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Kosten für Überwachungskameras in Japans Mietobjekten 2026

In japanischen Mietobjekten kosten Überwachungskameras offiziell 93.500 ¥ (rund €544) für Geräte plus 2.200 ¥ (rund €13) Cloud-Aufzeichnung pro Kamera und Monat. Bei 6 Wohneinheiten mit 2 Kameras liegt die Belastung bei 1.053 bis 2.377 ¥ (rund €6–14) pro Einheit und Monat. Dieser Japan-Leitfaden ordnet für deutschsprachige Investoren Zahlen, Datenschutzrecht und Steuerbehandlung ein – inklusive eines direkten Vergleichs zur deutschen Spekulationsfrist nach § 23 EStG.

Zuletzt aktualisiert: Etwa 21 Min. Lesezeit

Überwachungskameras in den Gemeinschaftsfluren und Fahrradabstellplätzen japanischer Mietobjekte sind ein eigenständiges Thema mit eigener Preisstruktur, eigenen behördlichen Richtwerten und einem Datenschutzrecht, das sich grundlegend von der DSGVO unterscheidet – ein Bereich, den Investoren aus dem deutschsprachigen Raum selten aus erster Hand kennen. Nach offiziell einsehbaren Preisen kosten die Geräte für eine Außenkamera 29.700 ¥ (rund €173), eine Innenkamera 50.600 ¥ (rund €294) und ein PoE-Hub 13.200 ¥ (rund €77) – zusammen 93.500 ¥ (rund €544). Die Cloud-Aufzeichnung kostet pro Kamera und Monat 2.200 ¥ (rund €13, bei 30 Tagen Speicherdauer, inklusive Steuer). Allein die Installationskosten sind nicht öffentlich bepreist; sie hängen von den Gegebenheiten vor Ort ab und werden individuell kalkuliert. Dieser Artikel ordnet für Eigentümer von Mietobjekten in Japan – ob sie das Objekt selbst verwalten oder aus dem Ausland heraus investieren – ein, wie viel es kostet, was rechtlich zu tun ist und wie sich die Ausgabe steuerlich behandeln lässt. Dazu werden Statistiken der japanischen Nationalen Polizeibehörde (警察庁, National Police Agency, NPA), Planungsrichtlinien des Ministeriums für Land, Infrastruktur, Verkehr und Tourismus (国土交通省, MLIT) und der NPA, Einschätzungen der Personal Information Protection Commission (個人情報保護委員会, PPC) sowie offizielle Preislisten von Anbietern nebeneinandergestellt. Auch die Frage, ob Mieter selbst eine Kamera vor ihrer eigenen Wohnungstür anbringen dürfen, wird im späteren Vergleichsabschnitt behandelt.

Hinweis zur Währungsumrechnung: Alle Euro-Beträge in diesem Artikel sind gerundete Näherungswerte auf Basis eines Kurses von rund 172 ¥/€ (Stand August 2026) und dienen ausschließlich der Orientierung. Für die tatsächliche Budgetplanung sollte der aktuelle Wechselkurs herangezogen werden.

Die wichtigsten Punkte dieses Artikels

  • Im Jahr Reiwa 7 (2025) wurden 47.233 Einbruchsdiebstähle erfasst – ein Anstieg von 9,8 % gegenüber dem Vorjahr. Langfristig ist die Zahl stark zurückgegangen, doch aktuell befindet sie sich wieder in einer Aufwärtsphase (Nationale Polizeibehörde).
  • Bei Gemeinschaftswohnhäusern mit bis zu drei Stockwerken – also den meisten japanischen Apato (アパート, mehrgeschossige Mietshäuser meist in Holzbauweise) – liegt die Einbruchsrate bei 18,2 Fällen pro 100.000 Haushalten. Das ist etwa das 2,3-Fache der Rate bei Gebäuden ab vier Stockwerken (7,9 Fälle).
  • Von 2.175 Einbruchsfällen in Apato erfolgten 1.042 durch unverschlossene Türen oder Fenster. Nachschlüsseln stehen 279 Fälle gegenüber, reinem Schlossknacken (Picking) dagegen nur 1 Fall – die Prioritäten liegen eindeutig beim Hauseingang und beim konsequenten Abschließen.
  • Bei einem Cloud-System kosten die Geräte 93.500 ¥ (rund €544) zzgl. 2.200 ¥ (rund €13) pro Kamera und Monat. Da es für die Installation keine veröffentlichten Preise gibt, ergibt sich bei 2 Kameras für 6 Wohneinheiten über 5 Jahre eine Gesamtsumme von rund 380.000 bis 856.000 ¥ (rund €2.205–4.975), also etwa 1.053 bis 2.377 ¥ (rund €6–14) pro Wohneinheit und Monat.
  • Anschaffungskosten unter 100.000 ¥ (rund €581) können vollständig als Betriebsausgabe verbucht werden, bei unter 200.000 ¥ (rund €1.163) erfolgt eine gleichmäßige Abschreibung über 3 Jahre. Laut den Eckpunkten der Steuerreform für das Fiskaljahr Reiwa 8 (2026) soll die Sonderregelung für geringwertige Wirtschaftsgüter auf unter 400.000 ¥ (rund €2.326) angehoben werden.

Wie viel kostet eine Überwachungskamera pro Wohneinheit in japanischen Mietobjekten?

Zunächst das Ergebnis vorweg. Als öffentlicher Richtwert dient der von der Präfektur Tokio festgelegte Förderhöchstbetrag für Sicherheitsausstattung auf Bezirks- und Gemeindeebene: 285.000 ¥ (rund €1.657) pro Überwachungskamera (Präfektur Tokio, „Förderprogramm für Sicherheitsausstattung zur Gewährleistung regionaler Sicherheit"). Das ist der von der Verwaltung angesetzte Höchstbetrag für eine Kamera samt Installation, wie ihn Bezirke und Gemeinden für im öffentlichen Raum installierte Überwachungskameras zugrunde legen.

Bei privaten Cloud-Aufzeichnungsdiensten lassen sich die Gerätepreise dagegen direkt im offiziellen Onlineshop nachvollziehen. Im Onlineshop der Safie Inc. (セーフィー株式会社) kostet das Einstiegsmodell einer Außenkamera im Bullet-Design 29.700 ¥ (rund €173), die Innenkamera „Safie One" 50.600 ¥ (rund €294) und ein 4-Port-PoE-Hub 13.200 ¥ (rund €77) – jeweils inklusive Steuer. Die Cloud-Aufzeichnung kostet je nach Speicherdauer zwischen 1.320 ¥ (rund €8, 7 Tage) und 7.700 ¥ (rund €45, 365 Tage) pro Kamera und Monat; bei 30 Tagen Speicherdauer sind es 2.200 ¥ (rund €13).

