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Schenkungssteuer: Freibeträge und steuerfreie Regelungen erklärt | Strategien für Immobiliennachfolge und Vermögensübertragung

Erklärt die wichtigsten Regelungen zur Schenkungssteuer, darunter den Grundfreibetrag von 1,1 Millionen Yen, das Besteuerungssystem bei Erbfall und die Begünstigung für Ehegatten. Eine praxisnahe Zusammenfassung von Steuersparstrategien für Investoren und Eigentümer, die eine Immobilien- oder Vermögensnachfolge vorbereiten.

Zuletzt aktualisiert: Etwa 2 Min. Lesezeit

Wenn Sie die Vererbung oder Schenkung hochwertiger Vermoegenswerte wie Immobilien in Betracht ziehen, ist das richtige Verstaendnis und die gezielte Nutzung von Freibetraegen und steuerfreien Regelungen bei der Schenkungsteuer der Schluessel, um die Steuerbelastung deutlich zu senken. Im Folgenden ordnen wir die wichtigsten Regelungen ein.

Welche wichtigen Regelungen gibt es, bei denen keine Schenkungsteuer anfaellt?

Jaehrlicher Grundfreibetrag von 1,1 Millionen Yen bei der Jahresbesteuerung

Wenn die Gesamtsumme der Schenkungen, die Sie zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember eines Jahres erhalten, 1,1 Millionen Yen oder weniger betraegt, faellt keine Schenkungsteuer an. Auch wenn Sie Schenkungen von mehreren Personen erhalten, bleibt der Grundfreibetrag bei 1,1 Millionen Yen pro Jahr. Auf den uebersteigenden Betrag wird je nach Hoehe der entsprechende Steuersatz angewendet.

Besonderer Freibetrag von 25 Millionen Yen durch die Besteuerung mit spaeterer Verrechnung im Erbfall

Diese Regelung kann auf Schenkungen von Eltern oder Grosseltern ab 60 Jahren an Kinder oder Enkel ab 20 Jahren angewendet werden. Bis zu insgesamt 25 Millionen Yen sind von der Schenkungsteuer befreit, und die Regelung kann fuer jede schenkende Person einzeln genutzt werden. Wird sie also getrennt vom Vater und vom Grossvater genutzt, koennen maximal 50 Millionen Yen steuerfrei sein. Allerdings ist spaeter im Erbfall eine Verrechnung erforderlich.

Ehegattenschenkung fuer langjaehrig Verheiratete (Ehegattenfreibetrag)

Wenn zwischen Ehegatten mit einer Ehedauer von mindestens 20 Jahren eine selbst genutzte Immobilie oder Geld fuer deren Erwerb geschenkt wird, sind bis zu 20 Millionen Yen steuerfrei (zusammen mit dem jaehrlichen Freibetrag von 1,1 Millionen Yen sind bis zu 21,1 Millionen Yen steuerfrei).

Steuerfreie Sonderregelung fuer Mittel zum Erwerb von Wohneigentum

Dies ist eine steuerfreie Regelung, wenn Eltern oder Grosseltern Geld fuer den Erwerb oder die Renovierung eines Eigenheims schenken. Beachten Sie, dass die Sonderregelung bereits dann nicht mehr genutzt werden kann, wenn die Antragsfrist (1. Februar bis 15. Maerz des Folgejahres) auch nur um einen Tag versaeumt wird.

Was ist der Unterschied zwischen Freibetraegen und Steuerfreiheit?

Freibetrag: Ein Betrag, der von der Summe des steuerpflichtigen Schenkungsvermoegens abgezogen wird (Beispiel: 1,1 Millionen Yen bei der jaehrlichen Schenkung)
Steuerfreiheit: Eine Schenkung, die eigentlich steuerpflichtig waere, aber aus politischen Gruenden nicht besteuert wird (Beispiel: Sonderregelung fuer Mittel zum Erwerb von Wohneigentum)

Freibetraege und Steuerfreiheit koennen kombiniert genutzt werden, aber gleichartige Regelungen (Freibetraege untereinander bzw. Steuerbefreiungen untereinander) koennen nicht doppelt genutzt werden.

Berechnungsformel fuer die Schenkungsteuer

【Berechnung der Schenkungsteuer】
① Summe der erhaltenen Schenkungen ー Grundfreibetrag 1,1 Millionen Yen = steuerpflichtiger Wert
② steuerpflichtiger Wert × Steuersatz = Schenkungsteuer

Der Steuersatz beginnt bei 10 %, wenn der steuerpflichtige Wert 2 Millionen Yen oder weniger betraegt, und steigt auf 45 %, wenn er ueber 10 Millionen Yen bis einschliesslich 15 Millionen Yen liegt.

Beachten Sie das Risiko, dass jaehrliche Schenkungen als „Schenkungen ueber mehrere Jahre“ eingestuft werden

Auch wenn jedes Jahr 1,1 Millionen Yen verschenkt werden, kann dies, wenn die Schenkung von Anfang an als planmaessig angesehen wird, als Schenkung ueber mehrere Jahre eingestuft werden und zur Schenkungsteuer fuehren. Wichtige Gegenmassnahmen sind: ① Erstellung eines Schenkungsvertrags, ② Ueberweisung auf ein Konto, das vom Beschenkten verwaltet wird, ③ Umschreibung des Eigentums bei Vermoegen, fuer das eine Registrierung erforderlich ist, wie etwa Immobilien.

