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COLUMN

Können Selbständige Miete als Betriebsausgabe Absetzen?

Dieser praxisnahe Leitfaden erklärt, wie Selbständige Miete als Betriebsausgabe ansetzen können, einschließlich Beispielen zur Aufteilung zwischen privat und geschäftlich, Unterschieden bei den Steuererklärungsarten sowie dem Umgang mit Nebenkosten und Parkgebühren.

Zuletzt aktualisiert: Etwa 3 Min. Lesezeit

Für Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer, die in einem Homeoffice arbeiten, ist die Frage, in welchem Umfang die Miete als Betriebsausgabe angesetzt werden kann, ein wichtiger Punkt der Steueroptimierung. Wird ohne korrektes Wissen erklärt, besteht das Risiko, dass Ausgaben steuerlich nicht anerkannt werden oder umgekehrt durch eine zu vorsichtige Erklärung Nachteile entstehen.

In diesem Artikel erläutern wir anhand konkreter Beispiele, was Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer zur Absetzbarkeit der Miete wissen sollten, von der Berechnung der privaten und betrieblichen Aufteilung über die Behandlung von Nebenkosten und Parkplatzgebühren bis hin zu den Unterschieden zwischen blauer und weißer Steuererklärung.

Können Einzelunternehmer die Miete als Betriebsausgabe ansetzen?

Die kurze Antwort lautet: Wenn Sie in einer Mietwohnung leben und Ihr Zuhause zugleich als Büro nutzen, können Sie einen Teil der Miete als Betriebsausgabe ansetzen. Allerdings kann nicht der gesamte Betrag angesetzt werden. Erforderlich ist vielmehr eine klare „Aufteilung zwischen betrieblicher und privater Nutzung“.

Unterschied zwischen blauer und weißer Steuererklärung

Die Regeln für diese Aufteilung unterscheiden sich je nach Art der Steuererklärung.

PunktBlaue SteuererklärungWeiße Steuererklärung
Voraussetzungen für die AufteilungKeine Begrenzung der betrieblichen NutzungsquoteNur wenn mindestens 50 % betrieblich genutzt werden
Flexibilität bei BetriebsausgabenHoch (zulässig, wenn nachvollziehbar begründet)Niedrig (50-%-Regel)
Besonderer FreibetragBis zu 650.000 YenKeiner

Bei der weißen Steuererklärung können nur Ausgaben angesetzt werden, die zu mindestens 50 % betrieblich genutzt werden. Wenn Sie die Mietkosten möglichst weitgehend als Betriebsausgabe ansetzen möchten, empfiehlt sich daher die blaue Steuererklärung.

Bei Immobilien auf den Namen von Angehörigen ist Vorsicht geboten

Wenn es sich um eine Mietimmobilie handelt, bei der ein Angehöriger Vertragspartner ist, oder wenn Sie ein Eigenheim eines Angehörigen nutzen, ist ein Ansatz als Betriebsausgabe grundsätzlich nicht möglich. Der Grund ist, dass Zahlungen an „Angehörige, die mit Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben“ steuerlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Die gleiche Vorsicht gilt auch bei Mietverträgen auf den Namen des Ehepartners.

Wie wird die Aufteilung korrekt berechnet?

Mit der Aufteilung ist gemeint, die Miete nach einem nachvollziehbaren Maßstab auf betriebliche und private Nutzung zu verteilen. Die gebräuchlichste Methode ist die „Aufteilung nach Fläche“, aber auch eine Aufteilung nach Nutzungszeit wird anerkannt.

Berechnungsbeispiel für die Flächenaufteilung

Die Flächenaufteilung wird anhand des Anteils der beruflich genutzten Fläche an der gesamten Wohnfläche berechnet.

BedingungWert
Gesamtfläche der Wohnung60 m²
Ausschließlich beruflich genutzte Fläche15 m²
Monatliche Miete120.000 Yen
Betriebliche Nutzungsquote15 / 60 = 25%
Monatlich ansetzbarer Betrag120.000 Yen x 25% = 30.000 Yen
Jährlich ansetzbarer Betrag30.000 Yen x 12 Monate = 360.000 Yen

So werden Gemeinschaftsflächen aufgeteilt

Auch Gemeinschaftsflächen wie Flur, Toilette oder Küche können entsprechend dem Anteil der betrieblich genutzten Fläche aufgeteilt werden. Wenn beispielsweise die Arbeitsfläche 30 % der Wohnfläche ohne Gemeinschaftsflächen ausmacht, können auch 30 % der Gemeinschaftsflächen als betriebliche Nutzung angesehen werden.