An dieser Stelle ist Ehrlichkeit wichtig: Für die Installationskosten selbst gibt es keinen veröffentlichten Preis. Bei Safie ist die Vor-Ort-Begehung kostenlos, für die Installation heißt es jedoch lediglich, dass bei Bedarf zusätzliche Kosten anfallen – der Betrag richtet sich nach den Gegebenheiten vor Ort. Eine einzelne Gesamtsumme für die „Anfangsinvestition" lässt sich also grundsätzlich nicht seriös nennen. Dieser Artikel zeigt die Kostenspanne daher anhand zweier Eckwerte: der über offizielle Preise nachvollziehbaren Gerätekosten als untere Grenze und des von der Verwaltung angesetzten Förderhöchstbetrags inklusive Installation als obere Grenze.

Vergleichspunkt für deutschsprachige Leser: Anders als in Deutschland, wo die Videoüberwachung von Gemeinschaftsflächen in Mehrfamilienhäusern durch die DSGVO, ergänzend durch landesrechtliche Datenschutzregelungen sowie – bei Wohnungseigentümergemeinschaften – durch Beschlüsse der Eigentümerversammlung reguliert wird, stützt sich die japanische Praxis stärker auf behördliche Planungsrichtlinien (dazu später mehr) und auf das Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen (個人情報保護法, Act on the Protection of Personal Information, APPI). Eine WEG-Beschlussfassung, wie sie deutsche Vermieter aus Eigentümergemeinschaften kennen, existiert für ein privat gehaltenes Mietshaus in dieser Form nicht: Die Kamera gehört ohne gesondertes Genehmigungsverfahren zum Eigentum des Vermieters, sofern er das gesamte Gebäude besitzt.

Zahlen, die zeigen, warum Apato ins Visier geraten

„Ist mein Objekt sicher?" – Auf diese Frage antwortet dieser Abschnitt nicht mit einem Gefühl, sondern mit Zahlen. Das Ergebnis vorweg: Japanische Apato (アパート, mehrgeschossige Mietshäuser meist in Holzbauweise, in der Regel bis zu drei Stockwerke) werden deutlich häufiger Ziel von Einbrüchen als Eigentumswohnungen in höheren, oft massiv gebauten Gebäuden (Manshon, マンション). Die Einbruchsroute konzentriert sich dabei eindeutig auf den Hauseingang.

Einbruchsdiebstähle Reiwa 7 (2025): 47.233 Fälle, +9,8 % gegenüber Vorjahr

Laut der Nationalen Polizeibehörde (警察庁, National Police Agency, NPA) im Bericht „Kriminalitätslage Reiwa 7" (令和7年の犯罪情勢) wurden im Jahr Reiwa 7 (2025) 47.233 Einbruchsdiebstähle erfasst – ein Anstieg um 4.197 Fälle bzw. 9,8 % gegenüber dem Vorjahr. Von der Gesamtzahl aller Einbruchsdelikte von 58.492 Fällen entfallen damit rund 80 % auf Einbruchsdiebstahl im engeren Sinne.

Es wäre allerdings zu einfach, diese Zahl mit „steigt" abzutun. Nach einem Höchststand von über 330.000 Fällen im Jahr Heisei 14 (2002) ist die Zahl der Einbruchsdiebstähle über zwei Jahrzehnte hinweg stark zurückgegangen, bis sie im Jahr Reiwa 4 (2022) mit 36.588 Fällen ihren bisherigen Tiefpunkt erreichte. Danach stieg sie in Reiwa 5 (2023) auf 44.228 Fälle, sank in Reiwa 6 (2024) leicht auf 43.036 Fälle und stieg in Reiwa 7 (2025) erneut auf 47.233 Fälle. Realistisch betrachtet zeigt sich also ein langfristiger Sicherheitsgewinn bei gleichzeitig hohem, seit einigen Jahren stagnierendem bis leicht steigendem Niveau – beide Trends sollte man gleichzeitig im Blick behalten.

Balkendiagramm: Entwicklung der erfassten Einbruchsdiebstähle von Heisei 10 bis Reiwa 7, mit gesonderter Angabe der Fälle in Wohngebäuden
Entwicklung der erfassten Einbruchsdiebstähle (Quelle: Nationale Polizeibehörde (警察庁), „Sumairu Bōhan 110-ban" (住まいる防犯110番, Wohnsicherheits-Hotline 110))

Betrachtet man die Aufschlüsselung nach Tatort, entfallen von den 47.233 Einbruchsdiebstählen in Reiwa 7 29,1 % auf freistehende Einfamilienhäuser, 5,7 % auf Gemeinschaftswohnhäuser mit bis zu drei Stockwerken und 3,4 % auf Gemeinschaftswohnhäuser ab vier Stockwerken. In absoluten Zahlen dominieren Einfamilienhäuser deutlich – für die Beurteilung als Vermieter zählt jedoch nicht die absolute Fallzahl, sondern die weiter unten dargestellte Rate pro Haushalt.

Kreisdiagramm: Erfasste Einbruchsdiebstähle nach Tatort, Reiwa 7, Gesamtzahl 47.233 Fälle, Einfamilienhäuser 29,1 Prozent, Gemeinschaftswohnhäuser bis 3 Stockwerke 5,7 Prozent
Erfasste Einbruchsdiebstähle nach Tatort (Reiwa 7, Gesamtzahl 47.233 Fälle) (Quelle: Nationale Polizeibehörde, „Sumairu Bōhan 110-ban")

【Zahlentabelle】Einbruchsdiebstähle nach Wohnform und Rate pro 100.000 Haushalte

Die Aufschlüsselung nach Wohnform findet sich im Statistikbericht der NPA „Statistische Materialien zu Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, Reiwa 6" (令和6年の刑法犯に関する統計資料). Im Jahr Reiwa 6 (2024) wurden 10.968 Einbrüche (空き巣, Akisu, Einbruch in Abwesenheit der Bewohner) in Wohngebäuden erfasst.

