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Was ist Shikikin? Praxisleitfaden zu Rückzahlung, Wiederherstellung und Abzügen bei japanischen Mietkautionen

Shikikin (敷金) ist in Japan ein Geldbetrag, den der Mieter im Rahmen eines Mietvertrags beim Vermieter hinterlegt. Er dient dazu, offene Mieten, ausstehende Nebenkosten oder Schäden abzudecken, die durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Miete

Zuletzt aktualisiert: Etwa 6 Min. Lesezeit

Shikikin (敷金) ist in Japan ein Geldbetrag, den der Mieter im Rahmen eines Mietvertrags beim Vermieter hinterlegt. Er dient dazu, offene Mieten, ausstehende Nebenkosten oder Schäden abzudecken, die durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Mieters entstanden sind.

Wichtig für Leser aus Deutschland, Österreich und der Schweiz: Dieses Thema ist Japan-spezifisch. Shikikin ähnelt zwar einer Mietkaution, wird aber in einem Markt verwendet, in dem zusätzlich Reikin (礼金, „Schlüsselgeld“ ohne regulären Rückzahlungsanspruch), Reinigungs-Sonderklauseln und regionale Abzugspraktiken vorkommen können. Anders als viele DACH-Investoren es aus dem Wohnraummietrecht ihrer Heimatmärkte erwarten, entscheidet in Japan nicht allein die Existenz einer Kaution über die Rückzahlung, sondern die konkrete Vertragsgestaltung, die Dokumentation und die Abgrenzung von normaler Abnutzung.

Shikikin ist jedoch kein Geld, das beim Auszug frei nach Ermessen einbehalten werden darf. Wenn Rückzahlung, Genjō kaifuku (原状回復, Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands), Reinigungsklauseln oder Shikikin shōkyaku (敷金償却, vertraglich vereinbarter nicht rückzahlbarer Kautionsanteil) unklar erklärt werden, entstehen beim Auszug leicht unterschiedliche Erwartungen zwischen Mieter, Vermieter und Verwaltungsgesellschaft.

Dieser Artikel erklärt nicht nur, worauf Mieter achten sollten, um keine unnötigen Nachteile zu erleiden. Er ordnet auch die praktische Vertragsgestaltung, Fotodokumentation und Abrechnungserläuterung ein, mit denen Eigentümer und Property Manager Streitigkeiten vermeiden können. Für konservative langfristige Investoren ist das relevant, weil saubere Prozesse Leerstand, Inkassorisiken und Reputationsschäden reduzieren.

Shikikin ist ein „verwahrter Betrag“ und Gegenstand der Abrechnung beim Auszug

Shikikin ist Geld, das der Mieter dem Vermieter zur Sicherung von Verpflichtungen aus dem Mietvertrag übergibt. Typische Verwendungszwecke sind unbezahlte Miete, offene Gemeinschafts- oder Betriebskosten sowie Wiederherstellungskosten, soweit sie vom Mieter zu tragen sind.

Entscheidend ist die Abgrenzung zu Reikin. Reikin (礼金) wird häufig als nicht rückzahlbare Einmalzahlung an den Vermieter behandelt, während Shikikin nach der Abrechnung grundsätzlich zurückzuzahlen ist, soweit ein Restbetrag verbleibt. In DACH-Märkten ist ein solches „Dankgeld“ bei Wohnraummieten unüblich; in Japan kann es je nach Region, Objekt und Marktlage dennoch Bestandteil der Anfangskosten sein.

Position Charakter Behandlung beim Auszug Praktischer Hinweis
Shikikin / Mietkaution Verwahrter Betrag zur Sicherung von Forderungen Offene Beträge und vom Mieter zu tragende Kosten werden abgezogen, der Rest wird zurückgezahlt Grundlage und Höhe jedes Abzugs müssen erklärbar sein
Reikin / Schlüsselgeld Einmalzahlung an den Vermieter Grundsätzlich keine Rückzahlung Ob es anfällt, hängt von Region und Objekt ab
Hoshōkin / Garantiebetrag Kann ähnlich wie Shikikin als verwahrter Betrag verwendet werden Abrechnung nach Vertragsinhalt Bei Gewerbeobjekten und regionalen Gepflogenheiten sind Klauseln besonders genau zu prüfen
Shikikin shōkyaku / Shikibiki Sonderklausel, nach der ein bestimmter Betrag nicht zurückgezahlt wird Kann nach Vertrag abgezogen werden Betrag, Erklärung und Vereinbarkeit mit Verbraucherschutzrecht sind zu prüfen

Für Mieter steht meist die Frage im Vordergrund, wie viel zurückkommt. Für Vermieter und Verwaltungsgesellschaften ist dagegen entscheidend, jederzeit erklären zu können, warum ein bestimmter Betrag abgezogen werden darf.

