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Grundsteuer bei Parkplatzbewirtschaftung umfassend erklärt: Berechnung, fehlende Vergünstigungen und drei Steuersparstrategien

Erfahren Sie, wie die Grundsteuer bei der Parkplatzbewirtschaftung funktioniert, warum die Steuerlast drei- bis sechsmal höher sein kann als bei Wohnbauland, wie Grundstück und Ausstattung bewertet werden und welche Maßnahmen Steuern senken können.

Zuletzt aktualisiert: Etwa 2 Min. Lesezeit

Die Bewirtschaftung von Parkplaetzen ist eine Form der Grundstuecksnutzung, in die sich wegen des geringen Anfangsinvestments vergleichsweise leicht einsteigen laesst. Fuer eine fundierte Investitionsentscheidung ist jedoch entscheidend, vorab zu wissen, dass es keine Steuererleichterung bei der Grundsteuer gibt und die Steuerbelastung im Vergleich zu Wohnbauland etwa drei- bis sechsmal hoeher ausfaellt. Verstehen Sie daher die Mechanik der Steuerbelastung und moegliche Steuersparmassnahmen richtig.

Was ist die Grundsteuer bei der Bewirtschaftung von Parkplaetzen?

Die Grundsteuer ist eine Kommunalsteuer, die der Eigentuemer einer Immobilie jeweils zum 1. Januar eines Jahres fuer Grund und Boden, Gebaeude und Anlagen entrichtet. Da auch Parkplaetze als Immobilien gelten, unterliegen sie der Grundsteuer; die Sonderregelung fuer Wohnbauland (Ermaessigung auf 1/6 bis 1/3) findet jedoch keine Anwendung.

Fuer Parkplaetze gibt es keine Steuererleichterung bei der Grundsteuer

Bei Wohnbauland wird bei kleinen Wohngrundstuecken (bis 200 m2) die steuerliche Bemessungsgrundlage auf 1/6 reduziert. Sobald die Flaeche jedoch in einen Parkplatz umgewandelt wird, faellt sie aus dieser Ermaessigung heraus und liegt im Vergleich zu Wohnbauland etwa drei- bis sechsmal hoeher.

Auch auf die Ausstattung von Parkplaetzen wird Grundsteuer (Steuer auf abschreibungsfaehige Vermoegenswerte) erhoben

Anlagen wie Asphaltbelag, Technik fuer kostenpflichtige Parkplaetze und Zaeune gelten als steuerpflichtige abschreibungsfaehige Vermoegenswerte. Je umfangreicher die Ausstattung, desto hoeher die Bewertung. Durch Alterung sinkt der Bewertungswert jedoch jedes Jahr (er faellt nicht unter 50 % des Anschaffungswerts).

So wird die Grundsteuer fuer Parkplaetze berechnet

Berechnung des Bodenanteils

Grundsteuer auf den Boden = Bewertungswert fuer die Grundsteuer × 1.4% (Regelsteuersatz). Der Bewertungswert wird auf Grundlage des Strassenrichtwerts ermittelt und alle drei Jahre ueberprueft.

Berechnung der Parkplatzausstattung (abschreibungsfaehige Vermoegenswerte)

Grundsteuer auf die Ausstattung = Bewertungswert der abschreibungsfaehigen Vermoegenswerte × 1.4%. Dieser Bewertungswert wird als Richtgroesse mit etwa 70 bis 80 % der Anschaffungskosten angesetzt.

Achten Sie auf die Stadtplanungssteuer

Befindet sich der Parkplatz in einem Stadtentwicklungsgebiet, wird zusaetzlich zur Grundsteuer auch eine Stadtplanungssteuer (maximal 0.3 %) erhoben. Wie bei der Grundsteuer wird auch die Stadtplanungssteuer durch Multiplikation des Bewertungswerts mit dem Steuersatz berechnet.

Drei Wege, um die Grundsteuer auf Parkplaetze zu senken

① Durch Asphaltierung als fuer Vermietungszwecke genutztes Grundstueck einstufen lassen

Wird die Flaeche asphaltiert, gilt sie als „Grundstueck mit baulicher Anlage“. Nach einer Sonderregelung der Nationalen Steuerbehoerde kann sie dadurch moeglicherweise als „fuer Vermietungszwecke genutztes Grundstueck“ eingestuft werden, bei dem sich fuer Flaechen bis 200 m2 der Bewertungswert mindern laesst. Das ist vorteilhafter, als die Flaeche unbefestigt zu lassen und als unbebautes Grundstueck behandeln zu lassen.

② Steuern durch Sammelabschreibung abschreibungsfaehiger Vermoegenswerte senken

Wenn die Anschaffungskosten der Ausstattung 1,5 Millionen Yen uebersteigen, kann die Verteilung als Sammelabschreibung ueber drei Jahre zu einer Steuerersparnis bei Koerperschaftsteuer und Einkommensteuer fuehren. Dieses System kann auch fuer Anlagen mit einem Wert von mindestens 100.000 Yen und unter 200.000 Yen genutzt werden.

③ Die Nutzungsform in eine mit Wohnnutzung integrierte Form aendern

Wenn Sie auf Mietwohnungen mit Stellplaetzen oder eine kombinierte Nutzung aus Wohnraum und Parkplatz umstellen, kann die Sonderregelung fuer Wohnbauland angewendet werden und die Besteuerung aendert sich. Das verursacht zwar Baukosten, kann aber auch eine neue Ertragsquelle schaffen.