WohnformErfasste Einbrüche (Reiwa 6)Fälle pro 100.000 Haushalte
Freistehendes Einfamilienhaus7.588 Fälle25,0
Gemeinschaftswohnhaus (bis 3 Stockwerke)2.175 Fälle18,2
Gemeinschaftswohnhaus (ab 4 Stockwerke)1.205 Fälle7,9
Wohngebäude insgesamt10.968 Fälle19,0

Quelle: Nationale Polizeibehörde, „Statistische Materialien zu Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, Reiwa 6", Abbildungen 2-2-1-2 und 2-2-1-3. Die Rate pro 100.000 Haushalte wurde auf Basis der Hauptmieterhaushalte aus der „Wohnungs- und Grundstückserhebung Reiwa 5" (住宅・土地統計調査) des Ministeriums für Inneres und Kommunikation (総務省, MIC) berechnet und umfasst nur Fälle, in denen das Alter des Opfers bekannt ist.

Das ist der entscheidende Punkt: Gemeinschaftswohnhäuser mit bis zu drei Stockwerken – also die meisten klassischen Apato – kommen auf 18,2 Fälle pro 100.000 Haushalte, etwa das 2,3-Fache der 7,9 Fälle bei Gebäuden ab vier Stockwerken. Ein Mittel- bis Hochhaus mit Autolock (Kartenschloss-Sicherung am Haupteingang) und Concierge unterscheidet sich in seinem Risikoniveau also deutlich von einem Apato mit Außentreppe und offenem Außenflur – auch wenn beide formal als „Gemeinschaftswohnhaus" gezählt werden. Für Investoren aus dem deutschsprachigen Raum ist dieser Unterschied ungewöhnlich ausgeprägt: In deutschen Städten variiert das Einbruchsrisiko stärker nach Stadtteil und Erdgeschosslage als nach Gebäudetyp; in Japan ist die Bauform selbst – Apato versus Manshon – ein eigenständiger, statistisch klar messbarer Risikofaktor.

Schlüsselt man zusätzlich nach Haushaltsform auf, zeigt sich, dass Gemeinschaftswohnhäuser mit bis zu drei Stockwerken, in denen Alleinstehende unter 30 Jahren leben, mit 35,1 Fällen pro 100.000 Haushalte den höchsten Wert aller Kategorien erreichen. Je stärker sich ein Apato an Studierende oder junge Singles richtet, desto mehr wird die Sicherheit der Gemeinschaftsbereiche zu einem echten Vermietungskriterium.

【Zahlentabelle】Einbruchswege: Wo und wie wird in Apato eingebrochen

Für die Entscheidung, wie viele Kameras wohin ausgerichtet werden sollten, ist dies die praktisch wichtigste Zahl. Die folgende Tabelle schlüsselt die 2.175 Einbruchsfälle in Gemeinschaftswohnhäusern mit bis zu drei Stockwerken aus dem Jahr Reiwa 6 auf.

KategorieFälleAnteil an 2.175 Fällen
Einbruchsweg: Haupteingang (Wohnungstür)1.000 Fälle46,0 %
Einbruchsweg: Fenster884 Fälle40,6 %
Einbruchsweg: sonstiger Zugang41 Fälle1,9 %
Einbruchsmethode: unverschlossen1.042 Fälle47,9 %
Einbruchsmethode: Glasbruch432 Fälle19,9 %
Einbruchsmethode: Schloss überwunden (gesamt)373 Fälle17,1 %
 davon Nachschlüssel279 Fälle12,8 %
 davon Zylinderdrehung (Thumb-Turn)18 Fälle0,8 %
 davon Lockpicking1 Fall0,05 %

Quelle: Nationale Polizeibehörde, „Statistische Materialien zu Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, Reiwa 6", Abbildung 2-2-1-5

Drei Dinge lassen sich daraus ableiten. Erstens: 46,0 % der Einbrüche erfolgen über die Wohnungstür. Eine einzelne Kamera, die den Gemeinschaftsflur und die Eingangsbereiche mehrerer Wohnungen im Weitwinkel erfasst, bringt daher das beste Kosten-Nutzen-Verhältnis. Zweitens: 47,9 % der Fälle beruhen auf einer unverschlossenen Tür oder einem unverschlossenen Fenster. Bevor mehr Kameras installiert werden, wirkt eine klare Kommunikation an die Mieter zum Abschließen sowie der Einbau zusätzlicher Schlossriegel. Drittens: Nachschlüsseln stehen 279 Fälle gegenüber, reinem Lockpicking dagegen nur 1 Fall. Statt in hochwertige pickingsichere Schlösser zu investieren, ist der konsequente Schlossaustausch beim Mieterwechsel angesichts dieser Statistik die naheliegendere Maßnahme – ein Punkt, der in Deutschland, wo der Schlüsseltausch beim Mieterwechsel gute Praxis, aber selten gesetzlich vorgeschrieben ist, ähnlich konsequent gehandhabt werden sollte.

Kreisdiagramm: Erfasste Einbruchsdiebstähle nach Tatmuster, Reiwa 7, Gesamtzahl 47.233 Fälle, Einbruch in Abwesenheit 24,7 Prozent, Einschleichen 10,1 Prozent, Einbruch bei Anwesenheit 1,4 Prozent
Erfasste Einbruchsdiebstähle nach Tatmuster (Reiwa 7, Gesamtzahl 47.233 Fälle) (Quelle: Nationale Polizeibehörde, „Sumairu Bōhan 110-ban")

Einbrüche in leerstehende Wohnungen und Häuser: +28,4 % gegenüber Vorjahr – das Risiko für Eigentümer mit Leerstand

Es gibt eine weitere Zahl, die Vermieter leicht übersehen. Diebstähle mit Tatort „leerstehendes Gebäude" (空き家, Akiya) erreichten in Reiwa 7 13.971 Fälle – ein Anstieg um 307,9 % gegenüber Reiwa 2 (2020), dem Jahr, in dem diese Statistik erstmals erhoben wurde. Davon entfielen 11.958 Fälle auf Einbruchsdiebstahl, ein Plus von 2.644 Fällen bzw. 28,4 % gegenüber dem Vorjahr, sowie 1.934 Fälle auf Diebstahl ohne Einbruch (etwa vom Grundstück), ein Plus von 494 Fällen bzw. 34,3 %.

Auch die Art der Beute ist aufschlussreich: Beim Diebstahl ohne Einbruch in leerstehenden Gebäuden waren in 702 Fällen Außeneinheiten von Klimaanlagen betroffen, in 227 Fällen Metallgegenstände – ein Plus von 57,6 % gegenüber dem Vorjahr. Die NPA führt dies auf die gestiegenen Preise für Kupfer und andere Metalle zurück: Die Gegenstände werden gestohlen, um sie als Schrott zu verkaufen. Für Eigentümer bedeutet das: Die Außeneinheit der Klimaanlage oder der Warmwasserboiler einer dauerhaft leerstehenden Wohnung ist selbst ein Ziel – unabhängig davon, ob überhaupt eingebrochen wird.