Die Rückzahlung von Shikikin nach dem japanischen Zivilgesetzbuch erfolgt grundsätzlich nach Übergabe und Abrechnung

Nach dem japanischen Zivilgesetzbuch, Minpō (民法), ist Shikikin als Geldbetrag einzuordnen, der dem Vermieter zur Sicherung von Geldverpflichtungen des Mieters aus dem Mietverhältnis übergeben wird. Wenn das Mietverhältnis endet und der Mieter das Objekt zurückgibt, muss der Vermieter den verbleibenden Betrag nach Abzug offener Forderungen zurückzahlen.

Das bedeutet: Die Rückzahlung erfolgt nicht automatisch in voller Höhe, sobald der Mieter die Kündigung mitteilt. Zunächst müssen Übergabe, offene Beträge und Wiederherstellungskosten geprüft und abgerechnet werden.

Gleichzeitig kann der Vermieter nicht beliebige Positionen abziehen. Er braucht einen Grund, etwa Mietrückstand, Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Mieters, Verletzung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Verwalters, oder Abnutzung und Beschädigung über den gewöhnlichen Gebrauch hinaus.

Auch wenn der Vertrag Sonderklauseln enthält, kommt es darauf an, ob deren Inhalt klar ist und ob der Mieter die über die normale Wiederherstellungspflicht hinausgehende Belastung verstehen konnte. In der Praxis reicht „steht im Vertrag“ allein nicht aus. Eine nachvollziehbare Erklärungshistorie und belastbare Abrechnungsgrundlagen sind zentrale Streitvermeidung.

Genjō kaifuku bedeutet nicht, die Wohnung in einen neuwertigen Einzugszustand zurückzuversetzen

Der häufigste Streitpunkt bei der Auszugsabrechnung ist das Verständnis von Genjō kaifuku (原状回復).

Nach den „Guidelines on Problems Concerning Restoration to Original Condition“ des japanischen Ministeriums für Land, Infrastruktur, Verkehr und Tourismus, MLIT (国土交通省), bedeutet Genjō kaifuku nicht, dass der Mieter die Wohnung vollständig in den Zustand zum Zeitpunkt der Anmietung zurückversetzen muss. Gemeint ist vielmehr die Wiederherstellung von Abnutzung oder Schäden, die durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Mieters, Verletzung der Sorgfaltspflicht oder Nutzung über den gewöhnlichen Gebrauch hinaus entstanden sind.

Altersbedingte Veränderungen und normale Abnutzung durch alltägliches Wohnen werden daher grundsätzlich dem Vermieter zugerechnet. Die dahinterstehende Logik lautet: Da der Mieter Miete zahlt, ist die gewöhnliche Verschlechterung durch normalen Gebrauch bereits in der Miete eingepreist.

Beispiele sind Verfärbungen von Tapeten durch Sonnenlicht, leichte Druckstellen im Boden durch Möbel oder altersbedingte Verschlechterung normal genutzter Einrichtungen. Es kann schwierig sein, solche Positionen vollständig dem Mieter aufzuerlegen.

Anders kann es bei Schimmel sein, der durch ignorierte Kondensation entstanden ist, bei Nikotinverfärbungen und Geruch, Haustierschäden, nicht entfernten Flecken durch verschüttete Getränke oder unerlaubten baulichen Veränderungen. Diese Fälle können dem Mieter zugerechnet werden.

Die Kostenverteilung wird nach Ursache, vergangener Nutzungsdauer und Umfang der Arbeiten beurteilt

Ob Wiederherstellungskosten vom Mieter zu tragen sind, entscheidet sich nicht allein daran, ob ein Kratzer oder Fleck vorhanden ist. In der Praxis sind mindestens drei Punkte getrennt zu prüfen.

Erstens die Ursache. Es ist zu klären, ob der Zustand aus gewöhnlichem Gebrauch stammt oder aus Vorsatz, Fahrlässigkeit oder unzureichender Pflege des Mieters.

