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Spiegel im Bad einer Mietwohnung montieren: Regeln und DIY-Anleitung

Vor der Montage eines Spiegels im Bad einer Mietwohnung sollten Sie die Pflicht zur Wiederherstellung des Originalzustands prüfen. Erläutert magnetische, klebende und Saugnapf-Lösungen, DIY-Schritte unter 10.000 Yen sowie die Reinigung von Kalk- und Seifenresten.

Zuletzt aktualisiert: Etwa 9 Min. Lesezeit

Es kommt nicht selten vor, dass im Bad einer Mietwohnung kein Spiegel vorhanden ist oder der vorhandene Spiegel so verschmutzt ist, dass er sich nicht mehr sinnvoll nutzen lässt. Wenn Sie ohne Abstimmung selbst einen Spiegel anbringen oder austauschen, besteht das Risiko, dass Ihnen beim Auszug Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands berechnet werden. Deshalb ist es wichtig, mit dem richtigen Wissen und in den richtigen Schritten vorzugehen.

Ist es in Ordnung, im Bad einer Mietwohnung einen Spiegel anzubringen?

Die Antwort lautet: In den meisten Fällen ist das möglich, wenn Sie vorab Rücksprache mit dem Vermieter oder der Hausverwaltung halten, eine Genehmigung einholen und eine Methode wählen, die keine Schäden an der Wand hinterlässt. Voraussetzung ist, dass Sie die Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bei Mietobjekten verstehen und dies bei Ihrem Vorgehen berücksichtigen.

Was bedeutet die Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands?

Sie bedeutet die Verpflichtung, die Wohnung beim Auszug in den Zustand vor dem Einzug zurückzuversetzen. Allerdings gelten altersbedingte Abnutzung und gewöhnlicher Verschleiß nicht als Kosten, die vom Mieter zu tragen sind. Maßgeblich ist dabei der „Leitfaden zu Streitfällen und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands“, den das japanische Ministerium für Land, Infrastruktur, Verkehr und Tourismus im März 1998 zunächst erarbeitet und danach zweimal überarbeitet hat — im Februar 2004 und im August 2011, seither als aktuelle „überarbeitete Fassung“ gültig. Eine seit 2020 geltende Reform des japanischen Zivilgesetzbuchs hat diesem Ansatz eine gesetzliche Grundlage gegeben: Artikel 621 nimmt seither ausdrücklich „Abnutzung und Verschlechterung der Mietsache, die durch gewöhnliche Nutzung und gewöhnlichen Ertrag entstehen, sowie die altersbedingte Abnutzung der Mietsache“ von der Wiederherstellungspflicht des Mieters aus. Vom Mieter zu tragen sind nur Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden.

Eigenmächtiger Austausch oder Einbau kann zu Problemen führen

Wenn Sie Löcher in die Wand bohren oder Klebereste hinterlassen, können beim Auszug Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt werden. Grundsätzlich sollten Sie daher vor jeder Arbeit unbedingt den Vermieter oder die Hausverwaltung konsultieren. Wenn bereits bei der Besichtigung vor dem Einzug klar ist, dass kein Spiegel vorhanden ist, ist es am besten, dies vor dem Einzug zu klären und die Montage anzufragen.

Wer zahlt den Badspiegel in einer Mietwohnung? Was zwei Dokumente des japanischen Bauministeriums festlegen

Wer die Reparatur oder den Austausch eines Badspiegels in einer japanischen Mietwohnung zahlt, ist nicht dem Zufall überlassen: Die Antwort ergibt sich weitgehend aus zwei Dokumenten des japanischen Ministeriums für Land, Infrastruktur, Verkehr und Tourismus (MLIT) — dem „Muster-Mietvertrag für Wohnraum“ (Fassung März 2018) und dem „Leitfaden zu Streitfällen und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (überarbeitete Fassung)“. Keines der beiden Dokumente ist als solches rechtlich bindend — Vermieter können ihren Mietvertrag frei gestalten —, aber sie sind die Referenztexte, auf die sich japanische Gerichte, Schlichtungsstellen und Hausverwaltungen stützen, sobald ein Mietvertrag zu einem Punkt schweigt oder unklar ist. Für Leser, die mit dem deutschen System vertraut sind, in dem § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Vermieter die Erhaltungspflicht auferlegt und die Gerichte über Jahrzehnte hinweg per Einzelfallrechtsprechung geklärt haben, was als vertragsgemäßer Gebrauch gilt, erfüllen diese beiden Dokumente eine ähnliche Funktion, arbeiten aber anders: Statt über verstreute Präzedenzfälle wird hier mit einer einzigen, amtlich veröffentlichten und detaillierten Tabelle gearbeitet.

