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Japan-Immobilien: Steuer, Recht und Bauen als ein Skillset

In Japan gelingt Immobilieninvestment nur, wenn Steuer, Recht und Bauen als ein Skillset zusammenspielen – nicht als drei Berater-Silos. Der Leitfaden erklärt DACH-Investoren die japanischen Hürden bei Einkommensteuer, Mietrecht und Gebäudediagnose.

Zuletzt aktualisiert: Etwa 6 Min. Lesezeit

Immobilieninvestment gilt für viele Privatanleger als attraktiver Weg der Vermögensbildung. Sobald der Kauf vollzogen ist, zeigt sich jedoch oft, wie komplex der laufende Betrieb in Japan wirklich ist. Der bloße Erwerb eines Objekts garantiert keine Erträge. Gefordert sind integrierte Kenntnisse in drei Fachfeldern – Steuer, Recht und Bauen (税務・法務・建築, zeimu, hōmu, kenchiku) – und die Fähigkeit, daraus belastbare Entscheidungen abzuleiten. Wer diese Felder nicht als Einheit versteht, erhöht das Risiko unerwarteter Verluste und rechtlicher Konflikte. Dieser Beitrag erklärt konkret, was die japanische „integrierte Kompetenz“ (総合力, sōgōryoku) bedeutet und warum sie über Erfolg oder Misserfolg entscheidet.

Das ist ein genuin japanisches Anforderungsbild, kein Import aus dem DACH-Raum. In Deutschland, Österreich oder der Schweiz lässt sich die Arbeit oft auf drei getrennte Berater-Silos verteilen: den Steuerberater für die Erklärung, den Anwalt oder Notar für den Vertrag, den Bausachverständigen für den Zustand. In Japan bleibt der Investor selbst der Integrator. Die drei Professionen – 税理士 (zeirishi, Steuerberater), 弁護士 (bengoshi, Rechtsanwalt) und 建築士 (kenchikushi, Architekt) – arbeiten in der Regel nicht als festes Team. Eine Fassadensanierung ist zugleich Steuerfrage (sofortiger Aufwand oder Aktivierung), Vertragsfrage (wer haftet während der Bauzeit?) und Bausache (was ist der tatsächliche Zustand?). Wer das nicht selbst zusammenführt, kauft Rendite auf dem Papier und Risiko in der Praxis.

Was „integrierte Kompetenz“ beim Immobilieninvestment bedeutet

Integrierte Kompetenz beim Immobilieninvestment heißt: Wissen aus Steuer, Recht und Bauen nicht als drei getrennte Fächer zu lagern, sondern in einer einzigen Investitionsentscheidung zu nutzen. Es reicht nicht, in einem der drei Felder besonders gut zu sein. Entscheidend ist, wie die drei Bereiche ineinandergreifen und das Gesamtergebnis eines japanischen Objekts verschieben.

Nehmen wir den Kauf eines konkreten Objekts. Zuerst beurteilt man mit Baukunde den Verschleiß und schätzt, welche Instandsetzung in den nächsten Jahren fällig wird. Danach prüft man, ob diese Kosten steuerlich als sofort abzugsfähiger Aufwand (修繕費, shūzen-hi) gelten oder als aktivierungspflichtige Ausgabe (資本的支出, shihonteki shishutsu) über Jahre abgeschrieben werden müssen – das ändert den Cashflow des Kaufjahres. Zuletzt liest man den Kaufvertrag juristisch und sucht nach Klauseln, die den Käufer belasten. Erst wenn diese drei Lesarten zusammenpassen, ist eine Entscheidung in Japan überhaupt rational.

Wissensfeld Wesentliche Prüfpunkte Wirkung auf die Investitionsentscheidung
Steuer Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Grundsteuer (固定資産税, kotei shisan-zei), Veräußerungsgewinnsteuer Cashflow-Planung, tragfähige Steuergestaltung innerhalb des japanischen Rechts
Recht Verträge, Eigentums- und Lastenlage, Haftung für Vertragswidrigkeit, Gesetz über Grundstückspacht und Hausmiete (借地借家法, Shakuchi-Shakka-Hō) Risikosteuerung, Streitvermeidung, Verhandlungsposition im Vertrag
Bauen Tragwerk, Verschleiß, Instandhaltungsplan, gesetzliche Nutzungsdauer (法定耐用年数, hōtei taiyō nensū) Preisfindung, langfristige Ertragsprognose, Werterhalt des Gebäudes

Die Steuerhürde: komplexes Abgabensystem und Erklärungspflicht

Die erste Hürde, an der viele Anleger in Japan scheitern, ist das komplexe Steuerrecht samt der Pflicht zur Erklärung. Auf Immobilienerträge wirken mehrere Abgaben gleichzeitig. Wer sie nicht korrekt versteht und nicht gesetzeskonform erklärt, entscheidet im Blindflug – unabhängig davon, wie gut die Lage des Objekts aussieht.