Zweitens die vergangene Nutzungsdauer. Tapeten, Bodenbeläge und Einrichtungen verlieren mit der Zeit an Wert. Selbst wenn ein vom Mieter zu tragender Schaden vorliegt, kann nicht automatisch der volle Neupreis einer Ersetzung verlangt werden.

Drittens der Umfang der Arbeiten. Ist nur ein Teil beschädigt, ist die Reparatur grundsätzlich möglichst auf diesen Teil zu begrenzen. Wer den Austausch einer ganzen Fläche oder einer vollständigen Einrichtung verlangt, braucht Unterlagen, die diese Notwendigkeit erklären.

Fall Grundsätzliche Betrachtung Erklärungspunkt bei der Abrechnung
Verfärbung von Tapeten durch Sonnenlicht Normale Abnutzung / altersbedingte Veränderung Schwer dem Mieter zuzurechnen
Elektrische Verfärbung hinter dem Kühlschrank Wird häufig als gewöhnlicher Gebrauch angesehen Prüfen, ob besondere Verschmutzung vorliegt
Ölige Verschmutzung durch mangelnde Pflege Kann Mieterverantwortung sein Unterscheiden, ob Reinigung genügt oder Austausch nötig ist
Schimmel durch ignorierte Kondensation Möglicherweise unzureichende Pflege durch den Mieter Lüftungshinweise, Ausbreitung und Dauer der Untätigkeit prüfen
Nikotinbelag und Geruch Kann Mieterverantwortung sein Nichtraucherklausel, Geruch und Verfärbungsbereich dokumentieren
Leichte Druckstellen durch Möbel Wird häufig als gewöhnlicher Gebrauch angesehen Prüfen, ob schwere Gegenstände oder Sondernutzung vorlagen
Flecken durch liegengelassene Speisen oder Getränke Kann Mieterverantwortung sein Ursache und Unmöglichkeit der Reinigung nachweisen
Austausch in Neuzustand zur besseren Neuvermietung Vermieterlast Wertverbesserung lässt sich schwer auf den Mieter abwälzen

Diese Einordnung hilft beiden Seiten. Mieter können überhöhte Forderungen leichter erkennen, und Vermieter oder Property Manager können früh unterscheiden, welche Positionen belastbar sind und welche nicht.

Shikikin shōkyaku und Shikibiki sind getrennt von der normalen Kautionsrückzahlung zu prüfen

Shikikin shōkyaku (敷金償却) bedeutet, dass der Vertrag vorsieht, beim Auszug einen Teil oder die gesamte Kaution nicht zurückzuzahlen. Je nach Region und Vertragstyp wird auch der Begriff Shikibiki (敷引き, pauschaler Abzug), Hoshōkin shōkyaku oder ähnliche Bezeichnung verwendet.

Bei einem Vertrag mit Shikikin shōkyaku entsteht leicht ein Missverständnis, wenn der Mieter denkt: „Es ist eine Kaution, also bekomme ich sie selbstverständlich zurück.“ Steht etwa im Vertrag „2 Monatsmieten Shikikin, 1 Monatsmiete Shōkyaku“, kann die Struktur so gemeint sein, dass auch ohne offene Forderungen oder weitere Mieterverantwortung eine Monatsmiete nicht zurückgezahlt wird.

Eine Sonderklausel ist jedoch nicht immer automatisch wirksam. Wenn der Betrag zu hoch ist, die Erklärung unzureichend war oder dem Mieter eine übermäßige Belastung auferlegt wird, kann Streit entstehen.

Verwaltungsgesellschaften sollten Shikikin shōkyaku, wenn sie es verwenden, an gut sichtbarer Stelle im Vertrag aufführen und in der Jūyō jikō setsumei (重要事項説明, Erklärung wichtiger Vertragsbedingungen) sowie bei Vertragsschluss konkret erläutern, welcher Betrag nicht zurückgezahlt wird. Mieter sollten vor Einzug unbedingt Begriffe wie „償却“, „敷引き“, „解約引き“ oder „退去時控除“ prüfen.

Eine genauere Begriffseinordnung bietet auch Unterschiede zwischen Shikikin, Abschreibungsbetrag, Shikibiki und Garantiebetrag|Praxis der Auszugsabrechnung.