Gibt es 10 m² Gemeinschaftsfläche, können 3 m² als Arbeitsfläche hinzugerechnet werden, wodurch sich der ansetzbare Betrag weiter erhöht.

Nutzung der zeitlichen Aufteilung

Wenn sich bei der Arbeit von zu Hause aus beruflicher und privater Raum nicht klar trennen lassen, ist auch eine zeitliche Aufteilung sinnvoll. Beträgt die Arbeitszeit pro Tag 8 Stunden und die Wachzeit 16 Stunden, ergibt sich eine Nutzungsquote von 50 %.

Wichtig ist jedoch, dass Sie Unterlagen oder eine Begründung bereithalten, die Sie gegenüber dem Finanzamt nachvollziehbar erläutern können.

Welche Kosten außer der Miete können noch als Betriebsausgabe angesetzt werden?

Wenn das Zuhause zugleich Büro ist, gibt es neben der Miete weitere Kosten, die anteilig als Betriebsausgaben angesetzt werden können.

Aufteilung der Nebenkosten

Stromkosten können als Betriebsausgabe angesetzt werden, weil Strom auch während der Arbeit genutzt wird. Üblicherweise wird die Aufteilung der Stromkosten anhand der Anzahl der Steckdosen berechnet. Gibt es in der Wohnung 12 Steckdosen und im Arbeitszimmer 3, können 25 % der Stromkosten als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Bei Gas- und Wasserkosten kann die Aufteilung je nach Art des Geschäfts schwieriger sein. Wer jedoch beispielsweise von zu Hause aus ein Gastronomiegeschäft betreibt, kann diese Kosten unter Umständen ansetzen.

Parkplatzgebühren

Wenn Sie ein Fahrzeug für Lieferungen oder Vertrieb nutzen, können auch Parkplatzgebühren entsprechend der betrieblichen Nutzungsquote als Betriebsausgabe angesetzt werden. Wenn Sie die Nutzungshäufigkeit des Fahrzeugs dokumentieren, lässt sich dies bei einer Betriebsprüfung leichter erklären.

Kommunikationskosten (Internet und Telefon)

Auch die Kosten für Internetanschluss und Mobiltelefon können entsprechend der betrieblichen Nutzungsquote aufgeteilt werden. Wenn Sie einen ausschließlich geschäftlich genutzten Anschluss haben, können die Kosten vollständig als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Wie ist der Kostenansatz, wenn zusätzlich ein externes Büro vorhanden ist?

Auch wenn Sie ein separates Büro haben, kann unter Umständen ein Teil der Wohnungsmiete als Betriebsausgabe angesetzt werden, wenn Sie zu Hause arbeiten oder Waren lagern. Wenn die geschäftliche Nutzung zu Hause jedoch nur eingeschränkt erfolgt, ist es üblich, die Aufteilungsquote auf etwa 10 bis 30 % zu begrenzen.

Die Miete und Parkplatzgebühren für eine als Laden oder Büro angemietete Immobilie können dagegen vollständig als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Checkliste für den Ansatz der Miete als Betriebsausgabe

PrüfpunktWorauf zu achten ist
Art der SteuererklärungBei der blauen Steuererklärung keine Begrenzung der Aufteilungsquote, bei der weißen sind mindestens 50 % erforderlich
Name des VertragspartnersBei Verträgen auf den Namen von Angehörigen ist kein Kostenansatz möglich
Grundlage der AufteilungObjektive Maßstäbe wie Fläche, Zeit oder Anzahl der Steckdosen vorbereiten
Aufbewahrung von UnterlagenMietvertrag, Grundriss und Fotos des Arbeitsbereichs aufbewahren
Aufteilung der NebenkostenStrom nach Steckdosenanzahl, Kommunikationskosten nach Nutzungszeit aufteilen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Q. Welche Aufteilungsquote ist angemessen?

Wenn das Zuhause der hauptsächliche Arbeitsplatz ist, sind 30 bis 50 % üblich. Wenn zusätzlich ein separates Büro vorhanden ist, gelten 10 bis 30 % als Richtwert. In jedem Fall ist wichtig, dass Sie eine nachvollziehbare Begründung gegenüber dem Finanzamt vorlegen können.

Q. Können auch bei Wohneigentum Kosten angesetzt werden?

Bei Wohneigentum fällt keine Miete an. Dafür können jedoch der Zinsanteil des Wohnungsdarlehens, die Grundsteuer, die Feuerversicherung und die Abschreibung anteilig als Betriebsausgabe angesetzt werden. Allerdings gibt es Einschränkungen bei der gleichzeitigen Nutzung mit dem Wohnungsdarlehensabzug, weshalb Vorsicht geboten ist.