Die vorherige Zustimmung einzuholen ist eine vertragliche Pflicht, keine bloße Höflichkeit

Artikel 8, Absatz 2 des Mustervertrags bestimmt, dass der Mieter „ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters keine Erweiterung, keinen Umbau, keine Verlegung, keine Umgestaltung oder Änderung der Wohnung sowie keine Errichtung von Anlagen auf dem Grundstück der Wohnung vornehmen darf“. Ein an der Wand geklebter oder befestigter Spiegel lässt sich durchaus als „Umgestaltung“ im Sinne dieser Klausel verstehen. Die vorherige Zustimmung einzuholen ist deshalb eine vertragliche Pflicht und keine bloße Höflichkeit — umgekehrt entfällt beim Auszug jeder Streitpunkt, wenn diese Zustimmung schriftlich vorliegt.

Schon nach dem Aufbau des Mustervertrags liegt die Reparatur des Spiegels beim Vermieter

Artikel 9, Absatz 1 desselben Vertrags verpflichtet den Vermieter, „die für die Nutzung der Wohnung durch den Mieter notwendigen Reparaturen durchzuführen“, wobei die Kosten so verteilt werden: „Reparaturen, die aus einem dem Mieter zurechenbaren Grund notwendig werden, trägt der Mieter; alle übrigen trägt der Vermieter.“

Wo liegt also die Grenze dessen, was der Mieter selbst reparieren darf, ohne den Vermieter zu fragen? Absatz 5 desselben Artikels erlaubt dem Mieter, die in der Anlagetabelle Nr. 4 aufgeführten Reparaturen aus eigener Initiative durchzuführen — eine kurze Liste: „Austausch von Sicherungen“, „Austausch von Dichtungen oder Ventilscheiben am Wasserhahn“, „Austausch von Stöpseln oder Ketten der Badewanne“, „Austausch von Glühbirnen oder Leuchtstoffröhren“ und „sonstige geringfügige Reparaturen mit niedrigen Kosten“. Der Spiegel steht nicht darauf. Schon nach dem Aufbau des Vertrags fällt der Badspiegel also unter die Reparaturpflicht des Vermieters aus Artikel 9, Absatz 1 — und nicht unter die Liste der Reparaturen, die der Mieter allein erledigen darf.

Ist ein Fleck ein Schaden? Das hängt von der Ursache ab

Die Anlagetabelle Nr. 1 des MLIT-Leitfadens zur Wiederherstellung teilt die Verantwortung für Abnutzung je nach Ort in vier Kategorien ein. Die für uns relevante steht unter der Rubrik „Ausstattung und Sonstiges“ und lautet:

Kalkablagerungen, Schimmel usw. an Badewanne, Toilette oder Waschbecken (wenn die Verschmutzung dadurch entsteht, dass der Mieter Reinigung und Pflege vernachlässigt hat)

Dieser Punkt wird der Seite des Mieters zugeordnet, und der Kommentar des Leitfadens erklärt auch warum: „Wenn während der Mietzeit eine Verschmutzung entsteht, weil der Mieter Reinigung und Pflege vernachlässigt hat, wird dies in vielen Fällen als Verstoß gegen seine Sorgfaltspflicht gewertet.“

Das heißt: Eine Verfärbung im Bad gilt nicht automatisch als gewöhnlicher Verschleiß. Entscheidend ist die Ursache: Kalk und Schimmel, die entstehen, weil niemand den Spiegel abgewischt hat, gehen zulasten des Mieters; die Alterung des Spiegelmaterials selbst zulasten des Vermieters. Wie man beides unterscheidet, folgt weiter unten. Für Leser, die mit der deutschen Unterscheidung zwischen normalem Verschleiß und einer Substanzverletzung aus der Rechtsprechung zu § 538 BGB vertraut sind, ist diese Logik nicht fremd: Sie trennt lediglich die Alterung, die den Vermieter betrifft, von der Nachlässigkeit, die den Mieter betrifft — das Vokabular ist japanisch, das Prinzip nicht.