Bei Zero-Zero-Objekten müssen auch die Auszugskosten verglichen werden

„Zero-Zero-Objekte“ sind Mietobjekte ohne Shikikin und ohne Reikin. Sie können die Anfangskosten reduzieren. Für Personen, die gleichzeitig Umzug, Möbel und Haushaltsgeräte finanzieren müssen, kann dies den Einzug deutlich erleichtern.

Es bedeutet aber nicht, dass beim Auszug keine Kosten entstehen. Im Vertrag können Hausreinigungskosten, Klimaanlagenreinigung, Vertragsstrafe bei kurzfristiger Kündigung oder Kosten für Schlosstausch geregelt sein.

Beim Vergleich von Zero-Zero-Objekten sollte daher nicht nur die Monatsmiete betrachtet werden. Entscheidend ist die Gesamtrechnung aus Anfangskosten, Erneuerungsgebühr, festen Auszugskosten und Vertragsstrafe bei kurzer Mietdauer. Aus DACH-Sicht kann das ungewohnt wirken, weil Anfangskosten in Japan oft stärker modularisiert sind als in vielen europäischen Mietmärkten.

Auch für Vermieter und Verwaltungsgesellschaften sind Zero-Zero-Objekte streitanfällig, wenn die Erklärung unvollständig bleibt. Vor Einzug sollte klar gesagt werden: „Shikikin ist nicht erforderlich, aber beim Auszug fallen die im Vertrag genannten Reinigungskosten an.“

Die Gesamtsicht auf Anfangskosten wird auch in Was sind Shikikin und Reikin bei japanischen Mietwohnungen? Tipps zur Senkung der Anfangskosten und Hinweise zu Zero-Zero-Objekten erläutert.

Eigentümer und Verwaltungsgesellschaften konkretisieren im Vertrag die Bedingungen für Abzüge

Viele Streitigkeiten über Shikikin scheinen erst beim Auszug plötzlich zu entstehen. Tatsächlich beginnen sie häufig mit unzureichender Erklärung bei Vertragsschluss.

Im Vertrag sollten mindestens die folgenden Punkte konkret geregelt sein: Höhe von Shikikin, Zeitpunkt der Rückzahlung, Behandlung von Überweisungsgebühren, Verrechnung mit offenen Forderungen, Verhältnis zu Wiederherstellungskosten, Vorhandensein einer Hausreinigungsklausel, Kosten der Klimaanlagenreinigung, Shikikin shōkyaku oder Shikibiki, sowie Verhältnis zu Vertragsstrafen bei kurzfristiger Kündigung.

Besonders bei Raumreinigungskosten, die dem Mieter auferlegt werden, sollten Betrag oder Berechnungsmethode klar sein. Nur „tatsächliche Kosten“ zu schreiben, führt beim Auszug leicht zu dem Eindruck eines überhöhten Betrags. Wünschenswert sind verständliche Angaben zu Quadratmeterpreis, Pauschale, Einholung von Angeboten und Zusatzkosten bei erheblicher Verschmutzung.

Sonderklauseln reichen nicht aus, wenn sie nur in kleiner Schrift versteckt sind. Wichtig sind Prozesse, in denen später nachvollziehbar ist, dass erklärt wurde: wichtige Vertragsbedingungen, Vertragserläuterung, Bestätigungsfelder im elektronischen Vertrag oder vergleichbare Dokumentation.

Fotodokumentation sollte in drei Phasen erfolgen: vor Einzug, während der Mietzeit und beim Auszug

Bei Streit über Rückzahlung von Shikikin oder Genjō kaifuku geht es am Ende oft darum, wann ein Schaden oder eine Verschmutzung entstanden ist. Genau hier hilft Fotodokumentation.

Vor Einzug sollten Boden, Wände, Decke, Türen und Einbauten, Einrichtungen, Bad, Küche, WC, Balkon, Eingang und Innenbereiche von Schränken fotografiert werden. Bestehende Kratzer oder Verschmutzungen sind praktisch am besten dokumentiert, wenn Nahaufnahme und Überblicksfoto mit räumlicher Einordnung zusammen vorliegen.

Treten während der Mietzeit Wasserschäden, Gerätestörungen, Kondensation, Schimmel oder ähnliche Probleme auf, sollte der Mieter den Zeitpunkt der Meldung an die Verwaltungsgesellschaft und Fotos aufbewahren. Ob ein Problem ignoriert oder schnell gemeldet wurde, kann die Kostenverteilung beeinflussen.

