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Was regelt Artikel 32 des japanischen Mietrechts (Shakuchi Shakka Hō)?: Voraussetzungen und Vorgehen bei Mietanpassungen

Artikel 32 des japanischen **Shakuchi Shakka Hō** (借地借家法, Gesetz über Landpacht und Gebäudemiete) ist eine **japanische** Sonderregel für die Anpassung bereits vereinbarter Mieten bei Gebäudemietverträgen. Auch wenn die Miete schon einverne

Zuletzt aktualisiert: Etwa 3 Min. Lesezeit

Artikel 32 des japanischen Shakuchi Shakka Hō (借地借家法, Gesetz über Landpacht und Gebäudemiete) ist eine japanische Sonderregel für die Anpassung bereits vereinbarter Mieten bei Gebäudemietverträgen. Auch wenn die Miete schon einvernehmlich festgelegt wurde, kann eine Erhöhung oder Senkung verlangt werden, wenn sich Steuerlasten, wirtschaftliche Rahmenbedingungen oder das Verhältnis zur ortsüblichen Vergleichsmiete wesentlich verändert haben. Das Recht steht sowohl Vermietern als auch Mietern zu, doch ohne belastbare Nachweise und ein sauberes Vorgehen kommt die Verhandlung in der Praxis kaum voran.

Aus Sicht von Investoren aus Deutschland, Österreich und der Schweiz ist wichtig: In Japan folgt eine Mietanpassung nicht automatisch dem, was viele aus indexierten Mietverträgen oder stark formalisierten Vergleichsmietsystemen erwarten würden. Anders als in vielen DACH-Konstellationen führt die bloße Berufung auf Inflation oder Marktentwicklung nicht unmittelbar zu einer wirksamen neuen Miete; regelmäßig braucht es Einigung, Schlichtung oder am Ende ein Gericht.

Die wichtigsten Punkte dieses Artikels

  • Der Anspruch auf Mieterhöhung oder Mietsenkung setzt typischerweise bei Steueränderungen, wirtschaftlichen Veränderungen oder einer Unangemessenheit im Vergleich zu ähnlichen Mieten in der Nachbarschaft an.
  • Bei gewöhnlichen Wohnraummietverträgen (futsū shakuka, 普通借家) wirkt die Norm zwingend, sodass Vertragsklauseln sorgfältig geprüft werden müssen.
  • Bei befristeten Mietverträgen (teiki shakuka, 定期借家) hängt die Behandlung davon ab, ob und wie eine Mietanpassungsklausel vereinbart wurde.
  • In der Praxis ist die Grundreihenfolge: Marktunterlagen sammeln, Mitteilung zustellen, verhandeln, Schlichtung beantragen und alles dokumentieren.

Was erkennt Artikel 32 des japanischen Mietrechts überhaupt an?

Artikel 32 des japanischen Mietrechts bestimmt, dass die Parteien bei einer unangemessen gewordenen Gebäudemiete künftig eine Erhöhung oder Senkung der Miete verlangen können. Die Vorschrift gilt also nicht nur für Mietsteigerungen in Inflationsphasen, sondern auch für Mietsenkungen bei fallenden Marktmieten.

Allerdings bedeutet ein Anpassungsverlangen nicht, dass ab diesem Tag automatisch der gewünschte Betrag gilt. In der Praxis führt der Weg über eine Einigung mit der Gegenseite, über eine Schlichtung und notfalls über ein gerichtliches Verfahren, in dem die angemessene Miete festgesetzt wird.

Die drei typischen Ansatzpunkte für ein Anpassungsverlangen

Ansatzpunkt Beispiel Vorzubereitende Unterlagen
Veränderung der Steuerlast Änderung der Grundsteuer und der Stadtplanungssteuer Steuerbescheide, Bewertungsnachweise
Veränderung der wirtschaftlichen Umstände Änderungen bei Preisen, Zinsen und Bodenwerten Amtliche Statistiken, Unterlagen zu Bodenpreisen
Abweichung von vergleichbaren Nachbarmieten Unterschied zur Miete ähnlicher Objekte in der Umgebung Angebotsmieten, tatsächlich abgeschlossene Mieten, Gutachten

In der Praxis ist es überzeugender, mehrere Belegarten miteinander zu kombinieren, statt sich nur auf ein einziges Argument zu stützen.

Unterschied zwischen gewöhnlichem Mietvertrag und befristetem Mietvertrag

Bei gewöhnlichen Mietverträgen (futsū shakuka, 普通借家) werden Klauseln, die das Recht auf Mietanpassung vollständig ausschließen sollen, zurückhaltend beurteilt. Dagegen können Regelungen, die den Mieter begünstigen, etwa ein vertraglicher Ausschluss von Erhöhungen für einen bestimmten Zeitraum, wirksam sein.

