Wussten Sie, dass bei Immobilieninvestments in Japan unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung der japanischen Umsatzsteuer möglich ist? Die japanische Umsatzsteuer heißt shōhizei (消費税) und funktioniert im Grundprinzip wie die deutsche, österreichische oder schweizerische Mehrwertsteuer – in den Details jedoch deutlich anders, als es Leserinnen und Leser aus dem DACH-Raum gewohnt sind. Bei Wohnimmobilien ist eine Erstattung grundsätzlich kaum erreichbar; für steuerpflichtige Unternehmer mit gewerblich genutzten Objekten besteht dagegen eine reale Chance. Allerdings wurden die Voraussetzungen durch die Steuerreformen der vergangenen Jahre erheblich verschärft. Dieser Beitrag erklärt Mechanik, Voraussetzungen, Verfahren und Fallstricke der japanischen Umsatzsteuererstattung bei Immobilien systematisch aus der Perspektive internationaler Investoren.
Was die Umsatzsteuererstattung ist: der Grundmechanismus
Eine Umsatzsteuererstattung entsteht, wenn die von einem Unternehmer im Einkauf gezahlte Umsatzsteuer die von seinen Kunden vereinnahmte Umsatzsteuer übersteigt; die Differenz wird erstattet. Sie ist das Ergebnis des shiire zeigaku kōjo (仕入税額控除), also des Vorsteuerabzugs. Der Unternehmer führt die in seinen Umsätzen enthaltene Steuer an den Fiskus ab und darf zugleich die Steuer abziehen, die er beim Erwerb von Aufwendungen und Vermögensgegenständen selbst gezahlt hat. Bleibt nach dieser Verrechnung ein negativer Saldo, fließt dieser Betrag zurück. Für DACH-Leser ist der Mechanismus vertraut: Er entspricht dem Vorsteuerüberhang, der in Deutschland zu einem Erstattungsanspruch aus der Umsatzsteuervoranmeldung führt. Der entscheidende Unterschied liegt nicht in der Logik, sondern in den Zugangsvoraussetzungen, die Japan seit 2020 massiv verengt hat.
In der Immobilienwelt tritt diese Konstellation typischerweise im Jahr des Gebäudeerwerbs auf, weil ein Gebäude ein hochpreisiger Vermögensgegenstand ist. Die beim Erwerb gezahlte Steuer übersteigt dann vorübergehend die auf die laufenden Mieteinnahmen entfallende vereinnahmte Steuer. Verstehen Sie die Erstattung deshalb bitte nicht als Belohnung für einen erfolgreichen Abschluss, sondern als reine Spitzabrechnung, die entsteht, wenn das Verhältnis zwischen gezahlter und vereinnahmter Steuer aus dem Gleichgewicht gerät. Anders als beim deutschen Vorsteuerabzug, der bei optierter Gewerbevermietung fast schon Standard ist, ist dieser Ausgleich in Japan die Ausnahme – und genau darin liegt die für ausländische Investoren wichtigste Erkenntnis dieses Artikels.
Welche gezahlte Umsatzsteuer in die Erstattung einfließt
In die Erstattungsberechnung fließt ausschließlich Umsatzsteuer ein, die im Rahmen steuerpflichtiger Umsätze gezahlt wurde. Der Kaufpreis des Grundstücks, Zinsen auf Immobiliendarlehen, Löhne und Versicherungsprämien sind in Japan steuerfrei beziehungsweise nicht steuerbar und bleiben deshalb außen vor. Erfasst werden im Wesentlichen das Gebäude selbst, die technische Ausstattung, Maklerprovisionen und Bauleistungen. Für DACH-Investoren ist besonders die Behandlung des Grund und Bodens erklärungsbedürftig: In Japan wird beim Kauf nicht wie in Deutschland Grunderwerbsteuer nach GrEStG erhoben und dafür der Vorgang von der Umsatzsteuer freigestellt, sondern es existieren parallel eine eigene Erwerbsteuer auf Immobilien und die Umsatzsteuerfreiheit des Bodens. In der Praxis bedeutet das: Je höher der Bodenanteil am Kaufpreis – in zentralen Lagen von Tokio häufig 60 bis 80 Prozent –, desto kleiner ist die erstattungsfähige Basis. Die Kaufpreisaufteilung zwischen Boden und Gebäude ist deshalb kein Formalismus, sondern eine der wichtigsten Stellschrauben der gesamten Kalkulation.