Zustand des SpiegelsWahrscheinliche UrsacheGrundlageZulasten von
Kalkflecken, Kalkfilm, rosa oder schwarzer Schimmel an der OberflächeNach der Nutzung nicht abgewischt oder gelüftetAnlagetabelle Nr. 1, „Ausstattung“: Kalk/Schimmel an Badewanne, Toilette, Waschbecken = MieterMieter
Schwärzung am Rand oder auf der ganzen Fläche des Spiegels („Shike“, Korrosion der Silberschicht)Natürliche Alterung des SpiegelmaterialsArt. 621 des japanischen Zivilgesetzbuchs, der „altersbedingte Abnutzung“ von der Wiederherstellungspflicht ausnimmtVermieter
Herunterfallen, Stoß, BruchVorsatz oder FahrlässigkeitArt. 621 des japanischen Zivilgesetzbuchs (Schaden über die normale Nutzung hinaus)Mieter
Nicht beschädigt, aber zur Vorbereitung der Neuvermietung ausgetauschtMieterwechselDie Anlagetabelle Nr. 1 nennt auf der Seite des Vermieters ausdrücklich „den Austausch von Badewanne, Durchlauferhitzer usw. (ohne Beschädigung, aber zur Sicherung eines neuen Mieters)“Vermieter

Im Übergabeprotokoll wird der Spiegel pro Stück gezählt, nicht pro Quadratmeter

Die Anlagetabelle Nr. 3 des Leitfadens, das „Musterformular für die im Vertrag festgelegten Bedingungen zur Wiederherstellung“, nennt für jede Ausstattung „Richtwerte für Wiederherstellungskosten“. Der Spiegel steht dort in der Kategorie „Bad / Waschraum / Toilette“, abgerechnet pro Stück, mit „Reinigung / Reparatur / Austausch“ als möglichen Arbeiten. Zum Vergleich: Fliegengitter werden pro Fenster gezählt, Tapeten pro Quadratmeter — der Spiegel ist eine Ausstattung, die stückweise abgerechnet wird, nicht nach Fläche.

Aus Sicht der Hausverwaltung entscheidet es maßgeblich über den Streitgrad bei der Auszugsabrechnung, ob im Einzugsprotokoll Shike oder Kratzer am Spiegel vermerkt wurden. Aus Sicht des Mieters reicht es meist, den Rand des Spiegels am Einzugstag zu fotografieren und der Hausverwaltung noch am selben Tag per E-Mail zu schicken, wenn er bereits verfärbt ist. Der Leitfaden betont immer wieder: Streit um die Wiederherstellung entscheidet sich beim Einzug, nicht beim Auszug — und der Badspiegel ist dafür ein Paradebeispiel.

Spiegeltypen für das Bad und ihre Eigenschaften

Magnetischer Typ

Ein magnetischer Spiegel für Wände von Unit-Bädern mit Stahlplatte eignet sich ideal für Mietobjekte, weil er sich ganz ohne Beschädigung der Wand anbringen lässt. Solche Produkte sind sogar in 100-Yen-Shops erhältlich. Ein Aluminiumspegel ist leicht und zerbricht bei einem Sturz weniger leicht.

Klebetyp

Wenn Magneten nicht verwendet werden können, etwa bei gefliesten Wänden, ist ein Klebespiegel eine Option. Allerdings besteht das Risiko, dass beim Auszug Rückstände zurückbleiben. Deshalb sollten Sie ein für Feuchträume geeignetes Produkt wählen und dies vorab mit der Hausverwaltung abstimmen.

Saugnapf-Typ

Ein Saugnapfspiegel für glatte Wandflächen haftet schlecht, wenn die Wand nass ist. Beim Anbringen muss daher sichergestellt werden, dass die Wand trocken ist. Im Handel gibt es auch Produkte mit Antibeschlag-Beschichtung.

So bringen Sie einen Spiegel in einem gefliesten Bad an

In älteren japanischen Gebäuden, die nach traditioneller Bauweise („zairai kōhō“) errichtet wurden, ist das Bad häufig vollständig gefliest statt mit einer vorgefertigten Kunststoffkabine („Unit Bath“) ausgestattet. Und genau dort versagen fast alle Befestigungsmethoden, die für Badspiegel verkauft werden — aus drei Gründen.

