dem der Mieter selbst instand setzen darf. Der bei der zum April 2020 in Kraft getretenen Reform neu geschaffene Art. 607-2 Minpō stellt klar, dass der Mieter bei erforderlicher Instandsetzung selbst reparieren darf, wenn (1) er den Vermieter benachrichtigt hat oder der Vermieter Kenntnis hatte und dennoch nicht innerhalb angemessener Frist instand setzt, oder (2) ein dringender Umstand vorliegt. Wegen dieser Vorschrift ist die Reihenfolge „zuerst benachrichtigen“ auch in der Praxis entscheidend – anders als das deutsche Recht kodifiziert Japan die Selbstvornahme des Mieters seit 2020 ausdrücklich in einer eigenen Norm.

Ferner bestimmt Art. 611 Abs. 1 Minpō: Wird ein Teil der Mietsache aus einem vom Mieter nicht zu vertretenden Grund unbenutzbar, mindert sich die Miete „im Verhältnis des Anteils, der nicht mehr genutzt und genossen werden kann“, kraft Gesetzes. Vor der Reform war eine Minderungsforderung erforderlich, nach geltendem Recht mindert sich die Miete automatisch – funktional wie die Mietminderung nach §536 BGB, die ebenfalls kraft Gesetzes eintritt. Zudem kann der Mieter nach Abs. 2 den Vertrag kündigen, wenn der Mietzweck mit dem verbleibenden Teil nicht erreicht werden kann. Den genauen Wortlaut prüfen Sie in der e-Gov-Gesetzesdatenbank (Minpō, japanisches Zivilgesetzbuch).

Wie weit kann man vorgehen, wenn der Vermieter nicht instand setzt?

Auch wenn der Vermieter ohne triftigen Grund die Instandsetzung verweigert, ist es unklug, sofort zur Kündigung oder zur Eigenreparatur zu springen. Grundsätzlich geht man schrittweise vor und sichert dabei Nachweise. Die folgende Übersicht ordnet die üblichen Handlungsstufen; wie weit man im Einzelfall tatsächlich gehen kann, hängt vom Fall ab. Anders als deutsche Mieter, die den Weg über Fristsetzung, Mietminderung und ggf. Kündigung aus §§536 ff. BGB kennen, bewegen sich japanische Mieter im Rahmen der Art. 607-2 und 611 Minpō.

Stufe Inhalt Grundlage / Hinweise
1. Fristsetzung (Mahnung)Unter Setzung einer angemessenen Frist schriftlich zur Instandsetzung auffordernVoraussetzung für spätere Schritte; ein Einschreiben mit Inhaltsbeglaubigung (naiyō-shōmei) kann sinnvoll sein
2. Selbst instand setzenErfolgt innerhalb der Frist keine Reaktion, repariert der Mieter selbstArt. 607-2 Minpō; die Kostenerstattung ist gesondert zu prüfen
3. MietminderungMinderung entsprechend dem unbenutzbaren Teil verlangenArt. 611 Abs. 1 Minpō; die Berechnung des Anteils per Abstimmung/Expertenrat
4. VertragskündigungKündigung prüfen, wenn der Mietzweck nicht erreichbar istArt. 611 Abs. 2 Minpō; die Voraussetzungen sorgfältig prüfen
5. BeratungsstelleVerbraucherzentrale oder Rechtsanwalt konsultierenVor der Eskalation Dritte einbinden; landesweite Rufnummer 188

Der Minderungsanteil und die Zulässigkeit einer Kündigung lassen sich nicht als Laie abschließend bestimmen. Bei hohen Beträgen, bei Gesundheits- oder Sicherheitsbezug oder wenn sich die Verhandlung verhärtet, wenden Sie sich frühzeitig an die Verbraucherzentrale (Verbraucher-Hotline 188) oder an einen Rechtsanwalt. Für internationale Eigentümer, die die japanische Rechtssprache nicht beherrschen, ist eine kompetente Verwaltung oder anwaltliche Begleitung hier keine Kür, sondern Risikomanagement. Wie sich Beratungsstellen präventiv nutzen lassen, erläutert auch Weniger Fälle bei der Verbraucherzentrale: Praxis der Mietverwaltung zur Vorbeugung von Kautionsrückzahlungs- und Wiederherstellungsstreit.

