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Mieterhöhung in Japan ablehnen|Rechte der Mieter und der Weg zur Verhandlung

Eine Mieterhöhung bei Vertragsverlängerung wird in Japan ohne Zustimmung nicht wirksam. Wir erklären aus der Praxis das Ablehnungsrecht nach dem Miet- und Pachtgesetz, die Recherche des ortsüblichen Niveaus, die Verhandlungsschritte und die Anlaufstellen bei Scheitern – mit Vergleichen zum Mietrecht im DACH-Raum.

Zuletzt aktualisiert: Etwa 7 Min. Lesezeit

Zur Verlängerung eines Mietvertrags kündigt der Vermieter eine Mieterhöhung an – für viele Mieterinnen und Mieter ein Moment der Verunsicherung. In meiner langjährigen Tätigkeit in der Verwaltung und Bewirtschaftung von Immobilien in Japan habe ich unzählige Gespräche zu genau diesem Thema geführt. Zunächst das Wichtigste vorweg: Mieter in Japan haben das Recht, eine Mieterhöhung abzulehnen, und eine einseitig durchgesetzte Erhöhung ist rechtlich nicht zulässig. Für Leserinnen und Leser im deutschsprachigen Raum ist das ein interessanter Ausgangspunkt, denn das japanische Mietrecht funktioniert an entscheidenden Stellen anders als das deutsche BGB-Mietrecht oder das österreichische und schweizerische Mietrecht.

Eine Mietanpassung setzt in Japan grundsätzlich die Zustimmung beider Seiten voraus – von Vermieter und Mieter. Gerade deshalb ist es für die betroffene Seite entscheidend, nicht emotional zu reagieren, sondern die Funktionsweise des Systems und den Ablauf einer Verhandlung richtig zu verstehen. Dieser Beitrag ordnet das Ganze aus der Praxis heraus: vom Grundgedanken des japanischen Miet- und Pachtgesetzes (借地借家法, Shakuchi-Shakka-hō – das japanische „Land- und Gebäudemietgesetz“) über konkrete Verhandlungsschritte und die Recherche des ortsüblichen Niveaus bis hin zum Vorgehen im Fall des Scheiterns. Anders als in Deutschland, wo die Mieterhöhung durch die ortsübliche Vergleichsmiete, die Kappungsgrenze und die Mietpreisbremse eng reguliert ist, kennt Japan keine feste prozentuale Obergrenze – dafür aber ein starkes Zustimmungserfordernis, das dem Mieter eine überraschend robuste Verhandlungsposition gibt.

Die rechtliche Einordnung der Mieterhöhung richtig verstehen

Eine Mieterhöhung ist nichts, was ein Vermieter in Japan nach Belieben durchsetzen könnte. In Japan schützt das Miet- und Pachtgesetz (借地借家法) die Mieter, und eine Erhöhung der Miete ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Wer diese Grundlage kennt, kann seine Position im Gespräch ruhig und sachlich behaupten. Für deutschsprachige Leser ist wichtig: Das japanische System arbeitet nicht mit einem behördlichen Mietspiegel wie in deutschen Städten, sondern verlagert die Beweislast und die Einigung stärker auf die Parteien selbst – im Zweifel entscheidet ein Gericht.

Was das Recht auf Mieterhöhung bedeutet

Artikel 32 des japanischen Miet- und Pachtgesetzes räumt sowohl dem Vermieter als auch dem Mieter das „Recht ein, eine Anpassung der Miete nach oben oder unten zu verlangen“. Der Vermieter kann also eine Erhöhung, der Mieter eine Senkung verlangen. Doch etwas verlangen zu dürfen und diesen Betrag automatisch durchzusetzen, sind zwei völlig verschiedene Dinge. Stimmt die Gegenseite nicht zu, entscheidet letztlich das Gericht. Anders als bei der deutschen Mieterhöhung nach § 558 BGB, bei der der Vermieter innerhalb der Kappungsgrenze bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben und der Mieter der Erhöhung zustimmen muss, ist das japanische Verlangen von vornherein als beidseitiges, verhandelbares Recht angelegt.