Für Privatpersonen steht zuerst die Einkommensteuer (所得税, shotoku-zei). Mieteinnahmen werden als Immobilieneinkünfte (不動産所得, fudōsan shotoku) erfasst; die Rechnung ist nicht „Miete minus Hausgeld“. Erhaltungsaufwand, Verwaltungskosten und Versicherungsprämien sind grundsätzlich abzugsfähig, aber das Gesetz zieht eine scharfe Grenze, welche Ausgabe wirklich Aufwand ist. Eine große Sanierung gilt häufig als aktivierungspflichtige Ausgabe und darf nicht im Jahr der Zahlung vollständig abgezogen werden; sie wird über die Abschreibung (減価償却, genka shōkyaku) auf mehrere Jahre verteilt. Wer diese Grenze falsch zieht, zahlt entweder zu viel oder setzt sich einer späteren Prüfung durch das Finanzamt (税務署, zeimusho) aus.

Hinzu kommt die Grundsteuer (固定資産税, kotei shisan-zei), die jedes Jahr anfällt, solange man Eigentümer ist. Bemessungsgrundlage ist nicht der Marktpreis, sondern der von der Gemeinde festgesetzte Einheitswert (固定資産税評価額, kotei shisan-zei hyōka-gaku). Dieser Wert weicht oft deutlich von Kaufpreis und tatsächlichem Gebäudezustand ab. Ein Anleger sollte die Bewertungsgrundlage kennen und bei begründeten Zweifeln eine förmliche Einwendung prüfen – das japanische Verfahren ist an Fristen gebunden und nicht mit einem formlosen Brief an das Finanzamt erledigt.

Beim Verkauf greift die Veräußerungsgewinnsteuer (譲渡所得税, jōto shotoku-zei). Der Satz hängt von der Haltedauer ab: bis einschließlich fünf Jahre gilt der kurze Zeitraum mit hohem Satz, darüber der lange Zeitraum mit niedrigerem Satz. Diese Fünfjahresgrenze verschiebt den Nettoerlös spürbar. Der Verkaufstermin ist deshalb keine reine Marktfrage, sondern eine Steuerentscheidung.

Für DACH-Investoren ist genau diese Architektur ungewohnt. In Deutschland können private Veräußerungsgewinne nach zehn Jahren Spekulationsfrist steuerfrei bleiben; in Japan bleibt der Gewinn aus einer Anlageimmobilie steuerpflichtig, und die relevante Kante liegt bei fünf Jahren, nicht bei zehn. Die Abschreibung folgt in Japan der gesetzlichen Nutzungsdauer – bei Holzwohngebäuden oft 22 Jahre, bei Stahlbeton 47 Jahre –, nicht der deutschen AfA von typischerweise 2 oder 2,5 Prozent über 50 bzw. 40 Jahre. Auch die deutsche Drei-Jahres-Regel zu anschaffungsnahen Herstellungskosten hat in Japan kein Spiegelbild; dort entscheidet die Abgrenzung zwischen shūzen-hi und shihonteki shishutsu nach anderen Kriterien. Ein Steuerberater in München oder Zürich kann diese Erklärung nicht „nebenbei“ mitmachen. Für japanische Mieteinkünfte braucht es in der Regel einen zeirishi vor Ort, und Nichtansässige müssen zusätzlich einen Steuervertreter (納税管理人, nōzei kanrinin) bestellen.

Fehlt dieses Steuerwissen, werden abzugsfähige Kosten übersehen und zu viel gezahlt – oder nicht anerkennungsfähige Beträge angesetzt und später nachgefordert. Ohne einen Plan über mehrere Jahre verschenkt man Steuervorteile, die das japanische Recht ausdrücklich vorsieht.

