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Verliert man sein Land, wenn man es verpachtet? Risiken des japanischen Erbbaurechts und wie man Konflikte vermeidet

Stimmt es, dass verpachteter Boden in Japan nie zurückkehrt? Der Unterschied zwischen regulärem und befristetem Erbbaurecht, Vor- und Nachteile sowie Vorsichtspunkte zur Konfliktvermeidung – erklärt von einem Immobilienfachmann für internationale Investoren.

Zuletzt aktualisiert: Etwa 3 Min. Lesezeit

Viele Grundstückseigentümer in Japan stehen vor der Frage, wie sie ungenutztes Land sinnvoll verwerten sollen. Neben dem kapitalintensiven Bau eines Mietshauses gibt es die Option, den Boden selbst zu verpachten – bei deutlich geringeren Anfangskosten. Doch viele Eigentümer plagt die Sorge, das Land nach der Verpachtung nie wieder zurückzubekommen. Für internationale Investoren ist dieser Punkt zentral, denn das japanische Erbbaurecht funktioniert grundlegend anders als vergleichbare Konstruktionen im DACH-Raum: Während ein deutsches Erbbaurecht (Erbbau nach ErbbauRG) vertraglich klar befristet ist und der Grund nach Ablauf zurückfällt, kennt Japan Pachtformen, bei denen der Rückfall des Grundstücks gerade nicht garantiert ist. Dieser Beitrag erklärt die Methoden der Bodenverpachtung, ihre Vor- und Nachteile sowie die entscheidenden Vorsichtspunkte zur Vermeidung von Konflikten.

Welche Arten der Bodenverpachtung gibt es in Japan?

Welche Arten der Bodenverpachtung gibt es in Japan? Anders als im deutschsprachigen Raum, wo die Verpachtung von Bauland meist über ein einheitliches, klar befristetes Erbbaurecht abgewickelt wird, unterscheidet das japanische Recht scharf zwischen zwei grundverschiedenen Kategorien des Erbbaurechts (jap. shakuchi-ken, 借地権, dem Recht, fremden Boden zur Errichtung eines Gebäudes zu nutzen). Beide sind im Shakuchi-Shakuya-hō (借地借家法, dem japanischen Erbbau- und Mietrechtsgesetz) geregelt, doch ihre Konsequenzen für den Eigentümer könnten kaum weiter auseinanderliegen. Wer als Investor nur eine davon versteht, riskiert genau die Fehleinschätzung, die japanische Grundeigentümer seit Jahrzehnten fürchten.

普通借地

Das futsū-shakuchi (普通借地, „ordentliches“ bzw. reguläres Erbbaurecht) läuft über eine Mindestdauer von 30 Jahren; die erste Verlängerung beträgt 20 Jahre, jede weitere 10 Jahre. Verlangt der Pächter eine Verlängerung, kann der Eigentümer diese ohne einen „triftigen Grund“ (jap. seitō-jiyū, 正当事由) nicht ablehnen, sodass das Grundstück über sehr lange Zeiträume – faktisch oft dauerhaft – nicht zurückfällt. Für deutschsprachige Leser ist das der überraschendste Punkt: Während im deutschen Erbbaurecht der Heimfall nach der vereinbarten Laufzeit klar geregelt ist und der Grundstückseigentümer die Verfügungsgewalt zurückerhält, verschiebt das japanische Recht die Balance stark zugunsten des Pächters. Der starke Bestandsschutz ist historisch gewachsen und schützt den, der auf fremdem Boden gebaut hat – ein Investor sollte das futsū-shakuchi daher als quasi-dauerhafte Bindung des Bodens einkalkulieren.

定期借地

Das teiki-shakuchi (定期借地, befristetes Erbbaurecht) wurde mit der Reform des Shakuchi-Shakuya-hō im Jahr 1992 eingeführt, gerade um dem oben beschriebenen Rückgabeproblem zu begegnen. Das befristete Erbbaurecht gliedert sich in drei Varianten – das allgemeine befristete Erbbaurecht, das Erbbaurecht mit Gebäudeübertragungsklausel und das gewerbliche befristete Erbbaurecht –, und in allen Fällen wird das Grundstück nach Ablauf der Vertragslaufzeit an den Eigentümer zurückgegeben. Diese Variante kommt dem im DACH-Raum vertrauten Modell am nächsten: eine klar terminierte Nutzungsüberlassung mit gesichertem Rückfall. Für ausländische Investoren, die Planungssicherheit über den Exit-Zeitpunkt suchen, ist das teiki-shakuchi daher regelmäßig die kalkulierbarere Struktur, auch wenn die laufende Pachtrendite ähnlich ausfällt.

Wo liegen die Vor- und Nachteile der Bodenverpachtung?

