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Japans Grunderwerbsteuer: Ermäßigung und Rückerstattung|Alle Schritte zur Steuerersparnis für Investoren

Ermäßigung und Rückerstattung der japanischen Grunderwerbsteuer erklärt: Voraussetzungen für Neu- und Bestandsbauten, Berechnungsformeln und Unterlagen aus Investorensicht. Senken Sie die Erwerbskosten und verbessern Sie Ihre Rendite.

Zuletzt aktualisiert: Etwa 2 Min. Lesezeit

Die beim Immobilienerwerb in Japan anfallende Grunderwerbsteuer (fudōsan shutokuzei, 不動産取得税) fällt häufig hoch aus. Wer jedoch die Voraussetzungen erfüllt, kann Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen oder eine Rückerstattung beantragen. Als Investor oder Eigentümer sollten Sie dieses System genau verstehen und so Ihre Steuerlast senken.

Was ist die japanische Grunderwerbsteuer? Grundwissen für Investoren

Die Grunderwerbsteuer (fudōsan shutokuzei, 不動産取得税) ist eine regionale Steuer, die von der jeweiligen Präfektur beim Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden erhoben wird. Steuerpflichtig sind Kauf, Schenkung sowie An- und Umbauten (Erbschaften sind steuerfrei); die Steuer wird einmalig zum Zeitpunkt des Erwerbs fällig. Die Berechnungsformel lautet „Einheitswert für die Grundsteuer (koteishisan-zei hyōkagaku, 固定資産税評価額) × 3 %“ (Sonderregelung bis 31. März 2027; der reguläre Satz beträgt 4 %). Anders als in der DACH-Region, wo die Grunderwerbsteuer je nach Bundesland zwischen 3,5 % (Bayern) und 6,5 % (etwa Nordrhein-Westfalen) auf den tatsächlichen Kaufpreis erhoben wird, bemisst sich die japanische Steuer nicht am Kaufpreis, sondern am amtlichen Einheitswert (koteishisan-zei hyōkagaku), der in der Praxis meist deutlich unter dem Marktpreis liegt. Für DACH-Investoren ist das ein struktureller Vorteil, den es im Heimatmarkt so nicht gibt.

Wie beantragt man die Rückerstattung zu viel gezahlter Grunderwerbsteuer?

Wird eine Steuerermäßigung gewährt, sinkt der Steuerbetrag; wurde bereits gezahlt, lässt sich die Differenz zurückerstatten. Der Rückerstattungsantrag muss innerhalb von fünf Jahren nach dem Immobilienerwerb gestellt werden. Wer einen entsprechenden Fall vermutet, sollte dies daher umgehend prüfen. Während in Deutschland oder Österreich die Grunderwerbsteuer in der Regel als fester Prozentsatz ohne nachträgliche Ermäßigung anfällt, existiert in Japan ein eigenes Ermäßigungs- und Rückerstattungsverfahren, das viele ausländische Käufer schlicht nicht kennen und daher ungenutzt lassen.

Ablauf des Rückerstattungsantrags

  1. Innerhalb von 60 Tagen nach dem Immobilienerwerb die Immobilien-Erwerbsmeldung beim Präfektur-Steueramt einreichen
  2. Nach Zustellung des Steuerbescheids fristgerecht zahlen
  3. Den Antrag auf Ermäßigung der Grunderwerbsteuer nebst erforderlichen Unterlagen einreichen und so die Rückerstattung beantragen

Vorteile eines gleichzeitigen Ermäßigungsantrags beim Erwerb

Stellt man den Antrag auf Steuerermäßigung innerhalb der Meldefrist (je nach Kommune 10 bis 60 Tage nach Erwerb) gleich mit, ist von Anfang an eine Zahlung mit reduziertem Steuerbetrag möglich. Das erfordert weniger Aufwand, als sich den Betrag später erstatten zu lassen. Fällt der Steuerbetrag nach der Ermäßigung auf null, wird mitunter gar kein Steuerbescheid zugestellt. Für DACH-Investoren, die oft aus der Ferne agieren, ist dieser proaktive Weg besonders wertvoll: Er vermeidet die spätere Korrespondenz mit japanischen Behörden in einer fremden Verwaltungssprache.

Voraussetzungen und Berechnungsformel für Neubauten

Die Voraussetzungen für die Ermäßigung bei Neubauten sind wie folgt:

  • Steuerpflichtige Wohnfläche von 50 m² bis 240 m² (bei Mietwohnungen ab 40 m²)
  • Nutzung zu Wohnzwecken oder als Zweitwohnsitz

Ermäßigungsformel: Grunderwerbsteuer = (Einheitswert für die Grundsteuer − 12 Mio. JPY, ca. 70.600 €) × 3 %
Liegt der Einheitswert unter 12 Mio. JPY (ca. 70.600 €), beträgt die Steuer null. Zum Umrechnungskurs: 1 Mio. JPY entsprechen rund 5.900 € (Kurs 170 JPY/EUR).

Voraussetzungen und Abzugsbeträge für Bestandsimmobilien

Um bei einer Bestandsimmobilie (Gebrauchtimmobilie) die Ermäßigung zu erhalten, müssen die Kriterien für Neubauten erfüllt sein und zusätzlich eine der folgenden Bedingungen vorliegen:

  • Baujahr ab dem 1. Januar 1982 (Shōwa 57)
  • Erfüllung der neuen Erdbebensicherheitsnorm (shin-taishin kijun, 新耐震基準)
  • Abschluss einer Gewährleistungsversicherung für den Verkauf von Bestandswohnungen

Die Abzugsbeträge nach Baujahr sind wie folgt (Maßstab Präfektur Tokio):

BaudatumAbzugsbetrag
ab dem 1. April 199712 Mio. JPY (ca. 70.600 €)
1. April 1989 – 31. März 199710 Mio. JPY (ca. 58.800 €)
1. Juli 1985 – 31. März 19894,5 Mio. JPY (ca. 26.500 €)
1. Juli 1981 – 30. Juni 19854,2 Mio. JPY (ca. 24.700 €)
1. Januar 1976 – 30. Juni 19813,5 Mio. JPY (ca. 20.600 €)

Bei Überlegungen zu Erwerbskosten und Ausstiegsstrategien bei Immobilien wirkt sich die Ermäßigung der Grunderwerbsteuer unmittelbar auf die Renditeberechnung aus.