Warum Magnete, Saugnäpfe und doppelseitiges Klebeband an Fliesen nicht halten

  • Magnete haften nicht. Ein Magnetspiegel funktioniert nur, weil die Wände einer vorgefertigten Kabine auf einer Stahlplatte aufbauen. Die Wand eines gefliesten Bads besteht aus Mörtel oder Beton, der nicht magnetisch ist. Fällt der Magnet schon beim Anlegen an die Wand herunter, war diese Option von vornherein keine Option.
  • Saugnäpfe bauen kein Vakuum auf. Ein Saugnapf braucht eine glatte, durchgehende Fläche. Fliesen haben vertiefte Fugen, und sobald der Rand des Saugnapfs über eine Fuge reicht, entweicht Luft und die Haftung geht verloren. Ein kleiner Saugnapf, der ganz innerhalb einer einzigen Fliese Platz hat, kann funktionieren — aber genug davon an den richtigen Stellen zu platzieren, um das Gewicht eines Spiegels zu tragen, ist selten realistisch.
  • Doppelseitigem Spiegelklebeband fehlt die Kontaktfläche. Auch spezielles Spiegelklebeband („Mirror Mat“) scheitert am selben Problem: Der Teil, der auf eine Fuge fällt, trägt nichts zur Haftung bei. Selbst wenn die Gesamtfläche der Packungsangabe zu entsprechen scheint, verringert sich die tatsächlich wirksame Klebefläche entsprechend.

Optionen, geordnet nach zunehmendem Eingriff in die Wand

MethodeEingriff in die WandGeeignet für
Aufhängen an einem Spannregal oder einer Duschstange (ohne Bohren)Keiner — berührt die Wandoberfläche gar nichtWenn eine Zustimmung schwer zu bekommen ist oder die Mietzeit bald endet
Aufhängen an einem vorhandenen Handtuchhalter oder DuschhakenKeinerKleiner, leichter Spiegel innerhalb der Tragfähigkeit der vorhandenen Halterung
Badgeeigneter Aufkleber, angebracht ohne Fugen zu überdeckenBeim Entfernen können Spuren zurückbleibenWenn eine schriftliche Zustimmung des Vermieters vorliegt
Feste Montage mit doppelseitigem Klebeband und HaltevorrichtungBeim Entfernen ist eine Ausbesserung des Untergrunds nötigWenn der Vermieter die Montage übernimmt und bezahlt

Bei einem gefliesten Bad ist es realistisch, sich auf die ersten beiden, kontaktfreien Optionen in Eigenregie zu beschränken oder den Spiegel vom Vermieter auf dessen Kosten montieren zu lassen, und von den letzten beiden in Eigenregie abzusehen. Gefliestes Bäder finden sich meist in älteren Gebäuden, wo Fugen bereits mürbe und Fliesen im Begriff sind, sich zu lösen; beim Ablösen eines Klebstoffs kann dann ein Fliesenstück mit abplatzen. Eine solche Reparatur zählt als Schaden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit, nicht als gewöhnlicher Verschleiß, und kann dem Mieter angelastet werden.

Drei Angaben, die eine Zustimmung erleichtern

Aus Sicht der Verwaltung entscheidet fast immer die Formulierung darüber, ob eine Anfrage genehmigt oder abgelehnt wird. Enthält eine Anfrage die folgenden drei Punkte, lässt sie sich meist unverändert an den Vermieter weiterleiten:

  1. Befestigungsmethode und Produktart. Ein einziger Satz wie „Ich möchte einen handelsüblichen Badspiegel an einem Spannregal für die Dusche aufhängen“ sollte genügen, um genau zu klären, was mit der Wand geschieht.
  2. Wie es beim Auszug zurückgebaut wird. Ob er entfernt und der Ursprungszustand wiederhergestellt wird, oder ob der Vermieter ihn lieber hängen lässt.
  3. Falls die Methode die Wand betrifft, die Bestätigung, dass zuvor eine kontaktfreie Alternative geprüft und verworfen wurde.

Eine bloße Anfrage wie „Darf ich einen Spiegel anbringen?“ zwingt die Hausverwaltung dagegen erst nachzufragen, welche Methode gemeint ist, bevor sie überhaupt antworten kann. Dieser Hin- und Her verzögert die Antwort oder führt vorsichtshalber häufiger zu einer Ablehnung.

