Skip to content
Real Estate Intelligence
InvestmentCOLUMN

Testamente fuer Immobilienerbschaft - Arten, Regeln und wichtige Hinweise

Wie wird ein Testament fuer die Vererbung von Immobilien korrekt verfasst? Testamentsarten, Regeln und Fallstricke erklaert.

Zuletzt aktualisiert: Etwa 3 Min. Lesezeit

Für Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien in Japan gehört die Vorsorge für den Erbfall zu den Aufgaben, denen man sich nicht entziehen kann. Ohne ein Testament besteht die Gefahr, dass wichtiges Vermögen nicht an die Person geht, die man sich eigentlich gewünscht hätte. In vielerlei Hinsicht ähnelt die Ausgangslage der in Deutschland: Auch hier regelt das Gesetz die Erbfolge, wenn kein Testament vorliegt, und auch hier lässt sich mit einer klaren letztwilligen Verfügung viel Streit vermeiden. Dieser Artikel erläutert warum ein Testament bei der Vererbung von Immobilien in Japan notwendig ist, welche Testamentsformen es gibt, welche Regeln beim Verfassen gelten und worauf besonders zu achten ist.

Warum ist bei der Vererbung von Immobilien in Japan ein Testament notwendig?

Der wichtigste Grund für ein Testament ist, Streit zwischen den Erbinnen und Erben zu vermeiden. Liegt kein Testament vor, müssen sich in Japan alle gesetzlichen Erben zusammensetzen und in einem sogenannten Erbteilungsgespräch (Isanbunkatsu Kyōgi) eine einvernehmliche Aufteilung des Nachlasses aushandeln, vergleichbar mit einer Erbengemeinschaft im deutschen Recht, die sich ebenfalls einigen muss. Die Zahl der vor japanischen Familiengerichten ausgetragenen Erbstreitigkeiten steigt von Jahr zu Jahr.

Für wen ein Testament besonders wichtig ist

  • Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer: Anders als Bargeld lässt sich eine Immobilie nur schwer aufteilen, was sie zu einer häufigen Streitursache macht
  • Wer die Vermögensaufteilung selbst bestimmen möchte: Die im Testament festgelegte Aufteilung hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbquote
  • Wer keine gesetzlichen Erben hat: Ohne Testament fällt das Vermögen in diesem Fall an den japanischen Staat
  • Wer bestimmte Personen von der Erbfolge ausschließen möchte: Ein formeller Erbausschluss oder die Zuweisung einer Erbquote von null ist möglich

Welche Arten von Testamenten gibt es in Japan?

In Japan gibt es drei Testamentsformen, die jeweils eigenen Regeln folgen.

Das eigenhändige Testament (Jihitsu Shōsho Igon)

Bei dieser Form schreibt die testierende Person den gesamten Text eigenhändig, versieht ihn mit Datum und Namen und bringt ihr Siegel an, eine Vorgehensweise, die dem eigenhändigen Testament nach deutschem Recht entspricht.

  • Vorteile: Keine Kosten, jederzeit erstellbar
  • Nachteile: Risiko der Unwirksamkeit bei formalen Mängeln, Gefahr von Verlust oder Fälschung

Seit Juli 2020 können solche eigenhändigen Testamente bei den japanischen Rechtsämtern (Hōmukyoku) amtlich verwahrt werden, wodurch sich das Verlustrisiko deutlich verringert hat, ein Verfahren, das an die amtliche Verwahrung eines Testaments beim deutschen Nachlassgericht erinnert.

Das notarielle Testament (Kōseishōsho Igon)

Diese Testamentsform wird von einem japanischen Notar auf Grundlage des erklärten Willens der testierenden Person erstellt, vergleichbar mit dem öffentlichen Testament vor einem deutschen Notar.

  • Vorteile: Kein Risiko formaler Unwirksamkeit, das Original wird beim Notariat aufbewahrt
  • Nachteile: Notargebühren fallen an, mindestens zwei Zeuginnen oder Zeugen werden benötigt

Bei der Vererbung von Immobilien wird aufgrund der höheren Rechtssicherheit das notarielle Testament empfohlen.

Das geheime Testament (Himitsu Shōsho Igon)

Bei dieser Form bleibt der Inhalt des Testaments geheim, während dessen bloße Existenz von einem Notar bestätigt wird. In der Praxis wird diese Form nur äußerst selten genutzt.

Wie schreibt man in Japan ein Testament für die Vererbung von Immobilien?

Wenn eine Immobilie im Testament aufgeführt wird, ist es entscheidend, präzise und korrekte Angaben zu machen.