Leerstandsmanagement ist damit nicht nur eine Ertragsfrage, sondern auch eine Frage der Sicherheit. Für einen tieferen Einstieg lohnt sich zusätzlich der Beitrag Konkrete Ideen gegen Leerstand sowie die vier wichtigsten Punkte der Leerstandsverwaltung.

Was kostet die Installation einer Überwachungskamera? [Aufschlüsselung mit Primärquellen]

Die Kosten lassen sich in vier Positionen gliedern: Geräte, Installation, monatliche Gebühren und Wartung. Verwendet werden ausschließlich die von der Verwaltung veröffentlichten Förderhöchstbeträge und die auf offiziellen Anbieter-Websites ausgewiesenen Preise – keine Schätzungen. Wo es, wie bei den Installationskosten, keinen veröffentlichten Preis gibt, wird das ausdrücklich so benannt.

【Zahlentabelle】Reale Beträge für Geräte, Installation und monatliche Gebühren

PositionBetragQuelle
Förderhöchstbetrag pro Überwachungskamera (amtlicher Richtwert für Gerät + Installation)285.000 ¥ (rund €1.657)Präfektur Tokio, Förderprogramm für Sicherheitsausstattung auf Bezirks-/Gemeindeebene
Außenkamera (Bullet-Design, Einstiegsmodell, DXAntenna CNE3CBF1S)29.700 ¥ (rund €173, inkl. Steuer)Safie-Onlineshop
Außenkamera (kompakte Dome-Kamera, i-PRO WV-S35302-F2L)67.870 ¥ (rund €395, inkl. Steuer)Safie-Onlineshop
Innenkamera (Safie One)50.600 ¥ (rund €294, inkl. Steuer)Safie-Onlineshop
4-Port-PoE-Hub (VIVOTEK AW-FET-060P-060)13.200 ¥ (rund €77, inkl. Steuer)Safie-Onlineshop
PoE-Injektor (für Anschluss einer Kamera, VIVOTEK AP-GIC-011A-030)7.700 ¥ (rund €45, inkl. Steuer)Safie-Onlineshop
Installationskostenkein veröffentlichter Preis (Vor-Ort-Begehung kostenlos, Installation individuelles Angebot)Safie, „Preise und Ablauf bis zum Serviceantritt"
Cloud-Aufzeichnung, 7 Tage Speicherdauer1.320 ¥/Monat/Kamera (rund €8, inkl. Steuer)Safie, offizielle Preisliste
Cloud-Aufzeichnung, 14 Tage Speicherdauer1.815 ¥/Monat/Kamera (rund €11, inkl. Steuer)Safie, offizielle Preisliste
Cloud-Aufzeichnung, 30 Tage Speicherdauer2.200 ¥/Monat/Kamera (rund €13, inkl. Steuer)Safie, offizielle Preisliste
Cloud-Aufzeichnung, 60 Tage Speicherdauer2.750 ¥/Monat/Kamera (rund €16, inkl. Steuer)Safie, offizielle Preisliste
Cloud-Aufzeichnung, 90 Tage Speicherdauer3.300 ¥/Monat/Kamera (rund €19, inkl. Steuer)Safie, offizielle Preisliste
Cloud-Aufzeichnung, 180 Tage Speicherdauer4.950 ¥/Monat/Kamera (rund €29, inkl. Steuer)Safie, offizielle Preisliste
Cloud-Aufzeichnung, 365 Tage Speicherdauer7.700 ¥/Monat/Kamera (rund €45, inkl. Steuer)Safie, offizielle Preisliste

Quelle: Safie Inc., Preisplan; Safie-Onlineshop, Produktübersicht; Safie-Onlineshop, „Preise und Ablauf bis zum Serviceantritt"; Präfektur Tokio, „Förderprogramm für Sicherheitsausstattung zur Gewährleistung regionaler Sicherheit" (alle Angaben Stand August 2026). Die Preise von Safie dienen als Beispiel; vergleichbare Cloud-Aufzeichnungsdienste bieten auch andere Anbieter an. Nutzen Sie diese Zahlen als Orientierung für die Einholung eigener Angebote.

【Zahlentabelle】Laufende Kosten und Berechnung der Stromkosten

Zu den laufenden Kosten zählt mehr als die monatliche Gebühr: Wartung, Instandsetzung und Stromverbrauch kommen hinzu. Die Präfektur Tokio hat für die Instandhaltungskosten folgende Förderhöchstbeträge festgelegt.

KostenartHöchstbetrag pro KameraAnmerkung
Wartungskosten10.000 ¥ (rund €58)amtlicher Richtwert für die jährliche Inspektion
Reparaturkosten200.000 ¥ (rund €1.163)Höchstbetrag im Schadensfall
Umsetzungskosten200.000 ¥ (rund €1.163)bei Änderung des Installationsorts

Quelle: Präfektur Tokio, „Förderprogramm für Instandhaltungskosten von Sicherheitsausstattung". Diese Förderung selbst richtet sich ausschließlich an Nachbarschaftsvereine, Bürgervereinigungen und Einkaufsstraßenverbände, die mit Unterstützung der Präfektur oder der Gemeinde Kameras installiert haben – Kameras, die ein Vermieter auf eigene Kosten installiert, sind nicht förderfähig. Die Beträge dienen hier lediglich als behördliche Orientierungsgröße für die realistische Höhe der Instandhaltungskosten.

Die Stromkosten lassen sich selbst berechnen. Der von der National Fair Trade Council for Household Electric Appliances Industry (全国家庭電気製品公正取引協議会) angegebene Richtwert für den Strompreis liegt bei 31 ¥/kWh (rund €0,18/kWh, inkl. Steuer, Stand der Revision: 22. Juli Reiwa 4/2022). Bei einer Kamera mit 8 W Leistungsaufnahme, die rund um die Uhr das ganze Jahr läuft, ergibt sich:

  • 8 W × 24 Stunden × 365 Tage ÷ 1.000 = 70,08 kWh
  • 70,08 kWh × 31 ¥ = rund 2.172 ¥ (rund €13) pro Jahr und Kamera
  • bei 2 Kameras rund 4.345 ¥ (rund €25) pro Jahr

Quelle: National Fair Trade Council for Household Electric Appliances Industry (全国家庭電気製品公正取引協議会). Dieser Wert ist ein branchenweiter Richtwert; die tatsächlichen Stromkosten hängen vom individuellen Stromtarif ab. Da die Leistungsaufnahme je nach Kameramodell variiert, sollten Sie für eine genaue Berechnung die Katalogangaben des jeweiligen Geräts verwenden.