Beim Auszug sollten beanstandete Stellen, Erklärungen der Verwaltungsgesellschaft, grobe Kostenschätzungen und Einwände des Mieters dokumentiert werden. Auch Eigentümer und Verwaltungsgesellschaften sollten nicht nur nach dem Auszug fotografieren, sondern die Fotos mit der Einzugsdokumentation vergleichbar ablegen.

Zur Konkretisierung des Einzugschecks hilft Checkliste vor dem Einzug und Leitlinien zur Kostenverteilung zur Vermeidung von Wiederherstellungsstreitigkeiten für Vermieter.

Die Abrechnung sollte nicht nur Beträge, sondern die Grundlage der Abzüge zeigen

Bei der Auszugsabrechnung sollte vermieden werden, lediglich Beträge aufzulisten.

Wenn dort nur „Tapetenaustausch 60.000 JPY, etwa 360 EUR“ oder „Reinigung 55.000 JPY, etwa 330 EUR“ steht, versteht der Mieter nicht, warum gerade er diese Position tragen soll. Das führt schnell zu der Beschwerde, Shikikin werde nicht zurückgezahlt.

Verwaltungsgesellschaften sollten der Abrechnung folgende Informationen beifügen: betroffene Stelle, Art des Schadens, Beurteilung der Ursache, Grund für die Mieterverantwortung, Berücksichtigung der vergangenen Nutzungsdauer, Umfang der Arbeiten, Kostenvoranschlag, Fotos und Vertragsklauseln. Wenn nicht 100 Prozent, sondern nur ein Anteil dem Mieter zugerechnet wird, sollte auch die Logik dieser Quote erklärt werden.

Mieter sollten nach Erhalt der Abrechnung zunächst Vertrag, Einzugsfotos, Auszugsfotos und Kostenvoranschlag abgleichen. Bei unklaren Positionen ist es produktiver, konkret zu fragen: „Handelt es sich nicht um normale Abnutzung?“, „Ist der Arbeitsumfang zu breit angesetzt?“ oder „Wurde die vergangene Nutzungsdauer berücksichtigt?“, statt nur „zu teuer“ oder „falsch“ zu sagen.

Bei Streit über die Rückzahlung von Shikikin sollte schriftlich und sachlich strukturiert werden

Wenn Streit über die Rückzahlung von Shikikin entsteht und nur telefonisch kommuniziert wird, endet es leicht in Aussage gegen Aussage. Zuerst sollten Abrechnung, Kostenvoranschlag, Fotos, Mietvertrag und Erklärung wichtiger Vertragsbedingungen gesammelt und die Streitpunkte schriftlich geordnet werden.

Mieter sollten vor allem folgende Punkte prüfen: Bestehen offener Forderungen, Ursache der als Mieterverantwortung eingestuften Schäden, Abgrenzung zu normaler Abnutzung, Wirksamkeit von Sonderklauseln, Berücksichtigung der vergangenen Nutzungsdauer und Angemessenheit des Arbeitsumfangs.

Vermieter und Verwaltungsgesellschaften geraten leichter in eine schwache Position, wenn sie Positionen durchsetzen wollen, deren Grundlage sie nicht erklären können, insbesondere wenn Beratungsstellen oder ein vereinfachtes Gerichtsverfahren eingeschaltet werden. Umgekehrt erhöhen Vertrag, Fotos und eine an den Leitlinien orientierte Erklärung die Wahrscheinlichkeit, dass der Mieter die Abrechnung akzeptiert.

Wenn Gespräche keine Lösung bringen, können Mieter Verbraucherzentren, kommunale Wohnberatungen, anwaltliche Beratung oder ein Verfahren mit geringem Streitwert prüfen. Auch Vermieter sollten sich auf Beweise und Vertrag stützen, nicht auf emotional formulierte Forderungen.

Häufige Fragen

Wird Shikikin immer zurückgezahlt?

Wenn es keine unbezahlte Miete und keine vom Mieter zu tragenden Wiederherstellungskosten gibt, ist Shikikin grundsätzlich rückzahlbar. Enthält der Vertrag jedoch Shikikin shōkyaku, Shikibiki, Reinigungsklauseln oder ähnliche Regelungen, können Beträge nach diesen Klauseln abgezogen werden. Zuerst sollten daher die Kautionsklausel und die Auszugskostenklauseln im Vertrag geprüft werden.

