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Räumung in Japan durchsetzen: rechtssicheres Verfahren und wie Vermieter Konflikte vermeiden

Vom triftigen Grund (seitō-jiyū) über die Mitteilung per Einschreiben, die Verhandlung, den Einsatz eines Anwalts bis zur Vereinbarung: So funktioniert die vom Vermieter verlangte Räumung in Japan – inklusive der Räumungsentschädigung (tachinoki-ryō), die DACH-Investoren aus dem deutschen Mietrecht so nicht kennen.

Zuletzt aktualisiert: Etwa 3 Min. Lesezeit

Alterung des Gebäudes, Neubauplanung, Sanierung oder Eigennutzung: Es gibt Situationen, in denen ein Vermieter aus eigenen Gründen von seinem Mieter den Auszug verlangen muss. Doch weil ein solcher Räumungswunsch unmittelbar in das Leben des Mieters eingreift, sind ein triftiger Grund und ein sauberes Verfahren unverzichtbar. Für Investoren aus dem deutschsprachigen Raum (DACH) ist dabei entscheidend zu verstehen, dass die japanische Rechtslage den Mieter weit stärker schützt, als es das deutsche Bild vom Kündigungsschutz zunächst vermuten lässt.

Was bedeutet Räumung? Die rechtlichen Grundprinzipien verstehen

Räumung – auf Japanisch tachinoki (立ち退き, das vom Vermieter verlangte Verlassen der Mietsache) – bezeichnet die Aufforderung des Vermieters (賃貸人, chintai-nin) an den Mieter (賃借人, chinshaku-nin), das Objekt zu verlassen. In Japan gilt: Der Fortbestand eines Gebäudemietvertrags ist der gesetzliche Regelfall, und ein einseitiges Interesse des Vermieters genügt nicht. Solange dem Mieter kein schwerwiegender Vertragsverstoß vorzuwerfen ist, benötigt der Vermieter einen triftigen Grund – im japanischen Recht seitō-jiyū (正当事由, „berechtigter Grund" im Sinne des Land- und Gebäudemietgesetzes, Shakuchi-Shakka-hō) genannt.

Anerkannt werden als solche Gründe typischerweise ein Neubau wegen Gebäudealterung oder der Fall, dass der Vermieter das Grundstück selbst neu entwickeln oder nutzen möchte. Fehlt es an einem seitō-jiyū, entsteht regelmäßig eine Pflicht zur Zahlung einer Räumungsentschädigung – des tachinoki-ryō (立ち退き料). Genau hier liegt ein Unterschied, der DACH-Leser überrascht: Während deutsche Vermieter über den Eigenbedarf nach § 573 BGB kündigen können, ohne dem Mieter dafür grundsätzlich eine Ausgleichszahlung zu schulden, verknüpft das japanische Recht die Durchsetzung des Vermieterinteresses meist untrennbar mit Geld. Anders als bei der deutschen Eigenbedarfskündigung, wo der triftige Grund allein trägt, wird in Japan ein an sich „schwacher" Grund häufig erst durch ein angemessenes tachinoki-ryō zu einem tragfähigen seitō-jiyū aufgewertet. Für den ausländischen Investor heißt das: Die Räumung ist selten eine reine Rechtsfrage, sondern fast immer auch eine Kostenkalkulation, die von Anfang an in die Ankaufsrechnung eines vermieteten Objekts gehört.

Der Ablauf einer Räumung: vier Schritte

1. Mitteilung über die Verweigerung der Verlängerung (per Einschreiben mit Inhaltsnachweis)

Um einen befristeten Mietvertrag zu beenden, muss der Vermieter zwischen einem Jahr und sechs Monaten vor Ablauf der Frist mitteilen, dass er den Vertrag nicht verlängert. Eine mündliche Mitteilung führt später zu Streit; erforderlich ist deshalb die Zustellung per naiyō-shōmei yūbin (内容証明郵便, ein amtlich beurkundetes Einschreiben, bei dem die japanische Post Inhalt und Absendedatum des Schreibens offiziell bestätigt). Ein direktes Pendant zu diesem Beweismittel kennt das deutsche Recht nicht: Wo hierzulande ein Einwurf-Einschreiben oder die Zustellung durch einen Boten den Zugang belegen soll, liefert das naiyō-shōmei zusätzlich einen staatlich verbürgten Nachweis über den genauen Wortlaut der Kündigungserklärung – ein für DACH-Investoren ungewohntes, aber prozessual sehr starkes Instrument.