Bei befristeten Mietverträgen (teiki shakuka, 定期借家) ist die Gestaltung der Klausel zur Mietanpassung noch wichtiger. Ob bei Vertragsschluss keine Anpassung, eine Anpassung nach festem Prozentsatz oder eine Anpassung nach späterer Verhandlung vereinbart wird, verändert die spätere Bewirtschaftung erheblich.

Auch hier zeigt sich ein Unterschied zu vielen Erwartungen im DACH-Raum: Nicht jede befristete Vertragsstruktur funktioniert wie ein klassischer Staffelmiet- oder Indexmechanismus. In Japan entscheidet die konkrete vertragliche Ausgestaltung deutlich stärker darüber, wie Artikel 32 später praktisch greift.

So läuft ein Erhöhungs- oder Senkungsverlangen ab

Zunächst werden Marktunterlagen gesammelt und die Differenz zwischen aktueller Miete und gewünschter Miete samt Begründung aufbereitet. Danach sollte die Erklärung nicht nur mündlich erfolgen, sondern in dokumentierbarer Form, etwa durch ein Schreiben oder eine förmliche Zustellung per Naiyō Shōmei (内容証明, japanisches Einschreiben mit dokumentiertem Inhalt).

Kommt keine Einigung zustande, ist grundsätzlich eine Schlichtung in Betracht zu ziehen. Mietstreitigkeiten werden schnell emotional; selbst wenn eine Hausverwaltung zwischengeschaltet ist, senkt eine saubere Dokumentation von Belegen und Zeitablauf den operativen Aufwand für alle Beteiligten.

Welche Bewirtschaftung Vermieter vermeiden sollten

Zu vermeiden ist insbesondere ein Vorgehen, bei dem nur bei Vertragsverlängerung plötzlich eine starke Mieterhöhung verlangt wird. Wer stattdessen jedes Jahr das Umfeld beobachtet, also Nachbarmieten, Investitionen in Ausstattung, Verwaltungsqualität und Veränderungen bei der Grundsteuer prüft, kann Mieten schrittweise anpassen und das Vertrauen der Mieter eher erhalten.

Die Miete wirkt sich auch auf den Verkaufspreis aus. Eine monatliche Differenz von 10.000 JPY kann die ertragswertorientierte Bewertung beeinflussen; gleichzeitig wäre die Wirkung negativ, wenn Kündigungen oder Leerstand zunehmen. Rechtlicher Anspruch und unternehmerische Entscheidung sollten daher getrennt betrachtet werden.

Welche Angaben in ein Mitteilungsschreiben gehören

Die Mitteilung über ein Mietanpassungsverlangen ist keine emotionale Bitte, sondern der Ausgangspunkt für eine rechtlich relevante Willenserklärung und spätere Verhandlungen. Wenn die Inhalte von Anfang an sauber strukturiert sind, lässt sich der zeitliche Ablauf in späteren Gesprächen oder in einer Schlichtung deutlich leichter erklären.

Punkt Inhalt
Betroffener Vertrag Objekt, Vertragsdatum, Miete, Vertragsparteien
Inhalt des Verlangens Gewünschte Miete nach Erhöhung oder Senkung
Begründung Steuerlast, wirtschaftliche Umstände, Nachbarmieten
Gewünschter Zeitpunkt Ab wann die Anpassung gelten soll
Art der Verhandlung Antwortfrist, mögliche Gesprächstermine, Vorlage von Unterlagen

Mietanpassungen in das Asset Management integrieren

Mietanpassungen sind kein Instrument nur für Streitfälle. Sie gehören zur laufenden Bewirtschaftung: Jährlich sollten Grundsteuer, ausgeschriebene Mieten im Umfeld, tatsächlich vereinbarte Mieten, Investitionen in Ausstattung und Leerstandszeiten geprüft werden, um den Anpassungsbedarf zu beurteilen.

Statt Mietern überraschend eine große Erhöhung vorzulegen, ist eine stufenweise Kommunikation mit Verweis auf Verwaltungsqualität, Instandhaltungshistorie und lokales Mietniveau meist erfolgversprechender. Bevor mit Rechtspositionen argumentiert wird, sollten nachvollziehbare Unterlagen aufgebaut werden; das unterstützt eine stabile Bestandsführung.

Wie vorzugehen ist, wenn keine Einigung möglich ist

Selbst wenn bei einer Mietanpassung keine Einigung erzielt wird, bedeutet das nicht sofort einen Abbruch der Vertragsbeziehung. Zuerst sollte das Anpassungsverlangen dokumentiert, dann die Gegenargumentation der anderen Seite aufgenommen und anschließend das Vergleichsmaterial ergänzt werden. Danach werden Kosten und Zeit typischerweise in der Reihenfolge Schlichtung, Gutachten und Klage geprüft.