Bis zu welchem Umfang trägt der Mieter Genjō-kaifuku-Kosten?

Abnutzung oder Schäden durch Vorsatz, Fahrlässigkeit, Verletzung der Sorgfaltspflicht oder Nutzung über den gewöhnlichen Gebrauch hinaus können dem Mieter zugerechnet werden. Altersbedingte Veränderungen und normale Abnutzung gelten dagegen grundsätzlich als Vermieterlast. Entscheidend ist, Ursache, vergangene Nutzungsdauer und Umfang der Arbeiten getrennt zu beurteilen.

Sind Shikikin shōkyaku und Hausreinigungskosten dasselbe?

Nein. Shikikin shōkyaku bedeutet, dass ein vertraglich bestimmter Betrag nicht zurückgezahlt wird. Hausreinigungskosten betreffen eine Sonderklausel zur Kostenlast für die Reinigung nach Auszug. Wenn beide Regelungen im Vertrag stehen, müssen Betrag und Grundlage geprüft werden, damit keine doppelt nachteilige Belastung entsteht.

Worauf sollte eine Verwaltungsgesellschaft bei der Auszugsabrechnung achten?

Sie sollte die Kostenlast schon bei Vertragsschluss klar erklären, Fotos vor Einzug aufbewahren und beim Auszug Fotos, Kostenvoranschläge und Vertragsklauseln miteinander verknüpft erläutern. Besonders wichtig ist, normale Abnutzung nicht mit Mieterverantwortung zu vermischen, die vergangene Nutzungsdauer zu berücksichtigen und die Notwendigkeit eines vollständigen Austauschs erklären zu können.

Referenzen

Daisuke Inazawa, President & CEO of INA&Associates Inc.

Autor

Präsident und CEOINA&Associates Inc.

Präsident und CEO der INA&Associates Inc. Verantwortet Immobilienvermittlung, Mietvermittlung und Property Management im Großraum Tokio sowie in der Region Kansai. Spezialisiert auf Investitionsstrategien für Renditeimmobilien und Beratung für ultravermögende Privatanleger.

Daisuke Inazawa ist Präsident und CEO der INA&Associates Inc., eines japanischen Immobilienunternehmens mit Hauptsitz in Osaka und einer Niederlassung in Tokio. Er verantwortet die drei Kerngeschäfte des Unternehmens — Immobilienvermittlung, Mietvermittlung und Property Management — im Großraum Tokio sowie in der Region Kansai.

Seine Expertisefelder umfassen Investitionsstrategien für ertragbringende Immobilien, Ertragsoptimierung im Mietgeschäft, Immobilienberatung für ultravermögende Privatpersonen (UHNWI) und institutionelle Investoren sowie grenzüberschreitende Immobilieninvestments. Er bietet datenbasierte Beratung mit langfristigem Horizont für Investoren in Japan und im Ausland.

Unter dem Leitbild „das wichtigste Vermögen eines Unternehmens sind seine Menschen" positioniert er INA&Associates als „Unternehmen für Investitionen in Humankapital" und engagiert sich für nachhaltige Unternehmenswertschöpfung durch die Entwicklung von Talenten. Als Unternehmer äußert er sich darüber hinaus regelmäßig zu Führung und Unternehmenskultur in Zeiten des Wandels.

Er hat elf japanische Berufsqualifikationen erworben: lizenzierter Immobilienmakler (Takken), zertifizierter Real Estate Consulting Master, lizenzierter Eigentumswohnungsverwalter, lizenzierter Supervisor für Gebäudeverwaltung, zertifizierter Mietverwalter, Gyōseishoshi (Verwaltungsjurist), zertifizierter Datenschutzbeauftragter, Brandschutzbeauftragter Klasse A, zertifizierter Spezialist für Zwangsversteigerungsimmobilien, zertifizierter Instandhaltungsingenieur für Eigentumswohnungen und lizenzierter Supervisor für Kreditgeschäfte.

  • Lizenzierter Immobilienmakler (Takken)
  • Zertifizierter Real Estate Consulting Master
  • Lizenzierter Eigentumswohnungsverwalter
  • Lizenzierter Supervisor für Gebäudeverwaltung
  • Zertifizierter Mietverwalter
  • Gyōseishoshi (Verwaltungsjurist)
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  • Brandschutzbeauftragter Klasse A
  • Zertifizierter Spezialist für Zwangsversteigerungsimmobilien
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