„Verlangen“ und „Zustimmung“ sind völlig verschiedene Dinge

Hier entstehen die meisten Missverständnisse. Die Ankündigung einer Mieterhöhung durch den Vermieter ist lediglich ein „Verlangen der Erhöhung“ – keine Entscheidung, keine vollzogene Tatsache. Erst wenn der Mieter zustimmt, wird die neue Miete wirksam. Was Mieter unbedingt wissen sollten: Schon eine klare Willenserklärung im Sinne von „Dem kann ich so nicht zustimmen“ verhindert, dass die Erhöhung einseitig verbindlich wird. Für Leser aus dem DACH-Raum ist das ein bemerkenswerter Unterschied – dort setzt eine formal korrekte, begründete Mieterhöhung den Mieter unter Zustimmungsdruck bis hin zur Zustimmungsklage, während in Japan das schlichte Ausbleiben der Zustimmung den Status quo zunächst erhält.

Wann ein Vermieter die Miete berechtigt erhöhen darf

Das Miet- und Pachtgesetz benennt die typischen Gründe, aus denen eine Erhöhung als berechtigt gilt. Umgekehrt gilt: Eine Erhöhung, die sich auf keinen dieser Gründe stützen lässt, wird schnell als unbegründet eingestuft. Wer eine Ankündigung erhält, sollte deshalb zuerst klären, „auf welchen Grund sich das Verlangen stützt“. Im Unterschied zum deutschen Recht, das die Vergleichsmiete über einen amtlichen oder qualifizierten Mietspiegel objektiviert, muss diese Begründung in Japan aktiv eingefordert und geprüft werden.

Wenn das ortsübliche Mietniveau gestiegen ist

Ist das Mietniveau vergleichbarer Objekte in der Nachbarschaft eindeutig gestiegen, kann der Vermieter dies als Grundlage für eine Erhöhung heranziehen. In Gegenden, die durch Stadtentwicklung, Neubauprojekte oder eine bessere Verkehrsanbindung zu gefragten Lagen geworden sind, wird dieser Grund besonders häufig vorgebracht. Maßstab ist jedoch stets das „benachbarte Gebäude gleicher Art“; ein Vergleich mit Objekten unter anderen Bedingungen ist als Begründung schwach. Für deutschsprachige Leser lohnt der Vergleich: Was in Deutschland der Mietspiegel oder drei Vergleichswohnungen leisten, muss der japanische Mieter selbst über aktuelle Angebote auf Immobilienportalen zusammentragen – eine Aufgabe, die aktiv in die Hand genommen werden sollte.

Wenn Grundsteuer und öffentliche Abgaben gestiegen sind

Steigen die auf Gebäude und Grundstück entfallende Grundsteuer (固定資産税, kotei-shisan-zei) und die Stadtplanungssteuer (都市計画税, toshi-keikaku-zei), erhöht sich die Belastung des Vermieters, was einen Erhöhungsgrund darstellen kann. Allerdings steigen die Steuerbeträge in ländlichen Regionen und Vororten selten stark an, sodass unbedingt zu prüfen ist, ob die vorgelegten Daten tatsächlich eine Erhöhung belegen. Wer im Gespräch belastbare Zahlen einfordert, verhandelt aus einer stärkeren Position. Anders als bei der deutschen Betriebskostenabrechnung, in der steigende öffentliche Abgaben transparent umgelegt werden, verlangt Japan hier keine automatische Weitergabe – die Erhöhung bleibt verhandelbar.