So bringen Sie einen Badspiegel in Eigenregie an

Kostenvergleich: DIY vs. Fachbetrieb

Wenn Sie einen Fachbetrieb beauftragen, liegen die Kosten meist bei etwa 20.000 bis 50.000 Yen. Mit DIY lässt sich die Montage jedoch oft für unter 10.000 Yen umsetzen. Benötigt werden ein Badspiegel (5.000 bis 10.000 Yen), Mirror Mat (doppelseitiges Klebeband), ein Cuttermesser, schnell trocknender Kleber und ein PP-Band. Selbst zusammen kostet dies meist nur rund 10.000 Yen.

So entfernen Sie einen vorhandenen Spiegel

  1. Entfernen Sie die Versiegelung (Silikonkleber) mit einem Cuttermesser
  2. Schieben Sie die obere Halterung nach oben
  3. Führen Sie ein PP-Band in den Spalt zwischen Wand und Spiegel ein und bewegen Sie es sägeartig, um das doppelseitige Klebeband zu durchtrennen

So bringen Sie den neuen Spiegel an

  1. Prüfen Sie die waagerechte Linie (oder ziehen Sie eine Markierung beziehungsweise eine Linie für die Halterung)
  2. Kleben Sie das doppelseitige Klebeband für Spiegel (Mirror Mat) an die Wand (etwa 1/6 der Spiegelfläche)
  3. Richten Sie den Spiegel waagerecht aus, kleben Sie ihn an und fixieren Sie ihn oben mit der Halterung

So bekommen Sie einen Austausch des vorhandenen Spiegels

Die meisten, die nach einem Austausch des Badspiegels in einer Mietwohnung suchen, wollen keinen neuen auf eigene Kosten kaufen — sie wollen vor allem, dass ein unbrauchbar gewordener Spiegel endlich in Ordnung gebracht wird. Bevor Sie aus eigener Tasche zahlen, sehen das japanische Zivilgesetzbuch und der Mustervertrag bereits ein Verfahren genau für diesen Fall vor.

Drei Vorschriften, auf die Sie sich stützen können

VorschriftInhalt
Japanisches Zivilgesetzbuch, Art. 606 Abs. 1„Der Vermieter ist verpflichtet, die für die Nutzung und den Ertrag der Mietsache durch den Mieter notwendigen Reparaturen durchzuführen, es sei denn, die Notwendigkeit der Reparatur beruht auf einem dem Mieter zurechenbaren Grund.“
Japanisches Zivilgesetzbuch, Art. 607-2Hat der Mieter dem Vermieter die Notwendigkeit einer Reparatur angezeigt (oder hat der Vermieter davon anderweitig Kenntnis erlangt) und führt der Vermieter die notwendige Reparatur nicht innerhalb angemessener Frist durch, oder liegt Dringlichkeit vor, kann der Mieter die Reparatur selbst vornehmen.
Japanisches Zivilgesetzbuch, Art. 621Nimmt von der Wiederherstellungspflicht des Mieters aus: „Abnutzung und Verschlechterung der Mietsache, die durch gewöhnliche Nutzung und gewöhnlichen Ertrag entstehen, sowie die altersbedingte Abnutzung der Mietsache.“

Artikel 9 des Mustervertrags übersetzt diesen Rahmen des Zivilgesetzbuchs in Vertragsklauseln. Absatz 3 bestimmt: „Entdeckt der Mieter in der Wohnung eine reparaturbedürftige Stelle, hat er dies dem Vermieter anzuzeigen und mit ihm über die Notwendigkeit der Reparatur zu beraten“, und Absatz 4: „Wird nach der Anzeige gemäß dem vorstehenden Absatz die Notwendigkeit der Reparatur festgestellt, führt der Vermieter sie aber ohne triftigen Grund nicht durch, kann der Mieter die Reparatur selbst vornehmen.“