Haeufig gestellte Fragen (FAQ)

Q. Koennen jaehrliche Schenkungen und die Besteuerung mit spaeterer Verrechnung im Erbfall fuer denselben Schenker kombiniert werden?

A. Fuer denselben Schenker gilt ein Wahlrecht, das heisst nur eines von beiden. Wenn Sie die Besteuerung mit spaeterer Verrechnung im Erbfall waehlen, koennen Sie fuer Schenkungen desselben Schenkers den jaehrlichen Grundfreibetrag von 1,1 Millionen Yen nicht nutzen.

Q. Wie hoch ist der steuerfreie Hoechstbetrag der Sonderregelung fuer Mittel zum Erwerb von Wohneigentum?

A. Das haengt von der Art der Wohnung bzw. des Hauses (Energieeffizienz, Erdbebensicherheit usw.) und vom Zeitpunkt ab. Den aktuellen Hoechstbetrag sollten Sie auf der Website der Nationalen Steuerbehoerde oder beim Finanzamt pruefen.

Q. Bis wann muss die Schenkungsteuererklaerung eingereicht werden?

A. Der Erklaerungszeitraum laeuft vom 1. Februar bis zum 15. Maerz des Jahres, das auf den Erhalt der Schenkung folgt. Die Erklaerung und die Steuerzahlung muessen innerhalb der Frist erfolgen.

Q. Was ist vorteilhafter: Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer?

A. Das haengt vom Umfang des Vermoegens und von der Zahl der Erben ab. Wenn Vermoegen vorhanden ist, das den Grundfreibetrag der Erbschaftsteuer (30 Millionen Yen + 6 Millionen Yen × Anzahl der gesetzlichen Erben) deutlich uebersteigt, kann es eine wirksame Steuerstrategie sein, das Nachlassvermoegen durch Schenkungen zu Lebzeiten zu verringern. Wir empfehlen die Beratung durch eine Fachperson.

Daisuke Inazawa, President & CEO of INA&Associates Inc.

Autor

Präsident und CEOINA&Associates Inc.

Präsident und CEO der INA&Associates Inc. Verantwortet Immobilienvermittlung, Mietvermittlung und Property Management im Großraum Tokio sowie in der Region Kansai. Spezialisiert auf Investitionsstrategien für Renditeimmobilien und Beratung für ultravermögende Privatanleger.

Daisuke Inazawa ist Präsident und CEO der INA&Associates Inc., eines japanischen Immobilienunternehmens mit Hauptsitz in Osaka und einer Niederlassung in Tokio. Er verantwortet die drei Kerngeschäfte des Unternehmens — Immobilienvermittlung, Mietvermittlung und Property Management — im Großraum Tokio sowie in der Region Kansai.

Seine Expertisefelder umfassen Investitionsstrategien für ertragbringende Immobilien, Ertragsoptimierung im Mietgeschäft, Immobilienberatung für ultravermögende Privatpersonen (UHNWI) und institutionelle Investoren sowie grenzüberschreitende Immobilieninvestments. Er bietet datenbasierte Beratung mit langfristigem Horizont für Investoren in Japan und im Ausland.

Unter dem Leitbild „das wichtigste Vermögen eines Unternehmens sind seine Menschen" positioniert er INA&Associates als „Unternehmen für Investitionen in Humankapital" und engagiert sich für nachhaltige Unternehmenswertschöpfung durch die Entwicklung von Talenten. Als Unternehmer äußert er sich darüber hinaus regelmäßig zu Führung und Unternehmenskultur in Zeiten des Wandels.

Er hat elf japanische Berufsqualifikationen erworben: lizenzierter Immobilienmakler (Takken), zertifizierter Real Estate Consulting Master, lizenzierter Eigentumswohnungsverwalter, lizenzierter Supervisor für Gebäudeverwaltung, zertifizierter Mietverwalter, Gyōseishoshi (Verwaltungsjurist), zertifizierter Datenschutzbeauftragter, Brandschutzbeauftragter Klasse A, zertifizierter Spezialist für Zwangsversteigerungsimmobilien, zertifizierter Instandhaltungsingenieur für Eigentumswohnungen und lizenzierter Supervisor für Kreditgeschäfte.

  • Lizenzierter Immobilienmakler (Takken)
  • Zertifizierter Real Estate Consulting Master
  • Lizenzierter Eigentumswohnungsverwalter
  • Lizenzierter Supervisor für Gebäudeverwaltung
  • Zertifizierter Mietverwalter
  • Gyōseishoshi (Verwaltungsjurist)
  • Zertifizierter Datenschutzbeauftragter
  • Brandschutzbeauftragter Klasse A
  • Zertifizierter Spezialist für Zwangsversteigerungsimmobilien
  • Zertifizierter Instandhaltungsingenieur für Eigentumswohnungen
  • Lizenzierter Supervisor für Kreditgeschäfte