Veränderungen von Preisniveau und Wirtschaftslage

Auch ein steigendes Preisniveau und veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen gelten rechtlich als zu berücksichtigende Faktoren. Dies ist jedoch ein abstrakter Grund, mit dem sich eine deutliche Erhöhung allein kaum rechtfertigen lässt. In der Praxis wird er üblicherweise mit konkreten Zahlen wie dem ortsüblichen Niveau oder der Steuerlast kombiniert vorgetragen. Für Leser im DACH-Raum ist das nachvollziehbar: Auch die deutsche Inflation begründet für sich genommen keine Mieterhöhung – sie wirkt nur über indexierte Verträge (Indexmiete) oder als Teil der Vergleichsmiete, während sie in Japan lediglich einer von mehreren gerichtlich gewürdigten Umständen ist.

Lässt sich eine Mieterhöhung ablehnen?

Wie bisher gezeigt, ist die Antwort eindeutig. Die Ablehnung einer Mieterhöhung ist möglich und ein legitimes Recht des Mieters. Da eine Mietanpassung die Zustimmung beider Seiten erfordert, besteht keinerlei Pflicht, eine nicht nachvollziehbare Erhöhung zu unterschreiben. Deutschsprachige Leser sollten den Unterschied im Kopf behalten: In Deutschland kann der Vermieter bei einer formal wirksamen Mieterhöhung notfalls auf Zustimmung klagen, in Japan hingegen kippt schon die verweigerte Zustimmung die einseitige Durchsetzung.

Voreiliges Unterschreiben und Zurücksenden vermeiden

Besondere Vorsicht gilt beim Umgang mit dem Erhöhungsschreiben. Wer unterschreibt und zurücksendet, ohne den Inhalt gründlich geprüft zu haben, riskiert, dass dies als „Zustimmung“ gewertet wird. Doch nur weil ein Schreiben eingegangen ist, muss es nicht sofort zurückgesandt werden. Klüger ist es, das Dokument zunächst mitzunehmen, das ortsübliche Niveau und die Begründung zu recherchieren und erst dann zu reagieren. Was in Deutschland die gesetzliche Überlegungs- und Zustimmungsfrist bei Mieterhöhungen leistet, muss sich der japanische Mieter selbst nehmen – niemand drängt zur sofortigen Unterschrift.

Der Umgang mit der Miete im Fall der Ablehnung

Auch während der Zeit, in der man der Erhöhung nicht zustimmt, darf die Mietzahlung nicht eingestellt werden. In diesem Fall kann der Mieter einen Mietrückstand vermeiden, indem er weiterhin die bisherige Miete zahlt – den Betrag, den er selbst für angemessen hält. Wer dagegen die Zahlung einstellt, liefert womöglich einen Vorwand für die Kündigung des Vertrags. Hier ist Besonnenheit gefragt. Der Grundsatz ähnelt dem deutschen Vorgehen, unter Vorbehalt weiterzuzahlen, um keinen kündigungsrelevanten Zahlungsverzug entstehen zu lassen.

Konkrete Schritte, um eine Mieterhöhung abzulehnen

Bei Verhandlungen entscheidet zu 90 Prozent die Vorbereitung. Wer statt Emotionen sachliche, objektive Daten bereithält, schafft die Grundlage für ein Gespräch auf Augenhöhe. Wir empfehlen, in der folgenden Reihenfolge vorzugehen.

Schritt 1|Inhalt und Begründung der Ankündigung prüfen

Lassen Sie sich zunächst den Grund der Erhöhung, die neue Miete und den Zeitpunkt des Inkrafttretens schriftlich klar bestätigen. Eine rein mündliche Ankündigung ist eine Quelle späterer Streitigkeiten. Ausgangspunkt ist, „auf welcher Grundlage, von welchem auf welchen Betrag, ab wann“ schriftlich festzuhalten. Anders als die strengen Formvorschriften einer deutschen Mieterhöhungserklärung ist die japanische Ankündigung formal weniger festgelegt – umso wichtiger ist es, die Schriftform selbst einzufordern.