Haeufig gestellte Fragen (FAQ)

Q1. Um wie viel steigt die Grundsteuer, wenn ein Grundstueck als Parkplatz genutzt wird?

A. Da die Sonderregelung fuer Wohnbauland entfaellt, liegt die Grundsteuer im Vergleich zu unbebautem Land etwa drei- bis sechsmal hoeher. Der genaue Betrag haengt vom Bewertungswert und dem Steuersatz der jeweiligen Kommune ab.

Q2. Fallen auch fuer die Technik eines kostenpflichtigen Parkplatzes Steuern an?

A. Ja. Technik fuer kostenpflichtige Parkplaetze, Asphalt und Zaeune gelten als abschreibungsfaehige Vermoegenswerte und unterliegen der Grundsteuer. Der Bewertungswert wird als Richtgroesse mit etwa 70 bis 80 % der Anschaffungskosten der Ausstattung angesetzt.

Q3. Faellt die Stadtplanungssteuer bei allen Parkplaetzen an?

A. Nein. Sie betrifft nur Parkplaetze innerhalb von Stadtentwicklungsgebieten. Flaechen in kontrollierten Entwicklungsgebieten oder landwirtschaftlich gefoerderten Gebieten sind haeufig ausgenommen.

Q4. Welche Sonderregelungen koennen genutzt werden, wenn Parkplatz und Wohnnutzung integriert werden?

A. Die Sonderregelung fuer Wohnbauland (1/6 fuer kleine Wohngrundstuecke, 1/3 fuer allgemeines Wohnbauland) kann moeglicherweise auch auf den Parkplatzanteil angewendet werden. Im Einzelfall sollten Sie dies bei der zustaendigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung bestaetigen lassen.

Q5. Ist fuer die Steuer auf abschreibungsfaehige Vermoegenswerte eines Parkplatzes eine Meldung erforderlich?

A. Wenn die Anschaffungskosten der Ausstattung 1,5 Millionen Yen oder mehr betragen, ist jedes Jahr bis Ende Januar eine Meldung bei der Stadt oder Gemeinde erforderlich. Unterbleibt die Meldung, kann ein Zuschlag wegen zu niedriger Deklaration anfallen.

Daisuke Inazawa, President & CEO of INA&Associates Inc.

Autor

Präsident und CEOINA&Associates Inc.

Präsident und CEO der INA&Associates Inc. Verantwortet Immobilienvermittlung, Mietvermittlung und Property Management im Großraum Tokio sowie in der Region Kansai. Spezialisiert auf Investitionsstrategien für Renditeimmobilien und Beratung für ultravermögende Privatanleger.

Daisuke Inazawa ist Präsident und CEO der INA&Associates Inc., eines japanischen Immobilienunternehmens mit Hauptsitz in Osaka und einer Niederlassung in Tokio. Er verantwortet die drei Kerngeschäfte des Unternehmens — Immobilienvermittlung, Mietvermittlung und Property Management — im Großraum Tokio sowie in der Region Kansai.

Seine Expertisefelder umfassen Investitionsstrategien für ertragbringende Immobilien, Ertragsoptimierung im Mietgeschäft, Immobilienberatung für ultravermögende Privatpersonen (UHNWI) und institutionelle Investoren sowie grenzüberschreitende Immobilieninvestments. Er bietet datenbasierte Beratung mit langfristigem Horizont für Investoren in Japan und im Ausland.

Unter dem Leitbild „das wichtigste Vermögen eines Unternehmens sind seine Menschen" positioniert er INA&Associates als „Unternehmen für Investitionen in Humankapital" und engagiert sich für nachhaltige Unternehmenswertschöpfung durch die Entwicklung von Talenten. Als Unternehmer äußert er sich darüber hinaus regelmäßig zu Führung und Unternehmenskultur in Zeiten des Wandels.

Er hat elf japanische Berufsqualifikationen erworben: lizenzierter Immobilienmakler (Takken), zertifizierter Real Estate Consulting Master, lizenzierter Eigentumswohnungsverwalter, lizenzierter Supervisor für Gebäudeverwaltung, zertifizierter Mietverwalter, Gyōseishoshi (Verwaltungsjurist), zertifizierter Datenschutzbeauftragter, Brandschutzbeauftragter Klasse A, zertifizierter Spezialist für Zwangsversteigerungsimmobilien, zertifizierter Instandhaltungsingenieur für Eigentumswohnungen und lizenzierter Supervisor für Kreditgeschäfte.

  • Lizenzierter Immobilienmakler (Takken)
  • Zertifizierter Real Estate Consulting Master
  • Lizenzierter Eigentumswohnungsverwalter
  • Lizenzierter Supervisor für Gebäudeverwaltung
  • Zertifizierter Mietverwalter
  • Gyōseishoshi (Verwaltungsjurist)
  • Zertifizierter Datenschutzbeauftragter
  • Brandschutzbeauftragter Klasse A
  • Zertifizierter Spezialist für Zwangsversteigerungsimmobilien
  • Zertifizierter Instandhaltungsingenieur für Eigentumswohnungen
  • Lizenzierter Supervisor für Kreditgeschäfte