Wo liegen die Vor- und Nachteile der Bodenverpachtung? Die folgende Gegenüberstellung ist für einen deutschsprachigen Investor deshalb aufschlussreich, weil sie eine japanische Besonderheit sichtbar macht: Der Boden selbst gilt in Japan als eigenständig ertragsfähiges Asset, das ganz ohne Gebäude bewirtschaftet werden kann – ein Denkmodell, das im deutschen Markt, wo der Wert meist an der Bebauung hängt, seltener explizit gemacht wird.

Vorteile

  • Stabile Einnahmen ohne hohe Investition: Es muss kein Gebäude errichtet werden; der Eigentümer sichert sich laufende Bodenpacht (jap. chidai, 地代).
  • Sinnvolle Nutzung von Brachflächen: Die laufende Grundsteuer (jap. kotei-shisan-zei, 固定資産税) wird gedeckt, das Vermögen bleibt nicht ungenutzt liegen.
  • Auch als Weg zur Abgabe des Grundstücks: Dass beim futsū-shakuchi das Land faktisch nicht zurückkehrt, deckt sich mit dem Wunsch mancher Eigentümer, das Grundstück ohnehin loszuwerden.

Nachteile

  • Das Land ist über lange Zeit nicht frei verfügbar: Eine vorzeitige Kündigung aus Gründen des Verpächters ist grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Geringere Rendite als aktive Mietverwaltung: Die Einnahmen bestehen nur aus der Bodenpacht und liegen unter den Mieterträgen eines eigenen Gebäudes.
  • Schwacher Effekt bei der Erbschaftsplanung: Zwar sinkt der steuerliche Bewertungswert, doch in manchen Fällen wird das Grundstück höher bewertet als der tatsächliche Marktpreis.

Worauf ist bei der Bodenverpachtung zu achten?

Worauf ist bei der Bodenverpachtung zu achten? Anders als in vielen europäischen Märkten, wo Bauleitplanung und Baurecht relativ einheitlich gehandhabt werden, entscheidet in Japan die konkrete Flächenwidmung sehr direkt darüber, ob ein Grundstück überhaupt verpachtbar ist. Die folgenden drei Punkte sind daher für internationale Investoren, die japanischen Boden erwerben oder verpachten wollen, besonders relevant.

① Prüfen, ob auf dem Grundstück gebaut werden darf

Grundstücke mit Baubeschränkungen – etwa in einer shigaika-chōsei-kuiki (市街化調整区域, einer Zone zur Eindämmung der Urbanisierung, in der Neubauten stark reglementiert sind) – finden nur schwer Pächter und lassen sich ohnehin nur eingeschränkt nutzen. Hier ist eine Abwägung nötig, die auch einen Verkauf ins Auge fasst. Für DACH-Investoren ist der Vergleich hilfreich: Ähnlich wie eine Fläche im deutschen Außenbereich (§ 35 BauGB) faktisch kaum bebaubar ist, blockiert die japanische shigaika-chōsei-kuiki das Bauen – ein Boden ohne Baurecht erzeugt kaum Erbbau-Nachfrage.

② Während der Vertragslaufzeit ist das Land nicht frei verfügbar

Da eine einseitige Kündigung nicht möglich ist, sollte vor Vertragsschluss sorgfältig geprüft werden, ob die lange Bindung mit den eigenen Zielen vereinbar ist. Wer den Boden mittelfristig selbst nutzen, umwidmen oder verkaufen will, gerät bei einem futsū-shakuchi in eine kaum auflösbare Lage – ein Risiko, das ein deutschsprachiger Investor aus dem befristeten Erbbaurecht so nicht kennt.

③ Den Vertrag unbedingt schriftlich abschließen

Ein Erbbauvertrag kommt in Japan zwar auch mündlich zustande, doch zur Vermeidung von Streitigkeiten ist ein schriftlicher Vertrag zwingend erforderlich. Zu empfehlen ist die Beratung durch Fachleute wie einen Anwalt (jap. bengoshi, 弁護士) oder einen Justizschreiber (jap. shihō-shoshi, 司法書士, einen auf Registereintragungen spezialisierten Rechtsdienstleister ohne unmittelbare deutsche Entsprechung). Gerade weil das japanische Recht mündliche Abreden anerkennt, ist die schriftliche Fixierung für ausländische Investoren die wichtigste Absicherung.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Q. Verliert man sein Land wirklich, wenn man es verpachtet?

Frage: Verliert man sein Land wirklich, wenn man es verpachtet? Beim futsū-shakuchi (regulären Erbbaurecht) ist das Risiko, das Grundstück nicht zurückzuerhalten, tatsächlich hoch. Bei einem teiki-shakuchi (befristeten Erbbaurecht) wird der Boden nach Ablauf der Frist zwingend zurückgegeben. Entscheidend ist, die Erbbau-Variante passend zum eigenen Ziel zu wählen – ein Punkt, an dem sich das japanische Modell klar vom durchgängig befristeten deutschen Erbbaurecht unterscheidet.