Warum die Erstattung bei japanischen Immobilieninvestments so schwierig ist
Mieteinnahmen aus Wohnimmobilien gelten in Japan als steuerfreier Umsatz. Eine Erstattung erhält nur, wer kazei jigyōsha (課税事業者, umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer) ist und zugleich die Regelbesteuerung anwendet. Die große Mehrheit der Wohnungsvermieter in Japan ist jedoch menzei jigyōsha (免税事業者), also von der Umsatzsteuer befreit, und steht damit schon vor der Eingangstür des Systems. Der Vergleich mit dem DACH-Raum ist aufschlussreich: In Deutschland ist die Vermietung nach § 4 Nr. 12 UStG ebenfalls steuerfrei, doch § 9 UStG eröffnet die Option zur Steuerpflicht, wenn an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer vermietet wird – in Österreich und der Schweiz existieren mit § 6 Abs. 2 UStG beziehungsweise Art. 22 MWSTG vergleichbare Optionsrechte. Genau dieses Optionsrecht für Wohnraum gibt es in Japan nicht.
Hinzu kommt: Auch wer eine Wohnimmobilie erwirbt, kann die beim Erwerb gezahlte Steuer kaum abziehen, weil die daraus erzielten Mieten steuerfrei sind. Der Erwerb gilt strukturell als Eingangsleistung, die steuerfreien Ausgangsumsätzen zuzuordnen ist, und fällt damit aus dem Abzug heraus. Diese doppelte Barriere – fehlende Unternehmereigenschaft und fehlende Zuordenbarkeit – ist der eigentliche Kern dessen, was die Erstattung im japanischen Wohnimmobiliensegment so schwierig macht.
Das frühere Schlupfloch: das Getränkeautomaten-Modell und seine Schließung
Nachdem die Steuerreform von 1991 (Heisei 3) Wohnmieten steuerfrei gestellt hatte, verbreitete sich ein Gestaltungsmodell: Auf dem Grundstück wurde ein Getränkeautomat aufgestellt, um einen geringfügigen steuerpflichtigen Umsatz zu erzeugen, dadurch die Unternehmereigenschaft zu erlangen und so die Umsatzsteuer auf das Wohngebäude erstattet zu bekommen. Dieses jidō hanbaiki scheme (自動販売機スキーム, wörtlich Getränkeautomaten-Modell) wurde durch die Reformen von 2010 (Heisei 22) und 2016 (Heisei 28) schrittweise eingeschränkt und mit der Reform des Steuerjahres 2020 (Reiwa 2) endgültig entwertet, indem der Vorsteuerabzug für Wohnmietgebäude grundsätzlich ausgeschlossen wurde. Heute funktioniert diese Art der Gestaltung praktisch nicht mehr. Wer aus dem DACH-Raum an die deutsche Rechtsprechung zum Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO denkt, liegt richtig – der japanische Gesetzgeber hat allerdings nicht auf eine allgemeine Missbrauchsklausel gesetzt, sondern das Schlupfloch durch eine ausdrückliche gesetzliche Abzugssperre geschlossen.
Was die Reform des Steuerjahres 2020 bei Wohnmietgebäuden verändert hat
Für Wohnmietgebäude, die ab dem 1. Oktober 2020 (Reiwa 2) erworben wurden, ist die auf den Erwerb entfallende Umsatzsteuer grundsätzlich nicht mehr als Vorsteuer abziehbar. Das ist der derzeit wichtigste Punkt der Praxis. Viele ältere Ratgeberartikel – auch englischsprachige Übersichten für ausländische Investoren – beruhen noch auf der Rechtslage vor dieser Reform; wer auf dieser Grundlage entscheidet, kommt zu falschen Ergebnissen. Für DACH-Leser ist die Tragweite leicht zu unterschätzen: Es handelt sich nicht um eine Verschärfung von Nachweispflichten, sondern um ein materielles Abzugsverbot, für das es im deutschen Umsatzsteuerrecht keine unmittelbare Entsprechung gibt.