Schritt 2|Das ortsübliche Niveau vergleichbarer Objekte recherchieren

Prüfen Sie über Immobilienportale die geforderten Mieten vergleichbarer Objekte in derselben Lage (ähnlich in Bauweise, Baualter, Grundriss und Entfernung zum Bahnhof). Der Vergleich mit dem ortsüblichen Niveau ist das stärkste Argument in der Verhandlung. Notieren Sie die Merkmale Ihrer eigenen Wohnung und erstellen Sie eine Vergleichstabelle mit etwa fünf Objekten – das erhöht die Überzeugungskraft spürbar. Was in Deutschland der qualifizierte Mietspiegel vorgibt, muss der japanische Mieter hier eigenhändig als „privaten Mietspiegel“ zusammenstellen.

Schritt 3|Objektive Belege für die Erhöhung einfordern

Auf die Erklärung „die Grundsteuer ist gestiegen“ sollten Sie die Vorlage von Unterlagen verlangen, die eine Erhöhung des Einheitswerts belegen. Die Entwicklung der Bodenwerte lässt sich über die von der gemeinnützigen Stiftung „Forschungszentrum für Vermögensbewertungssysteme“ betriebene „Landesweite Bodenwertkarte“ (全国地価マップ, Zenkoku Chika Map) oder über die vom Ministerium für Land, Infrastruktur, Verkehr und Tourismus (国土交通省, Kokudo-kōtsū-shō, MLIT) veröffentlichten amtlichen Bodenrichtwerte (公示地価, kōji-chika) überprüfen. Eine Erhöhung ohne belegte Grundlage lässt viel Verhandlungsspielraum offen. Für DACH-Leser: Diese frei zugänglichen amtlichen Bodenwertdaten sind ein japanisches Pendant zu Bodenrichtwertportalen (etwa BORIS in Deutschland) – ein nützliches Werkzeug, das viele Mieter nicht kennen.

Schritt 4|Den eigenen Willen schriftlich mitteilen

Die Ablehnung oder den Wunsch nach Nachverhandlung sollten Sie nicht nur mündlich, sondern schriftlich oder per E-Mail festhalten. Wichtig ist, höflich und klar mitzuteilen, dass man „dem genannten Betrag derzeit nicht zustimmt und weiterhin die bisherige Miete zahlt“. Emotionale Formulierungen sollten vermieden, Fakten und Wünsche sachlich festgehalten werden. Diese Beweissicherung entspricht dem in Deutschland vertrauten Grundsatz, im Mietverhältnis alles Wesentliche dokumentiert und nachweisbar zu halten.

Der Weg von der Ablehnung bis zur Lösung – und die Anlaufstellen

Manchmal führt das Gespräch zu keiner Einigung. Die dann möglichen Mittel haben wir – aufsteigend nach Aufwand – geordnet. Man muss nicht sofort an ein Gerichtsverfahren denken. Dieser stufenweise Ansatz ähnelt der deutschen Praxis, zunächst außergerichtliche Einigung und Schlichtung zu suchen, bevor Gerichte bemüht werden.

StufeWesentliches VorgehenMerkmale
Verhandlung zwischen den ParteienNachverhandeln unter Vorlage von MarktdatenKostenfrei und am flexibelsten
Beratung durch FachleuteVerbraucherzentrale, Rechtsanwalt, Justizschreiber (shihō-shoshi)Sachliche Klärung durch eine dritte, neutrale Sicht
Zivilmediation (民事調停, minji-chōtei)Vermittlungsgespräch am AmtsgerichtMediatoren vermitteln, vergleichsweise geringe Kosten
KlageKlage auf Feststellung der MieterhöhungLetztes Mittel. Die Beweislast liegt bei der fordernden Seite

Zuerst die kostenlosen Beratungsstellen nutzen

Die Verbraucherzentralen der einzelnen Gebietskörperschaften und die von den Anwaltskammern angebotenen Rechtsberatungen sind Orte, an denen man kostengünstig fachlichen Rat erhält. Wer Mietvertrag und Erhöhungsschreiben mitbringt, erfährt, wie die eigene Position rechtlich einzuordnen ist. Für DACH-Leser vergleichbar mit Mietervereinen: Zwar gibt es in Japan keine flächendeckenden Mietervereine mit fester Mitgliedschaft wie den Deutschen Mieterbund, doch öffentliche Verbraucherberatung und Anwaltskammern übernehmen eine ähnliche Schutzfunktion.