Q. Wer zahlt die Grundsteuer?

Frage: Wer zahlt die Grundsteuer? Auch bei verpachtetem Land trägt die Grundsteuer (kotei-shisan-zei) der Grundstückseigentümer, also der Verpächter. Die Bodenpacht sollte daher grundsätzlich so bemessen sein, dass sie die Grundsteuer deckt. Anders als in Deutschland, wo die Grundsteuer über die Betriebskosten häufig auf Nutzer umgelegt wird, bleibt sie in dieser Konstellation beim Eigentümer.

Q. Wie hoch ist die marktübliche Bodenpacht?

Frage: Wie hoch ist die marktübliche Bodenpacht? Als grober Richtwert gilt das Drei- bis Fünffache der jährlichen Grundsteuer, doch der tatsächliche Betrag variiert stark je nach Region, Nutzungsart und Vertragsbedingungen. Ein pauschaler Vergleich mit europäischen Pachtzinsen führt hier in die Irre, da die japanische Bodenpacht traditionell an die Grundsteuer und nicht an einen prozentualen Bodenwert gekoppelt ist.

Q. Kann ein befristetes Erbbaurecht vorzeitig gekündigt werden?

Frage: Kann ein befristetes Erbbaurecht vorzeitig gekündigt werden? Eine einseitige Kündigung durch den Verpächter ist grundsätzlich ausgeschlossen. Liegen unabweisbare Gründe vor, ist eine einvernehmliche Aufhebung mit dem Pächter erforderlich. Für internationale Investoren bedeutet dies: Der Vertrag sollte von Beginn an so strukturiert werden, dass der geplante Exit-Zeitpunkt bereits vertraglich abgebildet ist.

Daisuke Inazawa, President & CEO of INA&Associates Inc.

Autor

Präsident und CEOINA&Associates Inc.

Präsident und CEO der INA&Associates Inc. Verantwortet Immobilienvermittlung, Mietvermittlung und Property Management im Großraum Tokio sowie in der Region Kansai. Spezialisiert auf Investitionsstrategien für Renditeimmobilien und Beratung für ultravermögende Privatanleger.

Daisuke Inazawa ist Präsident und CEO der INA&Associates Inc., eines japanischen Immobilienunternehmens mit Hauptsitz in Osaka und einer Niederlassung in Tokio. Er verantwortet die drei Kerngeschäfte des Unternehmens — Immobilienvermittlung, Mietvermittlung und Property Management — im Großraum Tokio sowie in der Region Kansai.

Seine Expertisefelder umfassen Investitionsstrategien für ertragbringende Immobilien, Ertragsoptimierung im Mietgeschäft, Immobilienberatung für ultravermögende Privatpersonen (UHNWI) und institutionelle Investoren sowie grenzüberschreitende Immobilieninvestments. Er bietet datenbasierte Beratung mit langfristigem Horizont für Investoren in Japan und im Ausland.

Unter dem Leitbild „das wichtigste Vermögen eines Unternehmens sind seine Menschen" positioniert er INA&Associates als „Unternehmen für Investitionen in Humankapital" und engagiert sich für nachhaltige Unternehmenswertschöpfung durch die Entwicklung von Talenten. Als Unternehmer äußert er sich darüber hinaus regelmäßig zu Führung und Unternehmenskultur in Zeiten des Wandels.

Er hat elf japanische Berufsqualifikationen erworben: lizenzierter Immobilienmakler (Takken), zertifizierter Real Estate Consulting Master, lizenzierter Eigentumswohnungsverwalter, lizenzierter Supervisor für Gebäudeverwaltung, zertifizierter Mietverwalter, Gyōseishoshi (Verwaltungsjurist), zertifizierter Datenschutzbeauftragter, Brandschutzbeauftragter Klasse A, zertifizierter Spezialist für Zwangsversteigerungsimmobilien, zertifizierter Instandhaltungsingenieur für Eigentumswohnungen und lizenzierter Supervisor für Kreditgeschäfte.

  • Lizenzierter Immobilienmakler (Takken)
  • Zertifizierter Real Estate Consulting Master
  • Lizenzierter Eigentumswohnungsverwalter
  • Lizenzierter Supervisor für Gebäudeverwaltung
  • Zertifizierter Mietverwalter
  • Gyōseishoshi (Verwaltungsjurist)
  • Zertifizierter Datenschutzbeauftragter
  • Brandschutzbeauftragter Klasse A
  • Zertifizierter Spezialist für Zwangsversteigerungsimmobilien
  • Zertifizierter Instandhaltungsingenieur für Eigentumswohnungen
  • Lizenzierter Supervisor für Kreditgeschäfte