Gebäude, die als Büro, Ladenlokal oder Lagerhalle gewerblich vermietet werden, fallen dagegen nicht unter diese Beschränkung. Die japanische Umsatzsteuererstattung ist damit heute realistisch betrachtet auf umsatzsteuerpflichtige Unternehmer beschränkt, die Gewerbeimmobilien halten oder erwerben. Für internationale Investoren verschiebt das die Attraktivität von Anlageklassen spürbar: Wer bislang das Segment der zentral gelegenen Wohnanlagen im Blick hatte, sollte kleinere Büro-, Einzelhandels- und Logistikobjekte zumindest daraufhin prüfen, ob der im Erwerbsjahr mögliche Liquiditätseffekt die höhere Leerstands- und Mieterbonitätsrisiken rechtfertigt.
Die wesentlichen Voraussetzungen für eine Erstattung
Voraussetzung 1: Status als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer
Wer im Referenzzeitraum – grundsätzlich das vorvergangene Kalenderjahr beziehungsweise Geschäftsjahr – steuerpflichtige Umsätze von mehr als 10 Millionen Yen (ca. 59.000 €, gerechnet mit 170 JPY je Euro) erzielt hat, wird automatisch zum umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer. Auch neu gegründete Gesellschaften sind es von Beginn an, wenn ihr Stammkapital mindestens 10 Millionen Yen (ca. 59.000 €) beträgt. In allen übrigen Fällen besteht die Möglichkeit, mit der Erklärung shōhizei kazei jigyōsha sentaku todokedesho (消費税課税事業者選択届出書, Antrag auf freiwillige Umsatzsteuerpflicht) freiwillig in die Steuerpflicht zu optieren. Da Mieten aus Büro-, Lager- und Ladenflächen steuerpflichtige Umsätze darstellen, entsteht durch den Besitz solcher Objekte überhaupt erst der Spielraum, die Unternehmereigenschaft zu erlangen. Man beachte den Größenunterschied zum DACH-Raum: Die japanische Schwelle liegt deutlich unter der deutschen Kleinunternehmergrenze und ist in Tokio bereits mit einer einzigen mittelgroßen Büroetage überschritten.
Voraussetzung 2: Anwendung der Regelbesteuerung
Wie im Folgenden gezeigt wird, entsteht bei der Anwendung der kan'i kazei (簡易課税, vereinfachte Pauschalbesteuerung) keine Erstattung, weil die tatsächlich gezahlte Vorsteuer dabei gar nicht in die Berechnung eingeht. Wer eine Erstattung anstrebt, muss zwingend die gensoku kazei (原則課税, Regelbesteuerung) anwenden – ein Wahlrecht, das in dieser Form im deutschen Umsatzsteuerrecht seit dem Wegfall der Durchschnittssatzbesteuerung für die meisten Branchen kein Gegenstück mehr hat.
Voraussetzung 3: Hochpreisige steuerpflichtige Eingangsleistungen wie ein Gebäude
Da auf den Gebäudeanteil – nicht auf den Boden – Umsatzsteuer erhoben wird, gilt: In dem Wirtschaftsjahr, in dem ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ein hochpreisiges Gewerbegebäude erwirbt, ist die gezahlte Umsatzsteuer besonders hoch, und die Wahrscheinlichkeit einer Erstattung steigt deutlich. Zu beachten ist, dass der Kaufpreis des Grundstücks steuerfrei ist und deshalb nicht in die Erstattungsberechnung eingeht. Auch umfassende Sanierungen und der Austausch technischer Anlagen zählen als steuerpflichtige Eingangsleistungen und werden mitgerechnet. Für DACH-Investoren, die japanische Bestandsobjekte mit Blick auf Modernisierung erwerben, ist das ein relevanter Timing-Hebel: Größere Bauleistungen im selben Wirtschaftsjahr zu bündeln, kann den Erstattungsbetrag spürbar erhöhen.