Der Beweisgedanke in Mediation und Gerichtsverfahren

Kommt es bei der Anpassung der Miete zu keiner Einigung, sieht das Gesetz grundsätzlich vor, zunächst eine Mediation zu durchlaufen. Auch wenn es zum Prozess kommt, trägt der die Erhöhung fordernde Vermieter die Beweislast dafür, dass die Erhöhung angemessen ist. Sind die Belege unzureichend, wird die Erhöhung in der Praxis nur schwer anerkannt. Anders als im deutschen Verfahren, in dem der Mieter unter Umständen auf Zustimmung verklagt wird, muss in Japan der Vermieter die Angemessenheit seiner Forderung aktiv nachweisen – ein struktureller Vorteil für den Mieter.

Verlängerungsverweigerung und Räumung nicht mit der Erhöhung verwechseln

Häufig begegnet mir bei Beratungen die Sorge: „Werde ich rausgeworfen, wenn ich die Erhöhung ablehne?“ Doch Mieterhöhung einerseits und Verlängerungsverweigerung beziehungsweise Räumung andererseits sind rechtlich völlig verschiedene Fragen. Diese Trennung im Kopf zu behalten, schützt vor unnötigen Zugeständnissen.

Eine Verlängerungsverweigerung erfordert einen strengen „berechtigten Grund“

Will der Vermieter die Vertragsverlängerung verweigern oder eine Räumung verlangen, braucht er einen „berechtigten Grund“ (正当事由, seitō-jiyū) im Sinne des Miet- und Pachtgesetzes. Diese Voraussetzung ist ausgesprochen streng; abgewogen werden unter anderem der Eigenbedarf des Vermieters und das Angebot einer Abfindung (立退料, tachinoki-ryō, „Räumungsentschädigung“). Allein weil ein Mieter eine Erhöhung abgelehnt hat, lässt er sich nicht aus der Wohnung drängen. Für deutschsprachige Leser ist die Parallele zum Eigenbedarf hilfreich: Ähnlich wie die deutsche Eigenbedarfskündigung hohe Hürden hat, ist in Japan die Beendigung eines Mietverhältnisses stark zugunsten des Mieters erschwert – die Ablehnung einer Erhöhung ist dabei kein zulässiger Beendigungsgrund.

Die Sicht von INA|Mieterhöhung ist eine Aufgabe, die im Dialog gelöst gehört

Wir, die INA&Associates Co., Ltd., verstehen die Mietverwaltung als „Arbeit, die das langfristige Wohl von Vermieter und Mieter zugleich in Einklang bringt“. Gerade deshalb wählen wir nicht den Weg, eine Erhöhung einseitig durchzudrücken. Auch wenn wir einem Eigentümer eine Erhöhung vorschlagen, teilen wir Marktdaten und Begründungen sorgfältig und bemühen uns grundsätzlich um eine Erklärung, der auch der Mieter zustimmen kann. Diese Haltung passt zum langfristigen, auf Bestand ausgerichteten Denken, das gerade konservative Anleger im DACH-Raum an japanischen Wohnimmobilien schätzen.

Ehrlich gesagt bringt eine Erhöhung für den Mieter Nachteile mit sich. Wir glauben, dass es das Vertrauensverhältnis stärkt und Menschen langfristig an einen Ort bindet, wenn man auch diese Nachteile offen anspricht und darüber in den Dialog tritt. Das Wohl aller Beteiligten zum Ausgangspunkt zu machen ist aus unserer Sicht das Fundament einer gesunden Mietbewirtschaftung. Auch Mietern empfehlen wir dringend eine sachliche, datenbasierte Verhandlung statt einer emotionalen Auseinandersetzung. Zu Marktlage und Verwaltungsphilosophie werfen Sie gern auch einen Blick auf die Kategorieübersicht von ina-network.