Die Rechtshürde: Rechte, Pflichten und Vertragsrisiken

Die zweite Hürde ist das genaue Verständnis von Rechten und Pflichten und das Management der Vertragsrisiken. Japanische Immobilientransaktionen stehen unter dem Zivilgesetzbuch (民法, Minpō), dem Gesetz über Grundstückspacht und Hausmiete (借地借家法, Shakuchi-Shakka-Hō) und dem Maklergesetz (宅地建物取引業法, Takken-gyōhō). Wer diese Regeln nicht kennt und trotzdem kauft oder vermietet, gerät leicht in einen Streit, den man aus einem deutschen Mietvertrag nicht kennt.

Das Fundament bildet das Zivilgesetzbuch. Es regelt Eigentum, Miet- und Pachtverhältnisse sowie die Haftung für Vertragswidrigkeit (契約不適合責任, keiyaku futekigō sekinin) – die Nachfolgeregelung der früheren Mängelhaftung (瑕疵担保責任, kashi tanpo sekinin). Zeigt sich nach dem Kauf, dass das Objekt vom Vereinbarten abweicht, etwa durch einen verdeckten Mangel, kann der Käufer Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt verlangen. Diese Rechte sind fristgebunden. Deshalb muss der Vertrag vor der Unterschrift gelesen und der Zustand unmittelbar nach Übergabe geprüft werden – nicht erst, wenn der erste Mieter reklamiert.

Für den Vermietungsbetrieb ist das Shakuchi-Shakka-Hō unverzichtbar. Es schützt den Mieter deutlich stärker, als viele ausländische Käufer erwarten. Der Vermieter darf die Verlängerung eines gewöhnlichen Mietvertrags (普通借家契約, futsū shakka keiyaku) nicht ohne gerechtfertigten Grund (正当事由, seichō jiyū) ablehnen und auch nicht frei kündigen. Eine einseitige, scharfe Mietsteigerung stößt ebenfalls auf gesetzliche Grenzen. Wer das ignoriert und „wie im Heimatmarkt“ vorgeht, erzeugt Streit um Zahlung, Auszug und Räumung.

Hier liegt der zweite japanische Unterschied, den DACH-Anleger in der eigenen Praxis so nicht vorfinden. Die deutsche Kaution ist gesetzlich auf drei Nettokaltmieten gedeckelt und nach Abzug belegbarer Schäden zurückzuzahlen; ein nicht rückzahlbares „Dankgeld“ gibt es nicht. In Japan treten nebeneinander 敷金 (shikikin, kautionsähnlich, Rückzahlung nach Abzug der Wiederherstellung) und 礼金 (reikin, nicht rückzahlbares Entgelt an den Vermieter) auf. Gleichzeitig ist der Kündigungsschutz beim gewöhnlichen Wohnraummietvertrag in Japan oft härter als gedacht: Eigenbedarf allein reicht selten, und ohne seichō jiyū bleibt der Mieter im Objekt – häufig nur gegen Zahlung einer Auszugsentschädigung (立退料, tachinryō). Dafür kennt Japan mit dem befristeten Mietvertrag (定期借家契約, teiki shakka keiyaku) ein Instrument, das deutsche Wohnraummiete so nicht bereithält. Wer als DACH-Investor Rendite und Ausstieg plant, muss diese zwei Vertragstypen unterscheiden, statt deutsches Mietrecht auf Tokio zu legen. Hinzu kommt: Das japanische Grundbuch (登記, tōki) besitzt keine öffentliche Glaubwürdigkeit (公信力, kōshinryoku). Anders als im deutschen Grundbuch heilt ein Eintrag nicht jeden Mangel der wahren Rechtslage – die Lastenprüfung ist deshalb keine Formalie.

Wesentliches Rechtsrisiko Wann es auftritt Gegenmaßnahme
Haftung für Vertragswidrigkeit Beim Objektkauf Fachliche Objektprüfung vor Vertragsschluss, klare Haftungsgrenzen im Kaufvertrag
Streit mit dem Mieter Im laufenden Vermietungsbetrieb Sorgfältige Klauseln im Mietvertrag, saubere Verwaltung, klare Kommunikation
Ungünstige Vertragsbedingungen Bei jedem Vertragsschluss Vertragsreview durch einen Anwalt, keine vorschnelle Konzession in der Verhandlung
Probleme mit Sicherungsrechten Während der Kreditlaufzeit Inhalt der Hypothek (抵当権, teitōken) prüfen, Klausel zum Verlust der Fälligkeitsvergünstigung verstehen

Ohne dieses Rechtswissen übersieht man nachteilige Klauseln oder lässt eine kleine Meinungsverschiedenheit mit dem Mieter zu Zahlungsverzug und Räumungsstreit anwachsen. Immobilieninvestment in Japan steht dauerhaft neben rechtlichen Risiken; Nachlässigkeit wird teuer.