Voraussetzung 4: Ausreichend hohe Quote steuerpflichtiger Umsätze
Die Höhe der Erstattung hängt vom kazei uriage wariai (課税売上割合) ab, dem Anteil steuerpflichtiger Umsätze am Gesamtumsatz. Bei Objekten mit gemischter Nutzung aus Wohnen und Gewerbe fällt der abziehbare Betrag umso kleiner aus, je geringer der gewerbliche Anteil ist. Weil das Ergebnis zusätzlich davon abhängt, ob die direkte Zuordnungsmethode oder die pauschale Aufteilungsmethode gewählt wird, ist eine Simulation im Vorfeld unverzichtbar. Wer die deutsche Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG kennt, wird die Systematik wiedererkennen; anders als dort ist die einmal getroffene Methodenwahl in Japan jedoch für mehrere Jahre bindend, was den Planungsdruck vor dem Erwerb erhöht.
Der Unterschied zwischen Regel- und Pauschalbesteuerung entscheidet über die Erstattung
Für die Berechnung der japanischen Umsatzsteuer stehen im Wesentlichen zwei Verfahren zur Verfügung. Die Wahl zwischen ihnen entscheidet grundlegend darüber, ob überhaupt eine Erstattung möglich ist.
| Kriterium | Regelbesteuerung (gensoku kazei) | Pauschalbesteuerung (kan'i kazei) |
|---|---|---|
| Berechnung (Richtwert der Zahllast) | vereinnahmte Umsatzsteuer − gezahlte Umsatzsteuer | vereinnahmte Umsatzsteuer − (vereinnahmte Umsatzsteuer × pauschaler Vorsteuersatz) |
| Erstattung möglich | grundsätzlich möglich | grundsätzlich ausgeschlossen |
| Typischer Anwendungsfall | vorteilhaft in Jahren mit hohen steuerpflichtigen Eingangsleistungen | bei kleinem Umsatzvolumen und dem Wunsch nach geringem Verwaltungsaufwand |
| Pauschaler Vorsteuersatz für die Immobilienvermietung | — | grundsätzlich 40 % (sechste Kategorie) |
Da die Pauschalbesteuerung die Zahllast ohne Rückgriff auf die tatsächlich gezahlte Vorsteuer ermittelt, entsteht selbst beim Erwerb eines noch so teuren Gebäudes keine Erstattung. Die Anwendung der Regelbesteuerung ist somit zwingende Voraussetzung. Die Pauschalbesteuerung können zudem nur Unternehmer wählen, deren steuerpflichtige Umsätze im Referenzzeitraum 50 Millionen Yen (ca. 294.000 €) nicht übersteigen, und die Wahl bindet grundsätzlich für zwei Jahre. Ausgangspunkt jeder Investitionsplanung sollte deshalb die schlichte Frage sein, welches Verfahren die eigene Gesellschaft derzeit anwendet – eine Prüfung, die in DACH-Strukturen mit einer japanischen Tochtergesellschaft erfahrungsgemäß gern übersehen wird, weil die Muttergesellschaft solche Wahlrechte im Heimatrecht nicht kennt.
Verfahren und Fristen der erforderlichen Anzeigen
Die Erstattung wird erst durch die Steuererklärung ausgelöst; bei Gesellschaften ist sie grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Besteuerungszeitraums einzureichen. Wer als bislang befreiter Unternehmer eine Erstattung anstrebt, muss den Antrag auf freiwillige Umsatzsteuerpflicht spätestens am Tag vor Beginn des betreffenden Besteuerungszeitraums eingereicht haben. Wer erst nach dem Erwerb des Gebäudes hektisch die Anzeige nachholt, kommt in den allermeisten Fällen für diesen Besteuerungszeitraum zu spät. Im Unterschied zur deutschen Praxis, in der die Option zur Steuerpflicht bis zur formellen Bestandskraft der Jahresfestsetzung ausgeübt werden kann, ist die japanische Frist strikt vorgelagert und kennt keine Heilung im Nachhinein.
Der Ablauf in groben Zügen
- Prüfen, ob die eigene Gesellschaft umsatzsteuerpflichtig oder von der Steuer befreit ist
- Bei Steuerbefreiung: den Antrag auf freiwillige Umsatzsteuerpflicht bis zum Ende des Besteuerungszeitraums vor dem Erwerbsjahr einreichen
- Bei bestehender Pauschalbesteuerung: den Widerruf prüfen und zur Regelbesteuerung wechseln
- Die steuerpflichtigen Eingangsleistungen für Gebäude und Bauarbeiten beziehen und Rechnungen, Verträge und sonstige Belege vollständig aufbereiten
- Auf Basis der Quote steuerpflichtiger Umsätze die Abzugsmethode wählen und die Erstattung in der Steuererklärung geltend machen
Weil die Fristen an die Grenzen der Besteuerungszeiträume gekoppelt sind, entscheidet eine rückwärts geplante Vorbereitung maßgeblich über das Ergebnis. Besonders bei Erwerben, die sich über einen Jahreswechsel erstrecken, ist ein belastbares Terminmanagement unverzichtbar – für Investoren aus dem DACH-Raum kommt erschwerend hinzu, dass japanische Geschäftsjahre häufig am 31. März enden und damit nicht mit dem heimischen Kalenderjahr synchron laufen.