【Rechenbeispiel】6-Einheiten-Apato mit 2 Kameras: Erstes Jahr und 5-Jahres-Gesamtkosten

Nun zu einem konkreten Rechenbeispiel: Ein Apato aus Holzbauweise mit 6 Wohneinheiten installiert eine Außenkamera am gemeinschaftlichen Hauseingang und eine Innenkamera am Fahrradabstellplatz – insgesamt 2 Kameras. Die Speicherdauer wird mit 30 Tagen angesetzt.

KostenpositionBetragGrundlage
1 Außenkamera (Bullet-Design, Einstiegsmodell)29.700 ¥ (rund €173)Safie-Onlineshop, offizieller Preis
1 Innenkamera (Safie One)50.600 ¥ (rund €294)Safie-Onlineshop, offizieller Preis
4-Port-PoE-Hub13.200 ¥ (rund €77)Safie-Onlineshop, offizieller Preis
Gerätekosten gesamt93.500 ¥ (rund €544)Summe der offiziellen Preise
Installationskostenindividuelles Angebotkein veröffentlichter Preis; Vor-Ort-Begehung kostenlos
Referenz: amtlicher Höchstbetrag für Geräte + Installation (285.000 ¥ × 2 Kameras)570.000 ¥ (rund €3.314)Förderhöchstbetrag der Präfektur Tokio
Cloud-Aufzeichnung (2.200 ¥ × 2 Kameras × 12 Monate)52.800 ¥/Jahr (rund €307)Tarif mit 30 Tagen Speicherdauer
Stromkosten (angenommen 8 W, 2 Kameras)rund 4.345 ¥/Jahr (rund €25)Richtwert 31 ¥/kWh
Laufende Kosten gesamtrund 57.145 ¥/Jahr (rund €332)Cloud-Aufzeichnung + Stromkosten

Da die Installationskosten nicht feststehen, lässt sich die Gesamtsumme nicht auf eine einzelne Zahl festlegen. Der Artikel zeigt daher zwei Eckwerte: eine Untergrenze, die nur die Gerätekosten berücksichtigt, und eine Obergrenze, die den amtlichen Höchstbetrag inklusive Installation ansetzt.

SzenarioErstes Jahr5-Jahres-GesamtMonatlich pro Einheit (6 Einheiten)
Untergrenze: nur Gerätekosten (Selbstmontage)rund 150.645 ¥ (rund €876)rund 379.225 ¥ (rund €2.205)rund 1.053 ¥ (rund €6)
Obergrenze: Geräte + Installation zum amtlichen Höchstbetrag von 285.000 ¥/Kamerarund 627.145 ¥ (rund €3.646)rund 855.725 ¥ (rund €4.975)rund 2.377 ¥ (rund €14)

Die Belastung für 2 Kameras in einem 6-Einheiten-Apato liegt also pro Wohneinheit und Monat zwischen rund 1.000 und knapp 2.400 Yen (rund €6–14). Prüfen Sie bei Erhalt eines Angebots, wie nah die veranschlagten Installationskosten an diesem Höchstwert von 285.000 ¥ (rund €1.657) pro Kamera liegen – das ist der erste Maßstab für die Plausibilität des Angebots.

Ab hier ist es eine unternehmerische Entscheidung: Wird diese Belastung auf die Miete umgelegt, oder wird sie als eigene Investition zur Stärkung der Vermietbarkeit getragen? Wird ein Leerstandsmonat vermieden, entspricht das bei einer Monatsmiete von 60.000 ¥ (rund €349) einer Ersparnis von genau diesem Betrag. Ob man die 5-Jahres-Gesamtkosten von 380.000 bis 856.000 ¥ (rund €2.205–4.975) als „6 bis 14 vermiedene Leerstandsmonate" oder als „monatliche Investition im niedrigen zwei- bis dreistelligen Euro-Bereich" betrachtet, wird durch diese Umrechnung greifbar. Die tatsächliche Wirkung auf Miethöhe und Vermietungsquote hängt jedoch von Lage und Wettbewerbsumfeld ab; ziehen Sie daher zusätzlich den Beitrag Betriebskosten und Ertragsrechnung bei der Apato-Bewirtschaftung heran und rechnen Sie objektbezogen.

【Vergleichstabelle】Kauf, Cloud-Aufzeichnung oder Leasing beim Sicherheitsdienstleister – was ist die richtige Wahl?

Die Wahl des Systems sollte sich nicht an der niedrigsten Monatsgebühr orientieren, sondern an der Frage, wer die Aufnahmen verwahrt und wer im Schadensfall repariert. Die folgende Tabelle stellt drei Modelle gegenüber.

VergleichspunktA: Kauf + eigene NVR-AufzeichnungB: Cloud-AufzeichnungsdienstC: Leasing/Miete beim Sicherheitsdienstleister
AnfangskostenGeräte + Installation. Durch den Rekorder (NVR) höherGeräte + Installation. Kein Rekorder nötigNiedrig. Teilweise Verträge ohne Anfangskosten
Monatliche Kostengrundsätzlich keine (nur Strom, Wartung)je nach Speicherdauer 1.320–7.700 ¥/Kamera (rund €8–45)anteilige Monatsrate über die Vertragslaufzeit
Speicherdauerabhängig von HDD-Kapazität und Bildqualität. Wird überschriebenim Vertrag festgelegt (7–365 Tage)abhängig von den Vertragsspezifikationen
Eigentum an den GerätenEigentümerEigentümer (bei Gerätekauf)Leasing-/Sicherheitsunternehmen
Belastung im SchadensfallEigentümer. HDD ist Verschleißteil und muss ersetzt werdenim Rahmen des Wartungsvertragshäufig im Vertrag enthalten
Bilanzierungje nach Anschaffungswert Aktivierung oder SofortaufwandGeräte werden aktiviert, Monatsgebühr als Aufwandgrundsätzlich Leasingrate als Aufwand
Bei Kündigung/AbbauGeräte verbleiben beim EigentümerAufzeichnung stoppt nach Kündigung des DienstesRückgabe. Ggf. vorzeitige Kündigungsgebühr

Bei kleineren Apato mit wenigen Einheiten werden der Stellplatz für den Rekorder und der Verwaltungsaufwand schnell zur echten Belastung. Wird die Verwaltung an ein Unternehmen übertragen und ist vor Ort kein Hausmeister präsent, ist Modell B (Cloud) in der Praxis einfacher zu betreiben. Wer dagegen mehrere Gebäude in Eigenverwaltung führt und mit der Technik vertraut ist, kommt mit Modell A (Kauf) über einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren günstiger weg.