Die Bauhürde: Objektwert und Instandhaltung

Die dritte Hürde ist die Bewertung des Objektwerts auf Basis von Baukunde und ein Instandhaltungsplan mit langem Horizont. Der Investor muss die baulichen Eigenschaften verstehen, abschätzen, welchen Wert das Gebäude über die Jahre halten kann, und wissen, welche Reparatur wann fällig wird.

Besonders scharf wird Baukunde bei der Bewertung im Kaufmoment. Tragwerk (Holz, Stahl, Stahlbeton), Baujahr und aktueller Verschleiß entscheiden mit über den angemessenen Preis. Zwei Gebäude desselben Alters können sich stark unterscheiden, je nach Bauweise, Ausführungsqualität und bisheriger Wartung. In Japan kommt als weitere Achse die Erdbebensicherheit (耐震性, taishinsei) hinzu: Die Zäsur von 1981 zwischen alter und neuer Erdbebennorm (旧耐震 / 新耐震) ist für die Werthaltigkeit oft entscheidender als ein Energieausweis, den DACH-Käufer als erstes Dokument erwarten.

Ebenso zentral ist der langfristige Instandhaltungsplan. Dach, Fassade, Trink- und Abwasserleitungen, elektrische Anlagen – jedes Bauteil hat eine übliche Lebensdauer. Wird der Austausch verschleppt, sinken Funktion und Wert. Großinstandsetzungen (大規模修繕, daikibo shūzen) binden erhebliche Beträge. Ohne Rücklagen bricht der Cashflow-Plan, sobald das Gerüst steht. Bei einer Eigentumswohnung (区分所有, kubun shoyū – nicht deckungsgleich mit deutschem Wohnungseigentum) entscheidet über diese Arbeiten die Eigentümergemeinschaft, nicht der einzelne Anleger allein.

Situation, die Baukunde verlangt Konkreter Inhalt Wirkung auf die Investitionsentscheidung
Bewertung beim Kauf Tragwerk, Baujahr, Verschleiß, Erdbebensicherheit erfassen Angemessener Preis, Prognose der künftigen Ertragskraft
Langfristiger Instandhaltungsplan Reparaturzeitpunkt und Kosten aus der Lebensdauer der Bauteile ableiten Höhere Genauigkeit der mehrjährigen Cashflow-Planung
Gebäudediagnose (インスペクション) Unabhängige Untersuchung von Verschleiß und Mängeln am gesamten Gebäude Geringeres Risiko unerwarteter Ausgaben nach dem Kauf
Bewertung der Erdbebensicherheit Abgleich mit der geltenden Norm, Entscheidung über Verstärkung Sicherheit der Nutzer, Werterhalt gegenüber dem Erdbebenrisiko

Ohne Baukunde kauft man zu teuer, weil der Verschleiß unterschätzt wird, oder man wird von einer plötzlichen Großreparatur getroffen, weil der Plan fehlt. Wer das Gebäude als physischen Gegenstand nicht liest, hat keine Basis für den wirtschaftlichen Erfolg.

Warum Steuer, Recht und Bauen als Gesamtfähigkeit nötig sind

Bisher wurden die drei Felder getrennt beschrieben. In der Praxis tritt ein Problem selten isoliert auf. Meist erscheint es als Querschnitt aus mehreren Disziplinen. Deshalb reicht Fachwissen in einer Schublade nicht; nötig ist die Fähigkeit, die drei Felder in einem Urteil zu verbinden.