Fallstricke und Risiken der Umsatzsteuererstattung
Die Dreijahresbindung bei berichtigungspflichtigen Anlagegütern
Wer ein Gebäude oberhalb bestimmter Wertgrenzen erwirbt und dafür eine Erstattung erhält, unterliegt der Regelung zu chōsei taishō kotei shisan (調整対象固定資産, berichtigungspflichtige Anlagegüter): Für drei Jahre nach dem Erwerb – bis einschließlich des dritten Wirtschaftsjahres – ist der Abzugsbetrag entsprechend der Veränderung der Quote steuerpflichtiger Umsätze zu korrigieren. Wer also unmittelbar nach dem Erwerb die Quote künstlich hochhält, die Erstattung vereinnahmt und das Objekt anschließend auf Wohnnutzung umstellt, muss die Erstattung ganz oder teilweise zurückzahlen. Es ist wichtig zu verstehen, dass die Sache mit dem Erhalt der Erstattung nicht erledigt ist. DACH-Leser kennen dieses Prinzip aus der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG – dort beträgt der Berichtigungszeitraum bei Grundstücken allerdings zehn Jahre, in Österreich sogar zwanzig. Die japanische Dreijahresfrist ist damit vergleichsweise kurz, greift aber schärfer, weil sie bereits an die Nutzungsänderung als solche anknüpft.
Das Zusammenspiel mit dem Invoice-System
Mit dem im Oktober 2023 (Reiwa 5) eingeführten invoice seido (インボイス制度, System der qualifizierten Rechnung, tekikaku seikyūsho) setzt der Vorsteuerabzug grundsätzlich die Aufbewahrung einer qualifizierten Rechnung voraus. Ist ein Geschäftspartner von der Umsatzsteuer befreit und kann deshalb keine qualifizierte Rechnung ausstellen, kann der entsprechende Zahlungsbetrag aus dem Abzug herausfallen. Wer eine Erstattung einplant, muss deshalb vorab prüfen, ob die beauftragten Bauunternehmen und Dienstleister als registrierte Aussteller qualifizierter Rechnungen geführt werden. Für DACH-Leser wirkt das vertraut, weil die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG seit Jahrzehnten gelten; neu ist für Japan, dass kleine Handwerksbetriebe dort bis 2023 überhaupt keine derartigen Pflichten kannten und ein erheblicher Teil von ihnen bis heute nicht registriert ist.
Das Risiko der Versagung in der Betriebsprüfung
Die Umsatzsteuererstattung ist ein Bereich, den die japanische Finanzverwaltung besonders aufmerksam beobachtet. Künstlich erzeugte steuerpflichtige Umsätze ohne wirtschaftliche Substanz oder die Deklaration eines Wohngebäudes als Gewerbeobjekt werden versagt und ziehen Zuschlagsteuern sowie Säumniszuschläge nach sich. Wir sind der Überzeugung, dass eine sauber begründbare Behandlung, die auch Jahre später standhält, wichtiger ist als ein kurzfristig maximierter Erstattungsbetrag. Nachteile und Risiken offen anzusprechen, schützt am Ende die langfristigen Interessen der Investoren – diese Haltung prägt unsere Beratung, und sie ist gerade für ausländische Eigentümer relevant, die eine japanische Betriebsprüfung sprachlich und organisatorisch nur schwer selbst begleiten können.