Übersicht der erforderlichen Unterlagen

Wichtigste Unterlagen für den Ermäßigungsantrag (je nach Kommune unterschiedlich):

  • Steuererklärung zur Grunderwerbsteuer
  • Kaufvertrag und Quittung über die Schlusszahlung
  • Grundbuchauszug (Registerbescheinigung)
  • Melderegisterauszug (jūminhyō, 住民票, ohne Angabe der My-Number-Personenkennziffer)
  • Antrag auf Ermäßigung der Grunderwerbsteuer

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

F. Bis wann muss der Rückerstattungsantrag für die Grunderwerbsteuer gestellt werden?

A. Innerhalb von fünf Jahren nach dem Immobilienerwerb. Nach Ablauf der Frist ist kein Rückerstattungsantrag mehr möglich; wir empfehlen daher eine frühzeitige Prüfung.

F. Gilt die Ermäßigung auch für Anlageobjekte (Mietimmobilien)?

A. Mietwohnungen (ab 40 m²) sind ermäßigungsfähig, unterliegen aber anderen Voraussetzungen als selbstgenutzte Objekte. Wir empfehlen eine Rücksprache mit dem jeweiligen Präfektur-Steueramt. Für DACH-Investoren, die typischerweise auf Mietrendite ausgerichtet sind, ist genau diese Unterscheidung entscheidend.

F. Wie berechnet sich die Ermäßigung der Grunderwerbsteuer für Grundstücke?

A. Die Formel für Grundstücke lautet „(Einheitswert für die Grundsteuer × 1/2 × 3 %) − Abzugsbetrag“. Als Abzugsbetrag wird der jeweils höhere der folgenden Werte angesetzt: ① 45.000 JPY (ca. 265 €) oder ② Preis pro m² Grundstück × 1/2 × doppelte Wohnfläche × 3 %.

F. Was tun, wenn keine Steuerermäßigung gewährt wird?

A. Auch wenn keine Ermäßigung greift, lässt sich die Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe ansetzen. Besprechen Sie dies mit einem Steuerberater (zeirishi, 税理士) und binden Sie den Betrag in Ihre Cashflow-Planung ein.

Daisuke Inazawa, President & CEO of INA&Associates Inc.

Autor

Präsident und CEOINA&Associates Inc.

Präsident und CEO der INA&Associates Inc. Verantwortet Immobilienvermittlung, Mietvermittlung und Property Management im Großraum Tokio sowie in der Region Kansai. Spezialisiert auf Investitionsstrategien für Renditeimmobilien und Beratung für ultravermögende Privatanleger.

Daisuke Inazawa ist Präsident und CEO der INA&Associates Inc., eines japanischen Immobilienunternehmens mit Hauptsitz in Osaka und einer Niederlassung in Tokio. Er verantwortet die drei Kerngeschäfte des Unternehmens — Immobilienvermittlung, Mietvermittlung und Property Management — im Großraum Tokio sowie in der Region Kansai.

Seine Expertisefelder umfassen Investitionsstrategien für ertragbringende Immobilien, Ertragsoptimierung im Mietgeschäft, Immobilienberatung für ultravermögende Privatpersonen (UHNWI) und institutionelle Investoren sowie grenzüberschreitende Immobilieninvestments. Er bietet datenbasierte Beratung mit langfristigem Horizont für Investoren in Japan und im Ausland.

Unter dem Leitbild „das wichtigste Vermögen eines Unternehmens sind seine Menschen" positioniert er INA&Associates als „Unternehmen für Investitionen in Humankapital" und engagiert sich für nachhaltige Unternehmenswertschöpfung durch die Entwicklung von Talenten. Als Unternehmer äußert er sich darüber hinaus regelmäßig zu Führung und Unternehmenskultur in Zeiten des Wandels.

Er hat elf japanische Berufsqualifikationen erworben: lizenzierter Immobilienmakler (Takken), zertifizierter Real Estate Consulting Master, lizenzierter Eigentumswohnungsverwalter, lizenzierter Supervisor für Gebäudeverwaltung, zertifizierter Mietverwalter, Gyōseishoshi (Verwaltungsjurist), zertifizierter Datenschutzbeauftragter, Brandschutzbeauftragter Klasse A, zertifizierter Spezialist für Zwangsversteigerungsimmobilien, zertifizierter Instandhaltungsingenieur für Eigentumswohnungen und lizenzierter Supervisor für Kreditgeschäfte.

  • Lizenzierter Immobilienmakler (Takken)
  • Zertifizierter Real Estate Consulting Master
  • Lizenzierter Eigentumswohnungsverwalter
  • Lizenzierter Supervisor für Gebäudeverwaltung
  • Zertifizierter Mietverwalter
  • Gyōseishoshi (Verwaltungsjurist)
  • Zertifizierter Datenschutzbeauftragter
  • Brandschutzbeauftragter Klasse A
  • Zertifizierter Spezialist für Zwangsversteigerungsimmobilien
  • Zertifizierter Instandhaltungsingenieur für Eigentumswohnungen
  • Lizenzierter Supervisor für Kreditgeschäfte