Ein Beispiel: Beim Kauf eines gebrauchten Gebäudes ergibt die Diagnose, dass innerhalb von fünf Jahren eine große Fassadensanierung fällig ist. Zuerst braucht man eine Baukostenschätzung. Dann muss geklärt werden, ob die Summe steuerlich sofort als shūzen-hi abziehbar ist oder als shihonteki shishutsu aktiviert und abgeschrieben wird – das ändert Steuerlast und Cashflow des betreffenden Jahres unmittelbar. Juristisch ist der Werkvertrag zu lesen: Haftung des Unternehmers, Bauzeit, und was in dieser Zeit mit den Mietverträgen geschieht. Ein Vorgang, drei Blickwinkel, eine Entscheidung.

Dasselbe Muster gilt beim Verkauf. Der Termin sollte die Fünfjahresgrenze der Veräußerungsgewinnsteuer beachten (Steuer). Im Kaufvertrag entscheidet der Zuschnitt der Haftung für Vertragswidrigkeit über späteren Streit (Recht). Der Preis ist nur dann haltbar, wenn Verschleiß und der beim Käufer zu erwartende Reparaturbedarf ehrlich eingepreist sind (Bauen).

Fast jede folgenreiche Entscheidung im japanischen Immobilieninvestment hängt an diesen drei Feldern zugleich. Die Fähigkeit, sie zu einem Urteil zu führen, ist deshalb keine Zusatzqualifikation, sondern die eigentliche Voraussetzung für einen Anleger, der länger als einen Zyklus bestehen will. Für DACH-Investoren heißt das konkret: Die drei Berater zu Hause ersetzen diesen Integrator nicht. Ein zeirishi, ein bengoshi und ein kenchikushi liefern jeweils eine fachliche Teilsicht; die Frage, ob man kauft, saniert, hält oder verkauft, bleibt beim Eigentümer.

Fazit

Immobilieninvestment gilt als schwierig, weil eine einzelne Fachlichkeit nicht trägt. Es verlangt integrierte Kenntnisse und Urteilskraft in Steuer, Recht und Bauen. Die Felder einzeln zu kennen reicht nicht. Man muss verstehen, wie sie ineinandergreifen und die Entscheidung insgesamt verschieben – sonst steuert man Risiko nicht und verschenkt Ertrag.

Im Steuerfeld geht es darum, das komplexe japanische Abgabensystem zu lesen und eine gesetzeskonforme Gestaltung zu planen und umzusetzen. Im Rechtsfeld muss man Vertragsrisiken erkennen, bevor sie zum Streit werden. Im Baufeld muss man den physischen Zustand zutreffend bewerten und Instandhaltung über Jahre denken. Wer in Japan dauerhaft erfolgreich bleiben will, aktualisiert dieses Wissen laufend und verdichtet es in der Praxis – nicht in einem Seminarwochenende.

Das heißt nicht, dass jede Entscheidung allein getroffen werden muss. Der gezielte Einsatz von zeirishi, bengoshi und kenchikushi ist eine sinnvolle Strategie. Alles an sie „abzugeben“ funktioniert dennoch nicht. Die letzte Investitionsentscheidung und ihre Folgen trägt der Anleger. Um einen Rat zu prüfen und unter mehreren Wegen den passenden zu wählen, braucht man selbst ein Fundament. Die Fachleute sind der Stab; der Investor bleibt derjenige, der entscheidet.

Diese integrierte Kompetenz aufzubauen ist kein kurzer Weg. Die Mühe zahlt sich jedoch in Form sichererer und ertragsstärkerer Investments über die Jahre zurück – gerade auf einem Markt, dessen Regeln sich nicht in ein deutsches, österreichisches oder Schweizer Schema übersetzen lassen.

Wenn Sie dem von der INA&Associates Inc. betriebenen INA Network beitreten und die Regeln einhalten, beantworten wir jede Ihrer Fragen. Als Expertengruppe für Immobilieninvestments unterstützen wir Ihre Vermögensbildung nach Kräften – wir laden Sie ein, das Netzwerk zu nutzen.

Häufige Fragen

Q1: Können auch Einsteiger dieses integrierte Wissen erwerben?

Ja. Die integrierte Kompetenz im japanischen Immobilieninvestment entsteht nicht in wenigen Wochen, lässt sich aber schrittweise aufbauen. Sinnvoll ist der Einstieg über das Feld, das Sie am meisten beschäftigt oder das Ihre nächste Entscheidung bestimmt. Bücher und Seminare liefern das Gerüst; belastbar wird das Wissen erst in der Praxis. Der Austausch mit erfahrenen Anlegern und Fachleuten, etwa in einem Investorennetzwerk wie dem INA Network, beschleunigt diesen Weg, ersetzt ihn aber nicht.