Die Sicht von INA&Associates: langfristige Solidität vor kurzfristiger Erstattung
Wir von INA&Associates Inc. halten es für geboten, die Umsatzsteuererstattung nicht zum Hauptzweck einer Investitionsentscheidung zu machen. Die Erstattung ist eine rein steuerliche Spitzabrechnung; sie erhöht weder die Ertragskraft des Objekts noch den Wert seiner Lage. Im Gegenteil: Konstruktionen, die einseitig auf die Erstattung hin optimiert werden, laden regelmäßig spätere Risiken ein – die Dreijahresbindung, die Anforderungen des Invoice-Systems und die Aufmerksamkeit der Betriebsprüfung.
Gerade deshalb ordnen wir die Frage der Erstattung gemeinsam mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern stets in den größeren Zusammenhang der Gesamtsolidität einer Investition ein. Unser Grundsatz, dass Menschen das wertvollste Kapital eines Unternehmens sind, zeigt sich auch in dieser Zusammenarbeit von Fachleuten. Wir sind überzeugt: Wer die Regeln richtig versteht, ehrlich berät und langfristig denkt, schafft Ergebnisse, von denen alle Beteiligten profitieren.
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Häufig gestellte Fragen
Können Eigentümer von Wohnungen in Japan keine Umsatzsteuererstattung erhalten?
Grundsätzlich nicht. Wohnmieten sind steuerfreie Umsätze, und viele Eigentümer sind ohnehin von der Umsatzsteuer befreit. Hinzu kommt die Reform des Steuerjahres 2020, nach der die auf den Erwerb eines Wohnmietgebäudes entfallende Umsatzsteuer grundsätzlich nicht als Vorsteuer abziehbar ist. Selbst wenn daneben andere, steuerpflichtige Geschäftstätigkeiten bestehen, bleibt der auf das Wohngebäude entfallende Anteil vom Abzug ausgeschlossen – ein Punkt, der internationale Eigentümer regelmäßig überrascht, weil die Option zur Steuerpflicht in ihren Heimatmärkten oft selbstverständlich ist.
Ist eine Erstattung auch bei Büros oder gemischt genutzten Objekten mit Laden und Wohnung möglich?
Mieten für Büro- und Ladenflächen, die etwa nach Nutzfläche sachgerecht abgegrenzt werden, gelten als steuerpflichtige Umsätze. Wer umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist und die Regelbesteuerung anwendet, kann für die auf den gewerblichen Teil entfallende Umsatzsteuer eine Erstattung erhalten. Da die Höhe jedoch von der Quote steuerpflichtiger Umsätze und der gewählten Abzugsmethode abhängt, ist eine Berechnung im Vorfeld entscheidend. Bei den in japanischen Innenstädten verbreiteten Mischobjekten mit Laden im Erdgeschoss und Wohnungen darüber lohnt sich die Prüfung besonders.
Wird die Erstattung durch die Gründung einer Gesellschaft leichter erreichbar?
Neu gegründete Gesellschaften mit einem Stammkapital von mindestens 10 Millionen Yen (ca. 59.000 €) sind von Beginn an umsatzsteuerpflichtig. Allerdings müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein – ausreichende steuerpflichtige Umsätze, die Wahl der Regelbesteuerung und die Abzugsbeschränkung für Wohngebäude –, sodass die Gründung allein keine Erstattung garantiert. Entscheidend ist, Zweck und Mittel nicht zu verwechseln. Für DACH-Investoren kommt hinzu, dass die Rechtsformwahl in Japan auch die Quellensteuer auf Ausschüttungen und die Anwendung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens berührt.
Sollte man für die Umsatzsteuererstattung eine Steuerberatung hinzuziehen?
Wir empfehlen es nachdrücklich. Die Wahl des Besteuerungsverfahrens, die Berechnung des Vorsteuerabzugs, die Fristen der Anzeigen und die dreijährige Berichtigungsregelung machen die Praxis der japanischen Umsatzsteuer außerordentlich komplex. Eine Fehleinschätzung führt nicht nur dazu, dass die Erstattung ausbleibt, sondern kann Jahre später zu Rückforderungen und Sanktionen führen. Auch wir arbeiten grundsätzlich eng mit Fachleuten zusammen und gehen jeden Schritt mit der gebotenen Sorgfalt – für Mandanten aus dem DACH-Raum idealerweise mit einem zeirishi (税理士, japanischer Steuerberater), der zugleich die Berichtspflichten im Heimatland im Blick behält.