Zu Leasing und Miete kursieren häufig Faustregeln wie „ab X Monaten lohnt sich A eher als C" – da das Ergebnis jedoch stark von den individuellen Vertragsbedingungen abhängt, verzichtet dieser Artikel bewusst auf eine pauschale Empfehlung. Prüfen Sie im Angebot, ob die Gesamtzahlungssumme und die Klausel zur vorzeitigen Kündigung ausgewiesen sind.

Wie viele Kameras? Prioritäten zwischen Hauseingang, Flur, Fahrradabstellplatz und Müllplatz

Bei begrenztem Budget ergibt sich die Prioritätenreihenfolge unmittelbar aus der Statistik:

  1. Gemeinschaftlicher Hauseingang und Flur: 46,0 % der Einbrüche erfolgen über die Wohnungstür. Eine Position, die die Eingänge mehrerer Wohnungen schräg erfasst, ist die erste Wahl.
  2. Fahrrad- und Motorradabstellplatz: Im Jahr Reiwa 7 wurden 172.654 Fahrraddiebstähle und 14.552 Motorraddiebstähle (+25,0 % gegenüber Vorjahr) erfasst – ein Deliktstyp mit besonders hohen Fallzahlen im Bereich der Straßenkriminalität (NPA, „Kriminalitätslage Reiwa 7"). Er führt zudem direkt zu Mieterbeschwerden.
  3. Müllplatz: Illegale Entsorgung und fehlerhafte Mülltrennung sind Bereiche, in denen eine Kamera besonders wirksam ist, und sie senken zugleich die Reinigungskosten.
  4. Parkplatz und Umfeld leerstehender Wohnungen: Angesichts der zunehmenden Diebstähle von Außeneinheiten und Metallgegenständen steigt die Priorität in Gebäuden mit anhaltendem Leerstand.

Der häufigste Fehler besteht darin, eine einzelne Kamera für mehrere Zwecke gleichzeitig einsetzen zu wollen – mit dem Ergebnis, dass am Ende keines der Bilder wirklich auswertbar ist. Wird jeder Kamera genau ein Zweck zugeordnet, steigt der Wert pro installierter Kamera spürbar.

Anzahl und Position werden durch die Beleuchtungsstärke bestimmt – die Planungsrichtlinie von MLIT und NPA

Bevor die technischen Spezifikationen der Kamera festgelegt werden, lohnt sich ein Blick in die „Planungsrichtlinie für sicherheitsbewusste Gemeinschaftswohnhäuser" (防犯に配慮した共同住宅に係る設計指針), die gemeinsam vom Ministerium für Land, Infrastruktur, Verkehr und Tourismus (国土交通省, MLIT) und der Nationalen Polizeibehörde (警察庁, NPA) erarbeitet wurde. Diese Richtlinie legt für jeden Bereich eines Gemeinschaftswohnhauses konkrete Mindestwerte für die Beleuchtungsstärke fest – ein behördliches Instrument, für das es in dieser Form kein direktes deutsches Pendant gibt: Während in Deutschland Sicherheitsbeleuchtung primär über Arbeitsstättenrichtlinien bzw. DIN-Normen für Rettungswege geregelt wird, verknüpft die japanische Richtlinie Beleuchtungsstärke explizit mit Einbruchsprävention.

【Zahlentabelle】Beleuchtungsstärke-Standards für Gemeinschaftsbereiche

OrtErforderliche mittlere horizontale Beleuchtungsstärke
Gemeinschaftlicher Hauseingang (Innenseite, Bodenfläche)etwa 50 Lux oder mehr
Gemeinschaftlicher Hauseingang (Außenseite, Bodenfläche)etwa 20 Lux oder mehr
Sonstige gemeinschaftliche Zugänge außer dem Haupteingangetwa 20 Lux oder mehr
Gemeinschaftlicher Briefkastenbereichetwa 50 Lux oder mehr
Aufzugsvorraum auf der Etage des Haupteingangsetwa 50 Lux oder mehr
Aufzugsvorraum auf anderen Etagenetwa 20 Lux oder mehr
Aufzugskabine (Innenraum)etwa 50 Lux oder mehr
Gemeinschaftsflur und -treppenhausetwa 20 Lux oder mehr
Fahrrad- und Motorradabstellplatzetwa 3 Lux oder mehr
Parkplatzetwa 3 Lux oder mehr
Wegeetwa 3 Lux oder mehr
Kinderspielplatz, Platz, Grünanlage etc.etwa 3 Lux oder mehr

Quelle: Ministerium für Land, Infrastruktur, Verkehr und Tourismus (国土交通省, MLIT) und Nationale Polizeibehörde (警察庁, NPA), „Planungsrichtlinie für sicherheitsbewusste Gemeinschaftswohnhäuser"

Das Prinzip: Kameras dort, wo keine Sichtachse hergestellt werden kann

Die Rolle der Kamera ist in der Richtlinie klar definiert: Für den gemeinschaftlichen Hauseingang heißt es, dass „bei fehlender Sichtachse von der Straße aus Maßnahmen zur Ergänzung der Sichtachse zu ergreifen sind, etwa durch die Installation einer Überwachungskamera". Für Gemeinschaftsflure, -treppenhäuser und Aufzugsvorräume wird empfohlen, dass „für Bereiche mit toten Winkeln Maßnahmen zur Ergänzung der Sichtachse getroffen werden sollten, etwa durch die Installation einer Überwachungskamera".

Die Kamera ersetzt also eine fehlende Sichtachse – wird sie an einer bereits gut einsehbaren Stelle zusätzlich installiert, bleibt ihr Nutzen gering. Auch für die Sanierung von Bestandsgebäuden hält die Richtlinie fest, dass bei gemeinschaftlichen Ein- und Ausgängen, Briefkastenbereichen, Aufzugsvorräumen, Innentreppenhäusern, Fahrrad-/Motorradabstellplätzen und Parkplätzen eine Kamera installiert werden sollte, wenn die notwendige Sichtachse aus Sicherheitsgründen nicht hergestellt werden kann. Die korrekte Reihenfolge ist damit: zunächst das Grundstück begehen, tote Winkel identifizieren, und erst dann gezielt dort Kameras platzieren.