Zusammenfassung|Ruhig bleiben und die eigenen Rechte wahrnehmen

Die Ankündigung einer Mieterhöhung ist keineswegs eine endgültige Entscheidung. Der Grundsatz lautet: Mieter haben das Recht abzulehnen, und ohne Zustimmung kommt keine Erhöhung zustande. Entscheidend ist, nicht in Panik zu unterschreiben, das ortsübliche Niveau und die Begründung zu recherchieren und die bisherige Miete weiterzuzahlen, während man besonnen verhandelt.

Führt das dennoch zu keiner Lösung, stehen Wege wie Verbraucherzentrale, Fachleute und Mediation bereit. Die meisten Fälle landen jedoch bei einem Dialog, der mit objektiven Daten unterlegt ist. Wissen zu haben ist der beste Schutz und zugleich die stärkste Verhandlungsmacht. Wenn dieser Beitrag ein wenig dazu beiträgt, beruhigt weiterwohnen zu können, freut uns das. Für Leser im deutschsprachigen Raum ist die Kernbotschaft zugleich ein Fenster in ein Mietrechtssystem, das den Bestandsschutz des Mieters auf eine andere, aber ähnlich starke Weise garantiert wie das eigene.

Häufig gestellte Fragen

Werde ich zur Räumung gezwungen, wenn ich eine Mieterhöhung ablehne?

Allein durch die Ablehnung einer Erhöhung wird niemand zur Räumung gezwungen. Eine Ankündigung wie „wenn Sie nicht ausziehen, kündige ich den Vertrag“ ist ohne rechtlich berechtigten Grund unzulässig, und man muss ihr nicht nachkommen. Ein Mietrückstand ist allerdings eine andere Sache und kann einen berechtigten Kündigungsgrund darstellen. Zahlen Sie die bisherige Miete daher unbedingt weiter. Anders als eine deutsche Kündigung wegen Zahlungsverzugs entsteht dieses Risiko in Japan nur, wenn Sie die Zahlung tatsächlich einstellen – nicht durch die Ablehnung selbst.

Sind Verlängerungsverweigerung und Mieterhöhung dasselbe?

Nein. Bei der Verlängerungsverweigerung erkennt der Vermieter die Fortsetzung des Vertrags nicht an; dafür braucht es einen strengen berechtigten Grund im Sinne des Miet- und Pachtgesetzes. Eine Mieterhöhung kann dagegen bei berechtigtem Grund verlangt werden, lässt sich aber ohne Zustimmung des Mieters nicht erzwingen. Beides darf nicht verwechselt werden; behandeln Sie die Fragen getrennt. Für DACH-Leser: Es ist der Unterschied zwischen einer Beendigung des Mietverhältnisses (vergleichbar der Eigenbedarfskündigung) und einer bloßen Preisanpassung innerhalb eines fortbestehenden Vertrags.

Kommt es zum Gerichtsverfahren, wenn ich der Erhöhung nicht zustimme?

Der Vermieter kann eine Klage auf Feststellung der Mieterhöhung erheben, doch grundsätzlich ist zunächst eine Mediation zu durchlaufen. Selbst wenn es zum Prozess kommt, trägt der fordernde Vermieter die Beweislast für die Angemessenheit der Erhöhung. Sind die Belege unzureichend, wird sie nur schwer anerkannt – Sie erleiden nicht sofort einen Nachteil. Übertriebene Furcht ist unbegründet. Beachten Sie: Anders als in Deutschland, wo der Mieter auf Zustimmung verklagt werden kann, muss in Japan die aktive Beweisführung vom Vermieter ausgehen.

Bis zu wie viel Prozent ist eine Mieterhöhung zulässig?