Wie die Immobilie im Testament bezeichnet werden muss

Im Testament müssen folgende Angaben exakt so übernommen werden, wie sie im japanischen Grundbuchauszug (Tōkibotō Tōhon) verzeichnet sind.

  • Grundstück: Lage, Flurstücksnummer, Nutzungsart, Grundstücksfläche
  • Gebäude: Lage, Gebäudenummer, Gebäudeart, Bauweise, Wohn- beziehungsweise Nutzfläche
  • Eigentumswohnung: Angaben zum gesamten Gebäude sowie zusätzlich zur jeweiligen Sondereigentumseinheit

Da die postalische Adresse und die im Grundbuch eingetragene Lagebezeichnung voneinander abweichen können, sollte unbedingt der Grundbuchauszug zu Rate gezogen werden.

Der grundlegende Aufbau eines Testaments

  1. Die Überschrift „Testament“ (Igonsho) voranstellen
  2. Erbinnen beziehungsweise Erben und das jeweils zugewiesene Vermögen klar benennen
  3. Eine Testamentsvollstreckerin oder einen Testamentsvollstrecker bestimmen (damit die Abwicklung reibungslos verläuft)
  4. Das Datum genau angeben (Formulierungen wie „an einem glücklichen Tag“ sind unwirksam)
  5. Unterschreiben und mit dem eingetragenen Siegel (Jitsuin) versehen, dessen Verwendung empfohlen wird

Worauf sollte man bei einem Testament für Immobilien in Japan besonders achten?

Es gibt einige Besonderheiten, die speziell bei Immobilienvermögen zu beachten sind.

Der gesetzliche Pflichtteil (Iryūbun)

Auch wenn im Testament das gesamte Vermögen einer einzigen erbenden Person zugesprochen wird, steht den übrigen gesetzlichen Erbinnen und Erben in Japan ein gesetzlicher Mindestanspruch, der sogenannte Iryūbun, in Höhe der Hälfte ihrer regulären gesetzlichen Erbquote zu, den sie einfordern können; bestehen die übrigen gesetzlichen Erbinnen und Erben jedoch ausschließlich aus Vorfahren des Erblassers, beträgt der Iryūbun stattdessen ein Drittel des Nachlassvermögens des Erblassers. Dieses Konzept entspricht in seiner Funktion dem deutschen Pflichtteil, unterscheidet sich jedoch in wichtigen Punkten: Während der deutsche Pflichtteil einen reinen Geldanspruch gegen die Erbengemeinschaft darstellt, kann der japanische Iryūbun ebenfalls nur als Geldforderung geltend gemacht werden, seit einer Reform des japanischen Zivilgesetzbuches im Jahr 2019 jedoch ausdrücklich nicht mehr als Miteigentumsanteil an der Immobilie selbst. Zuvor konnte die Geltendmachung des Iryūbun in Japan tatsächlich zu ungewollten Miteigentumsverhältnissen an einer geerbten Immobilie führen, ein Risiko, das die Reform beseitigen sollte. Wer den Iryūbun einer erbberechtigten Person durch sein Testament verletzt, riskiert dennoch erheblichen Streit, denn der Anspruch auf Auszahlung bleibt bestehen und kann die begünstigte Erbin oder den begünstigten Erben unter finanziellen Druck setzen.

Miteigentum vermeiden

Wird eine Immobilie von mehreren Erbinnen und Erben gemeinsam als Miteigentum geerbt, ist für einen Verkauf oder eine wirtschaftliche Nutzung die Zustimmung aller Miteigentümerinnen und Miteigentümer erforderlich, was die Verwaltung erheblich erschwert. Es empfiehlt sich daher, die Immobilie nach Möglichkeit einer einzigen Person allein zu vererben oder alternativ einen wertmäßigen Ausgleich unter den übrigen Erbinnen und Erben vorzusehen.

Die Erbschaftsteuer im Blick behalten

Es empfiehlt sich, frühzeitig den steuerlichen Bewertungswert der Immobilie für die japanische Erbschaftsteuer zu ermitteln und diesen in eine umfassende Vermögensstrategie einzubeziehen.

Regelmäßige Überprüfung

Wurde eine Immobilie verkauft oder neu erworben oder hat sich die familiäre Situation verändert, sollte das Testament entsprechend überarbeitet werden.

Wie läuft die Erstellung eines Testaments in Japan konkret ab?