Auf Vermieterseite ist nicht nur das Potenzial einer Mieterhöhung zu berechnen, sondern auch der mögliche Verlust bei Leerstand. Auf Mieterseite gibt es Konstellationen, in denen bis zur Anerkennung einer Mietsenkung zunächst weiter die bisherige Miete gezahlt werden muss. Die Trennung zwischen rechtlichem Anspruch und tatsächlicher Liquiditätslage führt regelmäßig zu sachlicheren Verhandlungen.

Häufige Fragen

Kann eine Mieterhöhung jederzeit verlangt werden?

A. Wenn Umstände vorliegen, die eine angemessene Anpassung stützen, kann ein Verlangen gestellt werden. Ohne Einigung oder Schlichtung ändert sich die Miete aber nicht automatisch auf den gewünschten Betrag.

Gilt für eine Mietsenkung dieselbe Vorschrift?

A. Ja. Es ist dieselbe Vorschrift. Auch die Mieterseite kann sich bei fallenden Marktmieten oder geänderten wirtschaftlichen Umständen auf eine Mietsenkung berufen.

Ist ein förmliches Einschreiben mit Inhaltsnachweis zwingend?

A. Gesetzlich ist es nicht in jedem Fall zwingend vorgeschrieben. In der Praxis ist es aber wirksam, um Zeitpunkt und Inhalt der Erklärung belegbar festzuhalten.

Gilt Artikel 32 auch bei befristeten Mietverträgen?

A. Das hängt von der vertraglichen Klausel zur Mietanpassung ab. Die Wirksamkeit und Reichweite der Regelung sollte im Vertrag selbst geprüft werden.

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Referenzmaterialien

Daisuke Inazawa, President & CEO of INA&Associates Inc.

Autor

Präsident und CEOINA&Associates Inc.

Präsident und CEO der INA&Associates Inc. Verantwortet Immobilienvermittlung, Mietvermittlung und Property Management im Großraum Tokio sowie in der Region Kansai. Spezialisiert auf Investitionsstrategien für Renditeimmobilien und Beratung für ultravermögende Privatanleger.

Daisuke Inazawa ist Präsident und CEO der INA&Associates Inc., eines japanischen Immobilienunternehmens mit Hauptsitz in Osaka und einer Niederlassung in Tokio. Er verantwortet die drei Kerngeschäfte des Unternehmens — Immobilienvermittlung, Mietvermittlung und Property Management — im Großraum Tokio sowie in der Region Kansai.

Seine Expertisefelder umfassen Investitionsstrategien für ertragbringende Immobilien, Ertragsoptimierung im Mietgeschäft, Immobilienberatung für ultravermögende Privatpersonen (UHNWI) und institutionelle Investoren sowie grenzüberschreitende Immobilieninvestments. Er bietet datenbasierte Beratung mit langfristigem Horizont für Investoren in Japan und im Ausland.

Unter dem Leitbild „das wichtigste Vermögen eines Unternehmens sind seine Menschen" positioniert er INA&Associates als „Unternehmen für Investitionen in Humankapital" und engagiert sich für nachhaltige Unternehmenswertschöpfung durch die Entwicklung von Talenten. Als Unternehmer äußert er sich darüber hinaus regelmäßig zu Führung und Unternehmenskultur in Zeiten des Wandels.

Er hat elf japanische Berufsqualifikationen erworben: lizenzierter Immobilienmakler (Takken), zertifizierter Real Estate Consulting Master, lizenzierter Eigentumswohnungsverwalter, lizenzierter Supervisor für Gebäudeverwaltung, zertifizierter Mietverwalter, Gyōseishoshi (Verwaltungsjurist), zertifizierter Datenschutzbeauftragter, Brandschutzbeauftragter Klasse A, zertifizierter Spezialist für Zwangsversteigerungsimmobilien, zertifizierter Instandhaltungsingenieur für Eigentumswohnungen und lizenzierter Supervisor für Kreditgeschäfte.

  • Lizenzierter Immobilienmakler (Takken)
  • Zertifizierter Real Estate Consulting Master
  • Lizenzierter Eigentumswohnungsverwalter
  • Lizenzierter Supervisor für Gebäudeverwaltung
  • Zertifizierter Mietverwalter
  • Gyōseishoshi (Verwaltungsjurist)
  • Zertifizierter Datenschutzbeauftragter
  • Brandschutzbeauftragter Klasse A
  • Zertifizierter Spezialist für Zwangsversteigerungsimmobilien
  • Zertifizierter Instandhaltungsingenieur für Eigentumswohnungen
  • Lizenzierter Supervisor für Kreditgeschäfte