Eine gesetzlich festgelegte Obergrenze gibt es nicht. Maßstab ist die Übereinstimmung mit dem ortsüblichen Niveau; eine Erhöhung, die stark davon abweicht, wird nur schwer als berechtigt anerkannt. In der Praxis ist es realistisch, unter Berücksichtigung des ortsüblichen Niveaus und veränderter Steuerlasten im Dialog ein Niveau zu finden, dem beide Seiten zustimmen können. Verlassen Sie sich nicht auf einen Prozentrichtwert, sondern beurteilen Sie die Angemessenheit der Begründung. Dies ist ein markanter Unterschied zu Deutschland, wo die Kappungsgrenze eine Erhöhung ausdrücklich auf höchstens 20 Prozent – in angespannten Wohnungsmärkten 15 Prozent – innerhalb von drei Jahren begrenzt: Japan reguliert nicht über eine feste Prozentzahl, sondern über das Erfordernis der beidseitigen Zustimmung und den ortsüblichen Maßstab.

Daisuke Inazawa, President & CEO of INA&Associates Inc.

Autor

Präsident und CEOINA&Associates Inc.

Präsident und CEO der INA&Associates Inc. Verantwortet Immobilienvermittlung, Mietvermittlung und Property Management im Großraum Tokio sowie in der Region Kansai. Spezialisiert auf Investitionsstrategien für Renditeimmobilien und Beratung für ultravermögende Privatanleger.

Daisuke Inazawa ist Präsident und CEO der INA&Associates Inc., eines japanischen Immobilienunternehmens mit Hauptsitz in Osaka und einer Niederlassung in Tokio. Er verantwortet die drei Kerngeschäfte des Unternehmens — Immobilienvermittlung, Mietvermittlung und Property Management — im Großraum Tokio sowie in der Region Kansai.

Seine Expertisefelder umfassen Investitionsstrategien für ertragbringende Immobilien, Ertragsoptimierung im Mietgeschäft, Immobilienberatung für ultravermögende Privatpersonen (UHNWI) und institutionelle Investoren sowie grenzüberschreitende Immobilieninvestments. Er bietet datenbasierte Beratung mit langfristigem Horizont für Investoren in Japan und im Ausland.

Unter dem Leitbild „das wichtigste Vermögen eines Unternehmens sind seine Menschen" positioniert er INA&Associates als „Unternehmen für Investitionen in Humankapital" und engagiert sich für nachhaltige Unternehmenswertschöpfung durch die Entwicklung von Talenten. Als Unternehmer äußert er sich darüber hinaus regelmäßig zu Führung und Unternehmenskultur in Zeiten des Wandels.

Er hat elf japanische Berufsqualifikationen erworben: lizenzierter Immobilienmakler (Takken), zertifizierter Real Estate Consulting Master, lizenzierter Eigentumswohnungsverwalter, lizenzierter Supervisor für Gebäudeverwaltung, zertifizierter Mietverwalter, Gyōseishoshi (Verwaltungsjurist), zertifizierter Datenschutzbeauftragter, Brandschutzbeauftragter Klasse A, zertifizierter Spezialist für Zwangsversteigerungsimmobilien, zertifizierter Instandhaltungsingenieur für Eigentumswohnungen und lizenzierter Supervisor für Kreditgeschäfte.

  • Lizenzierter Immobilienmakler (Takken)
  • Zertifizierter Real Estate Consulting Master
  • Lizenzierter Eigentumswohnungsverwalter
  • Lizenzierter Supervisor für Gebäudeverwaltung
  • Zertifizierter Mietverwalter
  • Gyōseishoshi (Verwaltungsjurist)
  • Zertifizierter Datenschutzbeauftragter
  • Brandschutzbeauftragter Klasse A
  • Zertifizierter Spezialist für Zwangsversteigerungsimmobilien
  • Zertifizierter Instandhaltungsingenieur für Eigentumswohnungen
  • Lizenzierter Supervisor für Kreditgeschäfte