Auch zur Platzierung heißt es, dass „unter dem Gesichtspunkt der Ergänzung der Sichtachse und der Abschreckung von Tatvorsatz eine wirksame Position und Anzahl zu prüfen und angemessen anzuordnen ist", und dass eine Aufzeichnungsvorrichtung wünschenswert ist. Eine Kamera, die zwar filmt, aber nichts aufzeichnet, hilft im Ernstfall nicht weiter.

Warum eine bessere Beleuchtung günstiger ist als eine höhere Auflösung

Die Richtlinie enthält einen Satz, der leicht übersehen wird: „Die Beleuchtungsanlage an dem Ort, an dem die Überwachungskamera installiert wird, muss die Beleuchtungsstärke sicherstellen, die für eine wirksame Funktion der Kamera erforderlich ist."

Auch eine hochauflösende Kamera erkennt an einem dunklen Ort keine Gesichter. Erreicht der Gemeinschaftsflur die 20-Lux-Marke nicht, ist der Austausch der Beleuchtung die kostengünstigere Maßnahme – noch bevor in eine höherwertige Kamera investiert wird. Eine Umstellung auf LED senkt zugleich die Stromkosten, und ein heller Gemeinschaftsbereich prägt unmittelbar den Eindruck bei der Wohnungsbesichtigung – eine Investition, die sich auch auf die Vermietbarkeit auswirkt.

Die sinnvolle Reihenfolge lautet damit: ① tote Winkel identifizieren, ② Beleuchtungsstärke sicherstellen, ③ Kameras platzieren, ④ Aufzeichnung und Betrieb gestalten. Ergänzend hilfreich ist der Beitrag Systematische Sicherheitsmaßnahmen für Gemeinschaftswohnhäuser.

Ist eine Überwachungskamera in Mietobjekten illegal? Für Vermieter und Mieter gilt Unterschiedliches

Vorweg das Ergebnis: Es ist nicht rechtswidrig, wenn ein Vermieter zu Sicherheitszwecken eine Kamera in den ihm gehörenden Gemeinschaftsbereichen installiert. Als Unternehmen, das personenbezogene Daten verarbeitet, muss er dabei jedoch bestimmte Verfahrensschritte einhalten. Installiert dagegen ein Mieter eine Kamera in seinem Sondereigentumsbereich, gilt ein anderer rechtlicher Rahmen. Da beide Fälle in vielen Erklärungen vermischt werden, ordnet dieser Abschnitt sie getrennt ein.

Zum Vergleich: Anders als in Deutschland, wo die Videoüberwachung von Gemeinschaftsflächen primär über die DSGVO, das Bundesdatenschutzgesetz und – bei Eigentümergemeinschaften – über WEG-Beschlüsse mit Zustimmungserfordernissen geregelt wird, stützt sich Japan auf das Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen (個人情報保護法, Act on the Protection of Personal Information, APPI) in Verbindung mit den Einschätzungen der Personal Information Protection Commission (個人情報保護委員会, PPC) – eine im Vergleich zur DSGVO schlankere, stärker verfahrensorientierte Regulierung ohne eine der DSGVO vergleichbare Interessenabwägungs- und Verhältnismäßigkeitsprüfung.

【Vergleichstabelle】Installation durch den Vermieter im Gemeinschaftsbereich vs. durch den Mieter im Sondereigentumsbereich

PunktInstallation durch den VermieterInstallation durch den Mieter
Typischer InstallationsortGemeinschaftlicher Hauseingang, Gemeinschaftsflur, Fahrradabstellplatz, Müllplatz, ParkplatzInnenseite der eigenen Wohnungstür, Innenraum, Balkon (Bereich mit Alleinnutzungsrecht)
Zustimmung erforderlich?nein (eigenes Eigentum). Information der Mieter dennoch üblichja. Da bauliche Veränderungen und die Rückbaupflicht beim Auszug betroffen sind, ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich
Einordnung nach dem Datenschutzgesetzda die Vermietung ein Gewerbe ist, greifen in der Regel die Pflichten eines Unternehmens, das personenbezogene Daten verarbeitetbei rein privater Nutzung greifen die Unternehmenspflichten nicht unmittelbar
Erforderlicher HinweisHinweisschild „Überwachungskamera in Betrieb" o. Ä. am Eingang bzw. Installationsortkeine gesetzliche Hinweispflicht, aber als Rücksichtnahme gegenüber Nachbarn sinnvoll
KostentragungVermieter. Absetzbar als Betriebsausgabe/AbschreibungMieter. Private Haushaltskosten
Beim Auszug / Rückbauverbleibt als GebäudeausstattungSchraubenlöcher und Kabelspuren können rückbaupflichtig sein. Im Vertrag festzulegen
Einschränkung des AufnahmebereichsAnpassung, damit fremde Grundstücke, die Straße oder Wohnungsinnenräume nicht übermäßig erfasst werdenkeine dauerhafte Aufnahme fremder Wohnungstüren, Gemeinschaftsflure oder Nachbarbalkone
Antrag auf Herausgabe von Aufnahmenbei personenbezogenen Daten im gesetzlichen Verfahren zu behandelnprivate Verwaltung. Weitergabe an Dritte nur mit Vorsicht

Nutzt ein Mieter eine Kamera an der Innenseite der eigenen Tür oder eine in die Gegensprechanlage integrierte Kamera, entsteht in der Regel kein größerer Streitpunkt. Problematisch wird es, wenn die Kamera außen an der Tür montiert wird und dauerhaft den Gemeinschaftsflur oder die gegenüberliegende Wohnungstür erfasst. Eine solche Installation kann als Verletzung der Privatsphäre anderer Mieter gewertet werden, mit dem Risiko einer Abbau- oder Schadensersatzforderung. Auch mietvertraglich gilt: Eine Installation mit Bohrlöchern im Gebäude setzt die Zustimmung des Vermieters voraus.

Für Vermieter empfiehlt es sich, diesen Punkt nicht offenzulassen, sondern bereits bei der Vermietungsausschreibung und in der Objektbeschreibung festzulegen: „Installation im Sondereigentumsbereich nur mit vorheriger Zustimmung, keine Ausrichtung auf Gemeinschaftsbereiche." Das reduziert spätere Streitigkeiten deutlich. Als Grundlage für die Vertragsformulierung eignet sich zusätzlich der Beitrag Von Mietern installierte Sicherheitstechnik und der Umgang mit der Rückbaupflicht.