  1. Bestandsaufnahme des Vermögens: Alle Immobilien und Finanzanlagen in einer Liste erfassen
  2. Feststellung der Erbinnen und Erben: Die gesetzlichen Erben anhand des japanischen Familienregisters (Koseki Tōhon) ermitteln
  3. Festlegung der Aufteilung: Entscheiden, wer welchen Vermögensgegenstand erhalten soll
  4. Erstellung des Testaments: Als eigenhändiges oder als notarielles Testament verfassen
  5. Verwahrung: Amtliche Verwahrung beim Rechtsamt oder Aufbewahrung beim Notariat

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Frage: Ab welchem Alter sollte man in Japan ein Testament verfassen?

Man sollte spätestens dann darüber nachdenken, sobald man Eigentümerin oder Eigentümer einer Immobilie geworden ist. Unabhängig vom Lebensalter ist es wichtig, für unvorhergesehene Ereignisse vorzusorgen.

Frage: Kann man ein Testament in Japan beliebig oft neu verfassen?

Ja. Da stets das zuletzt datierte Testament Vorrang hat, lässt es sich beliebig oft an veränderte Lebensumstände anpassen.

Frage: Wie hoch sind in Japan die Kosten für ein notarielles Testament?

Die Notargebühr richtet sich nach dem Wert des Vermögens. Bei einer Immobilie mit einem Bewertungswert von 50 Millionen Yen liegt die Gebühr bei etwa 29.000 Yen.

Frage: Ist eine Immobilienvererbung in Japan auch ohne Testament möglich?

Das ist grundsätzlich möglich, erfordert jedoch ein Erbteilungsgespräch unter Beteiligung sämtlicher gesetzlicher Erbinnen und Erben. Kommt dabei keine Einigung zustande, besteht das Risiko, dass der Fall vor einem Familiengericht in einem Schlichtungs- oder Entscheidungsverfahren landet.

Daisuke Inazawa, President & CEO of INA&Associates Inc.

Autor

Präsident und CEOINA&Associates Inc.

Präsident und CEO der INA&Associates Inc. Verantwortet Immobilienvermittlung, Mietvermittlung und Property Management im Großraum Tokio sowie in der Region Kansai. Spezialisiert auf Investitionsstrategien für Renditeimmobilien und Beratung für ultravermögende Privatanleger.

Daisuke Inazawa ist Präsident und CEO der INA&Associates Inc., eines japanischen Immobilienunternehmens mit Hauptsitz in Osaka und einer Niederlassung in Tokio. Er verantwortet die drei Kerngeschäfte des Unternehmens — Immobilienvermittlung, Mietvermittlung und Property Management — im Großraum Tokio sowie in der Region Kansai.

Seine Expertisefelder umfassen Investitionsstrategien für ertragbringende Immobilien, Ertragsoptimierung im Mietgeschäft, Immobilienberatung für ultravermögende Privatpersonen (UHNWI) und institutionelle Investoren sowie grenzüberschreitende Immobilieninvestments. Er bietet datenbasierte Beratung mit langfristigem Horizont für Investoren in Japan und im Ausland.

Unter dem Leitbild „das wichtigste Vermögen eines Unternehmens sind seine Menschen" positioniert er INA&Associates als „Unternehmen für Investitionen in Humankapital" und engagiert sich für nachhaltige Unternehmenswertschöpfung durch die Entwicklung von Talenten. Als Unternehmer äußert er sich darüber hinaus regelmäßig zu Führung und Unternehmenskultur in Zeiten des Wandels.

Er hat elf japanische Berufsqualifikationen erworben: lizenzierter Immobilienmakler (Takken), zertifizierter Real Estate Consulting Master, lizenzierter Eigentumswohnungsverwalter, lizenzierter Supervisor für Gebäudeverwaltung, zertifizierter Mietverwalter, Gyōseishoshi (Verwaltungsjurist), zertifizierter Datenschutzbeauftragter, Brandschutzbeauftragter Klasse A, zertifizierter Spezialist für Zwangsversteigerungsimmobilien, zertifizierter Instandhaltungsingenieur für Eigentumswohnungen und lizenzierter Supervisor für Kreditgeschäfte.

  • Lizenzierter Immobilienmakler (Takken)
  • Zertifizierter Real Estate Consulting Master
  • Lizenzierter Eigentumswohnungsverwalter
  • Lizenzierter Supervisor für Gebäudeverwaltung
  • Zertifizierter Mietverwalter
  • Gyōseishoshi (Verwaltungsjurist)
  • Zertifizierter Datenschutzbeauftragter
  • Brandschutzbeauftragter Klasse A
  • Zertifizierter Spezialist für Zwangsversteigerungsimmobilien
  • Zertifizierter Instandhaltungsingenieur für Eigentumswohnungen
  • Lizenzierter Supervisor für Kreditgeschäfte