Q. Muss die Aufteilungsquote bei einem Umzug geändert werden?

Ja, wenn sich durch den Umzug der Flächenanteil des Arbeitsbereichs ändert, muss auch die Aufteilungsquote angepasst werden. Ordnen Sie die Grundlage der Aufteilung für die neue Wohnung daher erneut sauber.

Q. Gibt es eine Obergrenze für den Ansatz der Miete als Betriebsausgabe?

Es gibt keine gesetzlich klar festgelegte Obergrenze. Weicht die Aufteilungsquote jedoch deutlich von der tatsächlichen Nutzung ab, kann sie bei einer Steuerprüfung abgelehnt werden. Deshalb ist es wichtig, eine realitätsnahe und nachvollziehbare Quote festzulegen.

Fazit

Damit Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer die Miete für ein Homeoffice als Betriebsausgabe ansetzen können, sind korrektes Wissen zur Aufteilung und eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage unverzichtbar. Wenn Sie die blaue Steuererklärung wählen und die Flächen- oder Zeitaufteilung passend nutzen, können Sie mit einer Steuerersparnis von mehreren hunderttausend Yen pro Jahr rechnen.

Neben der Miete können auch Nebenkosten, Kommunikationskosten und Parkplatzgebühren aufgeteilt werden. Erfassen Sie diese vollständig und maximieren Sie Ihre Steuervorteile. Bewahren Sie außerdem unbedingt Unterlagen zur Grundlage der Aufteilung auf, um auf eine Steuerprüfung vorbereitet zu sein.

Daisuke Inazawa, President & CEO of INA&Associates Inc.

Autor

Präsident und CEOINA&Associates Inc.

Präsident und CEO der INA&Associates Inc. Verantwortet Immobilienvermittlung, Mietvermittlung und Property Management im Großraum Tokio sowie in der Region Kansai. Spezialisiert auf Investitionsstrategien für Renditeimmobilien und Beratung für ultravermögende Privatanleger.

Daisuke Inazawa ist Präsident und CEO der INA&Associates Inc., eines japanischen Immobilienunternehmens mit Hauptsitz in Osaka und einer Niederlassung in Tokio. Er verantwortet die drei Kerngeschäfte des Unternehmens — Immobilienvermittlung, Mietvermittlung und Property Management — im Großraum Tokio sowie in der Region Kansai.

Seine Expertisefelder umfassen Investitionsstrategien für ertragbringende Immobilien, Ertragsoptimierung im Mietgeschäft, Immobilienberatung für ultravermögende Privatpersonen (UHNWI) und institutionelle Investoren sowie grenzüberschreitende Immobilieninvestments. Er bietet datenbasierte Beratung mit langfristigem Horizont für Investoren in Japan und im Ausland.

Unter dem Leitbild „das wichtigste Vermögen eines Unternehmens sind seine Menschen" positioniert er INA&Associates als „Unternehmen für Investitionen in Humankapital" und engagiert sich für nachhaltige Unternehmenswertschöpfung durch die Entwicklung von Talenten. Als Unternehmer äußert er sich darüber hinaus regelmäßig zu Führung und Unternehmenskultur in Zeiten des Wandels.

Er hat elf japanische Berufsqualifikationen erworben: lizenzierter Immobilienmakler (Takken), zertifizierter Real Estate Consulting Master, lizenzierter Eigentumswohnungsverwalter, lizenzierter Supervisor für Gebäudeverwaltung, zertifizierter Mietverwalter, Gyōseishoshi (Verwaltungsjurist), zertifizierter Datenschutzbeauftragter, Brandschutzbeauftragter Klasse A, zertifizierter Spezialist für Zwangsversteigerungsimmobilien, zertifizierter Instandhaltungsingenieur für Eigentumswohnungen und lizenzierter Supervisor für Kreditgeschäfte.

  • Lizenzierter Immobilienmakler (Takken)
  • Zertifizierter Real Estate Consulting Master
  • Lizenzierter Eigentumswohnungsverwalter
  • Lizenzierter Supervisor für Gebäudeverwaltung
  • Zertifizierter Mietverwalter
  • Gyōseishoshi (Verwaltungsjurist)
  • Zertifizierter Datenschutzbeauftragter
  • Brandschutzbeauftragter Klasse A
  • Zertifizierter Spezialist für Zwangsversteigerungsimmobilien
  • Zertifizierter Instandhaltungsingenieur für Eigentumswohnungen
  • Lizenzierter Supervisor für Kreditgeschäfte