Wie zieht man beim Auszug die Grenze zwischen normaler Abnutzung und Mieterlast?

Besonders streitträchtig ist beim Auszug der Umfang der Wiederherstellung (genjō-kaifuku 原状回復, die Rückführung der Mietsache in den vertragsgemäßen Zustand). Der Grundgedanke ist einfach: Verschmutzungen und Gebrauchsspuren, die bei normalem Wohnen natürlich entstehen (normale Abnutzung, altersbedingter Verschleiß), trägt der Vermieter; über die normale Nutzung hinausgehender Verschleiß sowie Vorsatz und Fahrlässigkeit des Mieters gehen zu Lasten des Mieters. Diese Grenzziehung stützt sich in der Praxis auf die Richtlinie des japanischen Ministeriums für Land, Infrastruktur, Verkehr und Tourismus „Wiederherstellung – Streitfälle und Richtlinie“. Anders als in Deutschland, wo Renovierungspflichten häufig über – teils unwirksame – Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag geregelt werden, liefert Japan mit dieser Verwaltungsrichtlinie einen bundesweit einheitlichen, wenn auch nicht bindenden Auslegungsmaßstab.

Beispiel für den Zustand Grundsätzlich zu Lasten von
Verfärbung der Tapete durch Sonnenlicht, Abdrücke von Möbeln im BodenVermieter (normale Abnutzung)
Wandlöcher in Reißnagelgröße, die nicht bis zum Untergrund reichenVermieter (normale Abnutzung)
Schimmel/Flecken an der Wand durch unbehandeltes, vergrößertes KondenswasserMieter (Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht)
Nikotinverfärbung und -geruch, bis zum Untergrund reichende NagellöcherMieter (über die normale Nutzung hinausgehender Verschleiß)

Die Richtlinie vertritt die Auffassung, dass für die Überwälzung normaler Abnutzung auf den Mieter eine klare vertragliche Sondervereinbarung und die Zustimmung des Mieters erforderlich sind – ein Maßstab, der an die strenge deutsche Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturklauseln erinnert. Die genaue Systematik der Kostenverteilung erläutern Was sind Abnutzung und altersbedingter Verschleiß? Wiederherstellungskosten beim Auszug aus Sicht der Verwaltung – umfassend erklärt sowie die Richtlinie des MLIT „Wiederherstellung – Streitfälle und Richtlinie“. Mängel während der Mietzeit früh zu melden und zu dokumentieren, schafft beim Auszug die Grundlage, um „vor Einzug vorhandene Mängel“ von „während der Mietzeit entstandenen Schäden“ zu trennen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

F. Wer trägt Mängel an Wand oder Decke?

A. Mängel an Wand, Decke und Boden durch altersbedingten Verschleiß gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters. Wer den Mangel jedoch kennt, ihn auf sich beruhen lässt und dadurch verschlimmert, riskiert wegen Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht (zenkan-chūi-gimu 善管注意義務) eine Mieterhaftung. Entscheidend ist die frühe Meldung im Moment des Bemerkens.

F. Wie sollte ich den Vermieter kontaktieren?

A. Gibt es eine Hausverwaltung, informieren Sie zunächst diese telefonisch und halten Sie den Vorgang zusätzlich schriftlich, etwa per E-Mail, fest. Datierte Fotos vermitteln die Situation präzise und dienen bei der späteren Kostenabstimmung als Beweis. Grundsätzlich sollten Sie Datum/Uhrzeit und Inhalt der Meldung dokumentieren.

F. Darf der Mieter Klimaanlage oder Warmwasserbereiter selbst reparieren lassen, wenn sie ausfallen?

A. Grundsätzlich erfolgt die Beauftragung über den Vermieter. Da Ausstattung mit natürlichem Defekt grundsätzlich zu Lasten des Vermieters geht, können bei eigenmächtiger Reparatur oder Ersatzbeschaffung die Kosten unter Umständen nicht geltend gemacht werden. Bleibt jedoch nach Benachrichtigung innerhalb angemessener Frist eine Reaktion aus oder liegt ein dringender Umstand vor, kann der Mieter nach Art. 607-2 Minpō selbst instand setzen.