So gehen Sie konkret vor

  1. Dokumentieren Sie den Zustand des Spiegels. Fotografieren Sie den ganzen Spiegel sowie Nahaufnahmen der verfärbten Stellen. Ein Foto im trockenen Zustand und eines direkt nach dem Abwischen mit Wasser helfen der Gegenseite, Kalk von Silberschicht-Korrosion zu unterscheiden.
  2. Formulieren Sie es als „Reparaturanzeige“, nicht als Austauschforderung. Schreiben Sie „ich zeige an, dass der Badspiegel eine reparaturbedürftige Stelle aufweist“ statt „bitte tauschen Sie ihn aus“. Diese Formulierung entspricht der Anzeige nach Artikel 9, Absatz 3 des Mustervertrags und hinterlässt eine datierte Spur. Nutzen Sie E-Mail oder schriftlichen Chat statt Telefon.
  3. Warten Sie die Antwort des Vermieters ab. Dieser braucht etwas Zeit, um zu beurteilen, ob eine Reinigung ausreichen würde; geben Sie ihm eine angemessene Frist, bevor Sie nachhaken.
  4. Bleibt nach angemessener Frist eine Reaktion aus, können Sie sich auf Art. 607-2 des Zivilgesetzbuchs und Artikel 9, Absatz 4 des Mustervertrags stützen und die Reparatur selbst beauftragen. Die Kosten trägt gemäß Artikel 606, Absatz 1 der Vermieter, sofern die Notwendigkeit der Reparatur nicht dem Mieter zurechenbar ist.

Wichtig ist: Wer dieses Verfahren überspringt und zuerst selbst austauscht, schwächt damit die Möglichkeit, die Kosten später erstattet zu bekommen. Ohne eine dokumentierte schriftliche Anzeige lässt sich die Situation so deuten, dass „der Vermieter nie Gelegenheit zur Reparatur hatte“ — was sich gegen den Mieter wenden kann, etwa als Forderung nach Wiederherstellung wegen einer eigenmächtigen Veränderung.

Wenn Sie eine Einheit in einer Eigentümergemeinschaft mieten

In einer Eigentumswohnanlage schreibt die Gemeinschaftsordnung oft vor, Arbeiten vorab bei der Eigentümergemeinschaft anzumelden, selbst wenn das Bad zum Sondereigentum gehört, samt Einschränkungen bei den zulässigen Arbeitszeiten. Der Vermieter — als Wohnungseigentümer zu dieser Meldung verpflichtet — muss diesen zusätzlichen Schritt gehen, was die Antwortzeit um ein bis zwei Wochen verlängern kann. Bei Dringlichkeit lohnt es sich, schon in der ersten Anzeige zu nennen, bis wann Sie die Reparatur wünschen.

Was tun, wenn der vorhandene Spiegel verschmutzt und unbrauchbar ist?

So entfernen Sie Kalkflecken

Bei alkalischen Verschmutzungen, die durch kristallisiertes Calcium und Magnesium aus Leitungswasser entstehen, ist es wirksam, mit Essig oder einer Zitronensäurelösung zu tränken (30 Minuten bis ein halber Tag) und anschließend zu schrubben.

So entfernen Sie Seifenreste

Da Hautfett und Seifenreste saure Verschmutzungen sind, sollten Sie sie mit Natronwasser einweichen und danach abreiben. Kalkentfernung und Seifenrestentfernung sollten nicht am selben Tag erfolgen, da sich Säure und Lauge gegenseitig neutralisieren und die Wirkung nachlässt.

Was ist „Shike“ und wie unterscheidet man es von Kalk?

Manchmal wird der Rand eines Badspiegels dunkel, und keine Reinigung bekommt ihn weg. Das ist kein Schmutz, sondern der Spiegel selbst, der sich zersetzt — ein Phänomen, das die japanische Glasindustrie „Shike“ nennt. Der japanische Verband der Flachglashersteller definiert den Begriff über sein Normungskomitee im „Glossar der Begriffe für Bauglas“ (November 2021), das den Wortschatz der japanischen Industrienorm JIS R 3220 für Spiegelglas übernimmt:

BegriffDefinition (Glossar der Begriffe für Bauglas)Deutsche Entsprechung
Shike (しけ)Bei Spiegelmaterial: Korrosion der Silberschicht, durch die eine von der Spiegelfläche aus sichtbare verfärbte Stelle entsteht.Korrosion
Ten-Shike, „Punkt-Shike“ (点しけ)Punktuelle Fehlstellen bei Spiegelmaterial, verursacht durch Korrosion der Silberschicht.punktuelle Korrosion
Men-Shike, „Flächen-Shike“ (面しけ)Zustand von Spiegelmaterial, bei dem die Korrosion so weit fortgeschritten ist, dass die gesamte Fläche oder Teile davon verfärbt und beschädigt sind; punktuelles Shike kann sich auch zu Flächen-Shike verdichten.flächige Korrosion
Rand-Shike (エッジしけ)Zustand von Spiegelmaterial, bei dem äußere Einflüsse die Silberschicht zersetzt haben und die Verfärbung entlang des Spiegelrands fortschreitet.Randkorrosion
Gin-mura, „trübes Silber“ (銀むら)Bei Spiegelmaterial: Zustand, bei dem die Silberschicht trüb erscheint.Schleierbildung