2. Einigung durch Verhandlung

Nach Zugang der Mitteilung sucht der Vermieter das Gespräch mit dem Mieter und legt Räumungsgrund, gewünschten Zeitpunkt und Höhe des tachinoki-ryō offen. Wird die Gebäudealterung als Grund angeführt, erhöht der Vorlage objektiver Nachweise wie eines Erdbebensicherheitsgutachtens (耐震診断, taishin-shindan) die Überzeugungskraft erheblich – ein in Japan besonders gewichtiges Argument, da das Land in einer hochaktiven Erdbebenzone liegt und die Bausicherheitsstandards mehrfach verschärft wurden. Hören Sie zugleich die Lage des Mieters aufmerksam an und bemühen Sie sich um Vorschläge, die sich in dessen Situation hineinversetzen.

3. Vermittlung einer neuen Wohnung

Der Räumungswunsch geht auf die Interessen des Vermieters zurück. Die Vermittlung einer Ersatzwohnung ist zwar keine Pflicht, doch als Zeichen guten Willens fördert die Mithilfe eine frühe Lösung. Für internationale Eigentümer ist dies ein kultureller Punkt: In Japan wird ein solches Entgegenkommen als Ausdruck von Aufrichtigkeit gewertet und wirkt sich in einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung günstig auf die Beurteilung des seitō-jiyū aus – anders als im deutschen Kontext, wo der Vermieter für die Anschlussunterkunft des Mieters regelmäßig keinerlei Verantwortung trägt.

4. Abschluss einer Vereinbarung oder Klage

Kommt eine Einigung zustande, wird sie schriftlich (als Vereinbarung, 合意書 gōisho) festgehalten. Zeigt der Mieter hingegen Widerstand, kann der Vermieter in eine Räumungsklage (明け渡し請求 akewatashi-seikyū) übergehen. Investoren sollten wissen, dass japanische Gerichte in Räumungsverfahren tendenziell mieterfreundlich urteilen und Verfahren – ähnlich wie langwierige Räumungsprozesse in Deutschland – erhebliche Zeit beanspruchen können.

Punkte, die in die Vereinbarung gehören

  • die Einigung über die Aufhebung des Mietvertrags
  • Höhe und Zahlungsweise des tachinoki-ryō (Räumungsentschädigung)
  • die Räumungsfrist bis zur Übergabe
  • die Art der Rückzahlung der Kaution (敷金, shikikin)
  • der Umgang mit zurückgelassenen Gegenständen
  • eine Nutzungsentschädigung für den Fall, dass die Übergabe nicht rechtzeitig erfolgt

Fälle, in denen die Beauftragung eines Anwalts zu erwägen ist

Bei einer ersten Räumungsverhandlung oder wenn die Kommunikation mit dem Mieter stockt, ist die Beratung durch einen Anwalt (弁護士, bengoshi) sinnvoll. Verhandlung, Erstellung der Schriftstücke und die Vertretung lassen sich so zügig vorantreiben, was die Chance auf eine frühe Lösung erhöht. Es fallen Beratungsgebühr, Vorschusshonorar (着手金, chakushu-kin) und Erfolgshonorar an; gemessen an den Gesamtkosten einer langwierigen Auseinandersetzung ist der Einsatz jedoch häufig wirtschaftlich vernünftig. Für DACH-Investoren, die selten Japanisch verhandeln, ist die anwaltliche Vertretung faktisch keine Option, sondern der Regelfall – zumal die japanische Honorarstruktur mit Vorschuss- und Erfolgsanteil sich von der am deutschen RVG orientierten Abrechnung deutlich unterscheidet.

Innerhalb der Gesamtstrategie einer Mietimmobilie zählt die Räumungsverhandlung zu den heikelsten Aufgaben überhaupt. Ein von Anfang an gepflegtes, gutes Verhältnis zum Mieter ist der Schlüssel zu einer reibungslosen Verhandlung.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

F. Wie viel tachinoki-ryō muss ich zahlen?

Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht; die Höhe wird individuell verhandelt. Als Ausgangspunkt dient in der Regel ein Betrag, der Umzugskosten, die Anfangskosten der neuen Wohnung sowie eine Mietdifferenz (entsprechend etwa sechs Monaten bis zwei Jahren Miete) berücksichtigt. Da die Räumungsentschädigung in Japan an ortsübliche Mieten gekoppelt ist und nicht in fixen JPY-Beträgen festliegt, sollten Investoren die Größenordnung stets aus der konkreten Monatsmiete des Objekts ableiten – anders als im deutschen Recht, das eine solche Entschädigung bei berechtigter Kündigung überhaupt nicht kennt.