F. Was gilt für die Miete für den Zeitraum, in dem die Wohnung während der Instandsetzung unbenutzbar war?

A. Wird ein Teil aus einem vom Mieter nicht zu vertretenden Grund unbenutzbar, mindert sich die Miete nach Art. 611 Abs. 1 Minpō kraft Gesetzes im Verhältnis des unbenutzbaren Anteils. Der Minderungsanteil wird üblicherweise per Abstimmung festgelegt; ist die Berechnung schwierig, ziehen Sie einen Experten hinzu.

F. An wen wende ich mich, wenn der Vermieter die Instandsetzung partout verweigert?

A. Setzen Sie zunächst schriftlich eine angemessene Frist und mahnen Sie; bleibt er weiter untätig, prüfen Sie eine Beratung bei der Verbraucherzentrale (Verbraucher-Hotline 188) oder bei einem Rechtsanwalt. Gerade in schwerwiegenden Fällen – Gesundheits- oder Sicherheitsbezug, hohe Beträge – empfiehlt es sich, vor der Eskalation Dritte einzuschalten.

Daisuke Inazawa, President & CEO of INA&Associates Inc.

Autor

Präsident und CEOINA&Associates Inc.

Präsident und CEO der INA&Associates Inc. Verantwortet Immobilienvermittlung, Mietvermittlung und Property Management im Großraum Tokio sowie in der Region Kansai. Spezialisiert auf Investitionsstrategien für Renditeimmobilien und Beratung für ultravermögende Privatanleger.

Daisuke Inazawa ist Präsident und CEO der INA&Associates Inc., eines japanischen Immobilienunternehmens mit Hauptsitz in Osaka und einer Niederlassung in Tokio. Er verantwortet die drei Kerngeschäfte des Unternehmens — Immobilienvermittlung, Mietvermittlung und Property Management — im Großraum Tokio sowie in der Region Kansai.

Seine Expertisefelder umfassen Investitionsstrategien für ertragbringende Immobilien, Ertragsoptimierung im Mietgeschäft, Immobilienberatung für ultravermögende Privatpersonen (UHNWI) und institutionelle Investoren sowie grenzüberschreitende Immobilieninvestments. Er bietet datenbasierte Beratung mit langfristigem Horizont für Investoren in Japan und im Ausland.

Unter dem Leitbild „das wichtigste Vermögen eines Unternehmens sind seine Menschen" positioniert er INA&Associates als „Unternehmen für Investitionen in Humankapital" und engagiert sich für nachhaltige Unternehmenswertschöpfung durch die Entwicklung von Talenten. Als Unternehmer äußert er sich darüber hinaus regelmäßig zu Führung und Unternehmenskultur in Zeiten des Wandels.

Er hat elf japanische Berufsqualifikationen erworben: lizenzierter Immobilienmakler (Takken), zertifizierter Real Estate Consulting Master, lizenzierter Eigentumswohnungsverwalter, lizenzierter Supervisor für Gebäudeverwaltung, zertifizierter Mietverwalter, Gyōseishoshi (Verwaltungsjurist), zertifizierter Datenschutzbeauftragter, Brandschutzbeauftragter Klasse A, zertifizierter Spezialist für Zwangsversteigerungsimmobilien, zertifizierter Instandhaltungsingenieur für Eigentumswohnungen und lizenzierter Supervisor für Kreditgeschäfte.

  • Lizenzierter Immobilienmakler (Takken)
  • Zertifizierter Real Estate Consulting Master
  • Lizenzierter Eigentumswohnungsverwalter
  • Lizenzierter Supervisor für Gebäudeverwaltung
  • Zertifizierter Mietverwalter
  • Gyōseishoshi (Verwaltungsjurist)
  • Zertifizierter Datenschutzbeauftragter
  • Brandschutzbeauftragter Klasse A
  • Zertifizierter Spezialist für Zwangsversteigerungsimmobilien
  • Zertifizierter Instandhaltungsingenieur für Eigentumswohnungen
  • Lizenzierter Supervisor für Kreditgeschäfte