Dasselbe Glossar definiert Spiegelmaterial als „Flachglas, dessen Rückseite chemisch mit Silber beschichtet und anschließend mit einer Schutzschicht versehen wird“, und führt „Fehler der Schutzschicht“ (Nadelstiche, Kratzer, Ablösung, Aufwölbung) als eigenen Begriff, getrennt von der Silberschicht. Shike entsteht in der Silberschicht hinter dem Glas — nicht als Schmutz auf der sichtbaren Vorderseite. Deshalb verschwindet es niemals durch Abwischen.

Shike von Kalk unterscheiden: die Tastprobe

Kalk / mineralische Ablagerung (Oberflächenschmutz)Shike (Korrosion der Silberschicht)
Wo es auftrittÜberall auf der Fläche, oft als Streifen, wo Wasser herunterliefSchreitet vom Rand des Spiegels nach innen fort („Rand-Shike“); kann auch punktuell oder fleckig beginnen
Beim BetastenRau, man spürt eine ErhebungDie Oberfläche bleibt völlig glatt — man spürt nichts
Mit Wasser benetztWird im nassen Zustand weniger auffälligDie Verfärbung ändert sich nicht, nass oder trocken
Farbe und FormWeißlich, schuppigSchwarz, braun oder grau, oft wie ein Saum
Mit Zitronensäure-UmschlagWird schwächerKeine Veränderung

Dieser Unterschied wirkt sich direkt auf die Kostenverteilung bei der Wiederherstellung aus. Shike schreitet als Korrosion der Silberschicht fort, unabhängig davon, wie gut gereinigt wurde, und fällt damit unter die „altersbedingte Abnutzung“, die Art. 621 des japanischen Zivilgesetzbuchs von der Wiederherstellungspflicht des Mieters ausnimmt. Der MLIT-Leitfaden ordnet dagegen Kalk und Schimmel, die durch vernachlässigte Reinigung entstehen, der Seite des Mieters zu. Wird Ihnen beim Auszug eine Verfärbung des Spiegels in Rechnung gestellt, ist der erste Schritt, anhand der obigen Tabelle zu prüfen, um welchen der beiden Fälle es sich handelt, und dies mitzuteilen. Spürt man beim Betasten keine Erhebung und ändert sich nichts durch den Zitronensäure-Umschlag, liegt kein Reinigungsversäumnis vor.

Aus Sicht von Eigentümer oder Hausverwaltung

Wird ein Spiegel mit Shike vor der Neuvermietung nicht instand gesetzt, verschlechtert das den Eindruck bei Besichtigungen und führt häufig gleich nach Einzug des nächsten Mieters zu einer Reparaturanfrage — die Bearbeitungskosten fallen dann doppelt an. Die Überlegung, die der MLIT-Leitfaden auf abgenutzte Fliegengitter anwendet — „das ist ein Instandhaltungsproblem der Immobilie im Zusammenhang mit dem Mieterwechsel, das billigerweise der Vermieter tragen sollte“ — gilt ebenso für Spiegel; die Anlagetabelle Nr. 1 nennt ausdrücklich auf der Seite des Vermieters „den Austausch von Badewanne, Durchlauferhitzer usw. (ohne Beschädigung, aber zur Sicherung eines neuen Mieters)“. Sinnvoll ist es, den Austausch eines Spiegels mit Shike als Wiederherstellungsarbeit vor der Neuvermietung einzuplanen, statt sie dem ausziehenden Mieter in Rechnung zu stellen. Zu bedenken ist außerdem, dass die Abschreibungstabelle des Leitfadens vorgefertigte Badkabinen der Kategorie „Nutzungsdauer des Gebäudes“ zuordnet und nicht den kürzeren Kategorien von 6 oder 8 Jahren für kleinere Ausstattung — ein Detail, das für die Reparaturplanung von Bedeutung ist.