F. Was passiert, wenn der Mieter die Räumung verweigert?

Dann muss beim Gericht eine Räumungsklage (明け渡し請求訴訟) erhoben werden. Bei einem Obsiegen lässt sich der Auszug im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen, was jedoch Zeit und Kosten verursacht.

F. Wird die Räumung leichter, wenn Mietrückstände bestehen?

Liegt ein Vertragsverstoß wie ein Mietrückstand vor, entfällt das Erfordernis eines seitō-jiyū, und auch die Zahlung eines tachinoki-ryō ist nicht nötig. Das Verfahren zur Beitreibung der ausstehenden Miete ist allerdings gesondert zu führen.

F. Kann ich eine Mieterhöhung fordern und zugleich die Räumung verlangen?

Das ist zwar möglich, doch verschlechtert eine solche Verhandlung leicht das Verhältnis zum Mieter, und kommt es zum Prozess, kann sie den Eigentümer in eine ungünstige Lage bringen. Hier ist ein umsichtiges Vorgehen geboten.

F. Was hilft, eine Räumungsverhandlung reibungslos zu führen?

Die wichtigsten Punkte sind eine frühzeitige Mitteilung, eine sorgfältige Kommunikation, die Bereitstellung objektiver Nachweise und die Vermittlung einer neuen Wohnung. Die Rücksicht auf das Leben des Mieters ist der kürzeste Weg zur Einigung.

Daisuke Inazawa, President & CEO of INA&Associates Inc.

Autor

Präsident und CEOINA&Associates Inc.

Präsident und CEO der INA&Associates Inc. Verantwortet Immobilienvermittlung, Mietvermittlung und Property Management im Großraum Tokio sowie in der Region Kansai. Spezialisiert auf Investitionsstrategien für Renditeimmobilien und Beratung für ultravermögende Privatanleger.

Daisuke Inazawa ist Präsident und CEO der INA&Associates Inc., eines japanischen Immobilienunternehmens mit Hauptsitz in Osaka und einer Niederlassung in Tokio. Er verantwortet die drei Kerngeschäfte des Unternehmens — Immobilienvermittlung, Mietvermittlung und Property Management — im Großraum Tokio sowie in der Region Kansai.

Seine Expertisefelder umfassen Investitionsstrategien für ertragbringende Immobilien, Ertragsoptimierung im Mietgeschäft, Immobilienberatung für ultravermögende Privatpersonen (UHNWI) und institutionelle Investoren sowie grenzüberschreitende Immobilieninvestments. Er bietet datenbasierte Beratung mit langfristigem Horizont für Investoren in Japan und im Ausland.

Unter dem Leitbild „das wichtigste Vermögen eines Unternehmens sind seine Menschen" positioniert er INA&Associates als „Unternehmen für Investitionen in Humankapital" und engagiert sich für nachhaltige Unternehmenswertschöpfung durch die Entwicklung von Talenten. Als Unternehmer äußert er sich darüber hinaus regelmäßig zu Führung und Unternehmenskultur in Zeiten des Wandels.

Er hat elf japanische Berufsqualifikationen erworben: lizenzierter Immobilienmakler (Takken), zertifizierter Real Estate Consulting Master, lizenzierter Eigentumswohnungsverwalter, lizenzierter Supervisor für Gebäudeverwaltung, zertifizierter Mietverwalter, Gyōseishoshi (Verwaltungsjurist), zertifizierter Datenschutzbeauftragter, Brandschutzbeauftragter Klasse A, zertifizierter Spezialist für Zwangsversteigerungsimmobilien, zertifizierter Instandhaltungsingenieur für Eigentumswohnungen und lizenzierter Supervisor für Kreditgeschäfte.

  • Lizenzierter Immobilienmakler (Takken)
  • Zertifizierter Real Estate Consulting Master
  • Lizenzierter Eigentumswohnungsverwalter
  • Lizenzierter Supervisor für Gebäudeverwaltung
  • Zertifizierter Mietverwalter
  • Gyōseishoshi (Verwaltungsjurist)
  • Zertifizierter Datenschutzbeauftragter
  • Brandschutzbeauftragter Klasse A
  • Zertifizierter Spezialist für Zwangsversteigerungsimmobilien
  • Zertifizierter Instandhaltungsingenieur für Eigentumswohnungen
  • Lizenzierter Supervisor für Kreditgeschäfte