Auch Erben, die nicht mit dem Verstorbenen zusammengelebt haben, können unter bestimmten Bedingungen eine erhebliche Reduzierung der Erbschaftssteuer erhalten – durch die "Mienaki-ko"-Sonderregelung (wörtlich: "Kind ohne Haus"). Wer diese Sonderregelung bei der Erklärung nicht kennt, zahlt am Ende mehr Erbschaftssteuer als nötig. Dieser Artikel erklärt detailliert den Inhalt der Mienaki-ko-Sonderregelung, die Anwendungsbedingungen und den Hintergrund der Regelung aus der Perspektive der Immobilienbesteuerung.
Was ist die Mienaki-ko-Sonderregelung?
Die Mienaki-ko-Sonderregelung ist eine Art der Sonderregelung für kleine Grundstücke, die eine Reduzierung des Bewertungswerts des Wohngrundstücks des Verstorbenen um bis zu 80% ermöglicht, wenn ein getrennt lebender Erbe dieses Grundstück erbt.
Wesentliche Punkte:
- Eine Erbschaftssteuererklärung ist erforderlich (wird durch Einreichung der Erklärung angewendet)
- Voraussetzung ist, dass Erben ohne eigenes Haus das Wohngrundstück übernehmen
- Bei Erfüllung der Bedingungen kann der Bewertungswert um bis zu 80% reduziert werden
Da der Erbschaftssteuersatz zwischen 10 und 55% liegt, ermöglicht die Nutzung dieser Sonderregelung eine erhebliche Reduzierung der Erbschaftssteuerlast.
Die sechs Anwendungsbedingungen der Mienaki-ko-Sonderregelung
① Der Verstorbene hatte keinen Ehepartner
Voraussetzung ist, dass er/sie geschieden, unverheiratet oder verwitwet ist. Wenn ein Ehepartner vorhanden ist, kann dieser die Sonderregelung für kleine Grundstücke in Anspruch nehmen, sodass die Mienaki-ko-Sonderregelung nicht gilt.
② Der Verstorbene lebte allein
Wenn ein mitlebender Ehepartner oder Angehöriger vorhanden war, kann dieser die Sonderregelung für kleine Grundstücke in Anspruch nehmen, sodass die Mienaki-ko-Sonderregelung nicht gilt. Wenn jedoch eine Person, die kein Erbe ist, mit dem Verstorbenen zusammenlebte, ist die Mienaki-ko-Sonderregelung anwendbar.
③ Der Erbe hat in den 3 Jahren vor dem Erbfall nicht in einem Haus gewohnt, das ihm selbst, seinem Ehepartner, Verwandten innerhalb des dritten Grades oder einer verbundenen Gesellschaft gehörte
In einer Mietwohnung oder einem Dienstwohnheim zu leben ist zulässig, aber wenn man in einem Haus wohnt, das einem Verwandten dritten Grades gehört, wie z.B. als Ehefrau im Haus des Ehemannes zu wohnen, ist die Sonderregelung nicht anwendbar (verschärft durch die Reform 2018).
④ Der Erbe hat in der Vergangenheit kein Haus besessen
Wenn der Erbe früher ein Haus besessen hat, ist die Sonderregelung nicht anwendbar. Das Schema der Schaffung eines "kindlosen" Zustands durch Schenkung oder Verkauf an Verwandte wurde durch die Steuerreform 2018 geschlossen.
⑤ Das geerbte Haus wird bis zur Abgabefrist (10 Monate nach Erbschaftsbeginn) behalten
Wenn das Haus innerhalb der Erklärungsfrist verkauft wird, ist die Sonderregelung nicht anwendbar. Die Manipulation des Verkaufszeitpunkts zum Erhalt der Sonderregelung widerspricht dem ursprünglichen Zweck und ist nicht empfehlenswert.
⑥ Der Erbe besitzt die japanische Staatsbürgerschaft
Im Ausland lebende Personen, die seit mehr als 10 Jahren ausgereist sind, oder ausländische Staatsangehörige mit vorübergehendem Wohnsitz in Japan sind nicht berechtigt.
Warum wurde die Mienaki-ko-Sonderregelung eingeführt?
Der ursprüngliche Zweck der Sonderregelung für kleine Grundstücke ist der Schutz der Bürger "damit sie ihren Lebensraum nicht durch die Erbschaftssteuer verlieren". Die Mienaki-ko-Sonderregelung erweiterte diesen Zweck, um Erben zu schützen, die aus unvermeidbaren Gründen wie Versetzung oder Dienstwohnung nicht mit dem Verstorbenen zusammenleben konnten. Seit 2018 wurden jedoch die Anforderungen verschärft, um Missbrauch zu Steuervermeidungszwecken zu verhindern.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- F. Ist eine Erklärung erforderlich, um die Mienaki-ko-Sonderregelung zu erhalten?
- A. Ja, sie ist unbedingt erforderlich. Die Regelung wird erst durch die Einreichung der Erklärung angewendet. Ohne Erklärung ist die Sonderregelung nicht anwendbar, und Sie müssen eine hohe Erbschaftssteuer zahlen.
- F. Kann die Sonderregelung in Anspruch genommen werden, wenn man in einer Dienstwohnung lebt?
- A. Wenn man in einer unternehmensseitigen Dienstwohnung (im Eigentum des Unternehmens) lebt, trifft dies nicht auf "ein Haus im Eigentum eines Verwandten dritten Grades" zu, sodass bei Erfüllung der anderen Bedingungen eine Anwendung möglich ist.
- F. Kann die Sonderregelung in Anspruch genommen werden, wenn das geerbte Grundstück in Zukunft verkauft werden soll?
- A. Da das Behalten bis zur Abgabefrist (10 Monate nach Erbschaftsbeginn) eine Voraussetzung ist, ist bei einem Verkauf innerhalb der Frist die Sonderregelung nicht anwendbar. Nach Ablauf der Frist ist ein freier Verkauf möglich.
- F. Was hat sich durch die Reform 2018 geändert?
- A. Das Wohnen in einem Haus, das einem Verwandten dritten Grades gehört, wurde als zusätzlicher Ausschlussgrund hinzugefügt. Diese Reform schloss das Schema der Schenkung des Eigenheims an Kinder zur Schaffung eines "kindlosen" Zustands.