FAQ

F. Fallen Rost oder Verschmutzungen am Spiegel einer Mietwohnung unter die Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands?
A. Das hängt von der Ursache ab. Eine Schwärzung durch Korrosion der Silberschicht des Spiegels (das „Shike“) gilt als altersbedingte Abnutzung, die Art. 621 des japanischen Zivilgesetzbuchs von der Wiederherstellungspflicht des Mieters ausnimmt: Diese Kosten trägt der Vermieter. Kalk oder Schimmel an der Spiegeloberfläche werden dagegen anders behandelt: Die Anlagetabelle Nr. 1 des MLIT-Leitfadens zur Wiederherstellung ordnet Verschmutzungen, die durch vernachlässigte Reinigung oder Pflege entstehen, der Seite des Mieters zu. In jedem Fall bleiben Schäden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit weiterhin Sache des Mieters.
F. Kann ich einen Spiegel anbringen, ohne die Hausverwaltung zu konsultieren?
A. Wenn es sich um einen magnetischen Typ handelt, der die Wand in keiner Weise beschädigt, ist das häufig unproblematisch. Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfehlen wir aber eine vorherige Bestätigung.
F. Kann der magnetische Typ auch in Badezimmern außerhalb von Unit-Bädern verwendet werden?
A. Magneten funktionieren nur bei Wänden von Unit-Bädern mit Stahlplatte. Bei gefliesten Wänden sollten Sie einen Klebetyp oder einen Saugnapf-Typ in Betracht ziehen.
F. Worauf sollte man achten, wenn man einen Spiegel selbst anbringt?
A. Zwei Punkte sind wichtig: Wählen Sie eine Befestigungsmethode, die keine Spuren hinterlässt, und entscheiden Sie sich für eine leichte Variante, die bei einem Sturz nicht so leicht zerbricht.
Daisuke Inazawa, President & CEO of INA&Associates Inc.

Autor

Präsident und CEOINA&Associates Inc.

Präsident und CEO der INA&Associates Inc. Verantwortet Immobilienvermittlung, Mietvermittlung und Property Management im Großraum Tokio sowie in der Region Kansai. Spezialisiert auf Investitionsstrategien für Renditeimmobilien und Beratung für ultravermögende Privatanleger.

Daisuke Inazawa ist Präsident und CEO der INA&Associates Inc., eines japanischen Immobilienunternehmens mit Hauptsitz in Osaka und einer Niederlassung in Tokio. Er verantwortet die drei Kerngeschäfte des Unternehmens — Immobilienvermittlung, Mietvermittlung und Property Management — im Großraum Tokio sowie in der Region Kansai.

Seine Expertisefelder umfassen Investitionsstrategien für ertragbringende Immobilien, Ertragsoptimierung im Mietgeschäft, Immobilienberatung für ultravermögende Privatpersonen (UHNWI) und institutionelle Investoren sowie grenzüberschreitende Immobilieninvestments. Er bietet datenbasierte Beratung mit langfristigem Horizont für Investoren in Japan und im Ausland.

Unter dem Leitbild „das wichtigste Vermögen eines Unternehmens sind seine Menschen" positioniert er INA&Associates als „Unternehmen für Investitionen in Humankapital" und engagiert sich für nachhaltige Unternehmenswertschöpfung durch die Entwicklung von Talenten. Als Unternehmer äußert er sich darüber hinaus regelmäßig zu Führung und Unternehmenskultur in Zeiten des Wandels.

Er hat elf japanische Berufsqualifikationen erworben: lizenzierter Immobilienmakler (Takken), zertifizierter Real Estate Consulting Master, lizenzierter Eigentumswohnungsverwalter, lizenzierter Supervisor für Gebäudeverwaltung, zertifizierter Mietverwalter, Gyōseishoshi (Verwaltungsjurist), zertifizierter Datenschutzbeauftragter, Brandschutzbeauftragter Klasse A, zertifizierter Spezialist für Zwangsversteigerungsimmobilien, zertifizierter Instandhaltungsingenieur für Eigentumswohnungen und lizenzierter Supervisor für Kreditgeschäfte.

  • Lizenzierter Immobilienmakler (Takken)
  • Zertifizierter Real Estate Consulting Master
  • Lizenzierter Eigentumswohnungsverwalter
  • Lizenzierter Supervisor für Gebäudeverwaltung
  • Zertifizierter Mietverwalter
  • Gyōseishoshi (Verwaltungsjurist)
  • Zertifizierter Datenschutzbeauftragter
  • Brandschutzbeauftragter Klasse A
  • Zertifizierter Spezialist für Zwangsversteigerungsimmobilien
  • Zertifizierter Instandhaltungsingenieur für Eigentumswohnungen
  • Lizenzierter Supervisor für Kreditgeschäfte