Q2: Reicht es nicht, alles an Fachleute abzugeben?

Steuerberater, Anwälte und Architekten sind im japanischen Immobilieninvestment unverzichtbar. Alles an sie zu delegieren, ist trotzdem ungeeignet. Die letzte Entscheidung und die Haftung liegen beim Anleger. Einen Rat nicht nur zu übernehmen, sondern zu prüfen und unter mehreren Optionen zu wählen, gelingt nur mit eigenem Fundament. Die Fachleute sind der Stab; der Investor bleibt derjenige, der führt. Das gilt erst recht für Nichtansässige, deren Heimatberater das japanische Recht nicht mitbetreuen können.

Q3: Mit welchem der drei Felder sollte man zuerst beginnen?

Eine allgemeine Rangfolge gibt es nicht; die Reihenfolge folgt Ihrer Strategie und Ihrer Lage. Steht der erste Kauf bevor, haben Baukunde zur Objektqualität und Rechtskunde zur Vertragsvermeidung Vorrang. Besitzen Sie bereits ein Objekt und steht die Steuererklärung (確定申告, kakutei shinkoku) an, wird Steuerwissen dringend. Analysieren Sie Ihre Situation nüchtern und beginnen Sie dort, wo der nächste Fehler am teuersten wäre.

Daisuke Inazawa, President & CEO of INA&Associates Inc.

Autor

Präsident und CEOINA&Associates Inc.

Präsident und CEO der INA&Associates Inc. Verantwortet Immobilienvermittlung, Mietvermittlung und Property Management im Großraum Tokio sowie in der Region Kansai. Spezialisiert auf Investitionsstrategien für Renditeimmobilien und Beratung für ultravermögende Privatanleger.

Daisuke Inazawa ist Präsident und CEO der INA&Associates Inc., eines japanischen Immobilienunternehmens mit Hauptsitz in Osaka und einer Niederlassung in Tokio. Er verantwortet die drei Kerngeschäfte des Unternehmens — Immobilienvermittlung, Mietvermittlung und Property Management — im Großraum Tokio sowie in der Region Kansai.

Seine Expertisefelder umfassen Investitionsstrategien für ertragbringende Immobilien, Ertragsoptimierung im Mietgeschäft, Immobilienberatung für ultravermögende Privatpersonen (UHNWI) und institutionelle Investoren sowie grenzüberschreitende Immobilieninvestments. Er bietet datenbasierte Beratung mit langfristigem Horizont für Investoren in Japan und im Ausland.

Unter dem Leitbild „das wichtigste Vermögen eines Unternehmens sind seine Menschen" positioniert er INA&Associates als „Unternehmen für Investitionen in Humankapital" und engagiert sich für nachhaltige Unternehmenswertschöpfung durch die Entwicklung von Talenten. Als Unternehmer äußert er sich darüber hinaus regelmäßig zu Führung und Unternehmenskultur in Zeiten des Wandels.

Er hat elf japanische Berufsqualifikationen erworben: lizenzierter Immobilienmakler (Takken), zertifizierter Real Estate Consulting Master, lizenzierter Eigentumswohnungsverwalter, lizenzierter Supervisor für Gebäudeverwaltung, zertifizierter Mietverwalter, Gyōseishoshi (Verwaltungsjurist), zertifizierter Datenschutzbeauftragter, Brandschutzbeauftragter Klasse A, zertifizierter Spezialist für Zwangsversteigerungsimmobilien, zertifizierter Instandhaltungsingenieur für Eigentumswohnungen und lizenzierter Supervisor für Kreditgeschäfte.

  • Lizenzierter Immobilienmakler (Takken)
  • Zertifizierter Real Estate Consulting Master
  • Lizenzierter Eigentumswohnungsverwalter
  • Lizenzierter Supervisor für Gebäudeverwaltung
  • Zertifizierter Mietverwalter
  • Gyōseishoshi (Verwaltungsjurist)
  • Zertifizierter Datenschutzbeauftragter
  • Brandschutzbeauftragter Klasse A
  • Zertifizierter Spezialist für Zwangsversteigerungsimmobilien
  • Zertifizierter Instandhaltungsingenieur für Eigentumswohnungen
  • Lizenzierter Supervisor für Kreditgeschäfte