Die 4 Punkte des Datenschutzgesetzes, die Vermieter beachten müssen

Nach der Einschätzung der Personal Information Protection Commission (個人情報保護委員会, PPC) lassen sich die wesentlichen Punkte auf vier reduzieren:

  1. Mitteilung/Veröffentlichung des Nutzungszwecks: Ist der Sicherheitszweck aus der Installation der Kamera erkennbar, gilt dies als Fall, „in dem der Nutzungszweck aus den Umständen der Erhebung offensichtlich ist" (Art. 21 Abs. 4 Nr. 4 des Gesetzes), sodass eine Mitteilung oder Veröffentlichung entfällt.
  2. Maßnahmen zur Erkennbarkeit für die betroffene Person: Ist die Aufnahme für die betroffene Person nicht ohne Weiteres erkennbar, sind gemäß Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes Maßnahmen wie ein Hinweisschild am Eingang oder am Installationsort erforderlich, damit die Aufnahme erkennbar wird.
  3. Festlegung der Speicherdauer und Löschung: Gemäß Art. 22 des Gesetzes ist die Speicherdauer unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit der Nutzung festzulegen; nicht mehr benötigte Daten sind unverzüglich zu löschen.
  4. Sicherheitsmaßnahmen: Gemäß Art. 23 des Gesetzes sind organisatorische Maßnahmen (Zugriffsberechtigte begrenzen, Verantwortlichen benennen), physische Maßnahmen (Diebstahl/Verlust von Speichermedien verhindern) und technische Maßnahmen (Zugriffskontrolle und Passwortschutz bei Netzwerkkameras) erforderlich.

Quelle: Personal Information Protection Commission (個人情報保護委員会, PPC), Leitlinien-FAQ Q1-13; PPC, „FAQ zu Kameras" (カメラに関するQ&A)

An dieser Stelle eine Richtigstellung: Gelegentlich liest man, eine Kamera ohne ausdrückliche Erlaubnis zu installieren sei aufgrund des Datenschutzgesetzes rechtswidrig. Das ist ungenau. Ist der Sicherheitszweck offensichtlich, entfällt die Mitteilungs-/Veröffentlichungspflicht; verlangt wird lediglich, dass die betroffene Person die Aufnahme erkennen kann. Es handelt sich also nicht um ein Verbot, sondern um eine Verfahrensfrage – ein wichtiger Unterschied zur DSGVO, die für Videoüberwachung grundsätzlich eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sowie regelmäßig eine Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO vorsieht, unabhängig davon, wie offensichtlich der Zweck ist.

Warum das Hinweisschild „Überwachungskamera in Betrieb" rechtliche Bedeutung hat

Das Hinweisschild ist mehr als eine Höflichkeitsgeste. Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes untersagt die Erhebung personenbezogener Daten durch Täuschung oder sonstige unlautere Mittel; das Hinweisschild soll verhindern, dass Aufnahmen entstehen, ohne dass die betroffene Person dies erkennen kann. Die PPC hält es für wünschenswert, die Erkennbarkeit auch dann durch ein Schild o. Ä. zu erleichtern, wenn die Kamera äußerlich klar sichtbar ist.

Empfehlenswert ist ein Wortlaut wie „Überwachungskamera in Betrieb (Verantwortlicher: ○○ / Zweck: Sicherheit und Gebäudeverwaltung)", der erkennen lässt, wer zu welchem Zweck filmt. Auch als Abschreckung ist das Hinweisschild eine Maßnahme ganz ohne zusätzliche Kosten.

Wenn Mieter Einsicht in die Aufnahmen verlangen oder die Polizei anfragt

Sobald der Betrieb läuft, treten beide Situationen früher oder später ein. Wer die Vorgehensweise vorab festlegt, gerät im Ernstfall nicht ins Zögern.

  • Herausgabeersuchen von Mietern: Fällt die Aufnahme unter „gespeicherte personenbezogene Daten", kann sie Gegenstand eines gesetzlichen Herausgabeersuchens sein. Legen Sie vorab die Zuständigkeit, das Verfahren zur Identitätsprüfung und den Umgang mit Aufnahmen fest, auf denen auch andere Mieter zu sehen sind.
  • Anfrage der Polizei: Eine förmliche Ermittlungsanfrage (捜査関係事項照会) auf gesetzlicher Grundlage kann eine Ausnahme von der Beschränkung der Weitergabe an Dritte darstellen. Verlangen Sie eine schriftliche Anfrage und dokumentieren Sie Datum, Umfang und Empfänger der Weitergabe.
  • Wunsch eines Mieters, „bitte den Nachbarn filmen": Ein Betrieb, der auf die gezielte Überwachung einer bestimmten Person ausgerichtet ist, verlässt den ursprünglichen Nutzungszweck. Halten Sie den Ablehnungsgrund in der Betriebsordnung schriftlich fest, damit die Reaktion konsistent bleibt.
  • Veröffentlichung in sozialen Medien: Werden Aufnahmen nach eigenem Ermessen des Verwalters im Internet veröffentlicht, drohen Probleme wegen Rufschädigung oder Verletzung der Privatsphäre. Besteht Verdacht auf eine Straftat, wenden Sie sich an die Polizei.

Betriebsregeln vor der Installation festlegen und Mieter informieren

Eine Kamera entfaltet ihre Wirkung nicht ab dem Tag der Installation, sondern ab dem Tag, an dem der Betrieb geregelt ist. Genau hier entstehen in der Praxis die größten Lücken.

7 Punkte für die Betriebsordnung

  1. Verantwortlicher: Eigentümer selbst oder Verwaltungsunternehmen. Name oder Abteilung konkret benennen.
  2. Zweck der Installation: Sicherheit und Gebäudeverwaltung als Zweck ausdrücklich benennen. Die Überwachung einer bestimmten Person darf nicht Teil des Zwecks sein.
  3. Installationsort und Aufnahmebereich: Anzahl, Ausrichtung und erfasster Bereich werden in einem Lageplan festgehalten.
  4. Speicherdauer: Bei Cloud-Diensten der Vertragstarif, bei einem Rekorder der tatsächliche Überschreibungszyklus.
  5. Einsichtsberechtigte und Bedingungen: Wer die Aufnahmen unter welchen Umständen und in welchem Verfahren einsehen darf, wird eingeschränkt festgelegt.
  6. Verfahren bei Weitergabe an Dritte: Umgang mit Anfragen etwa der Polizei sowie die Art der Dokumentation werden festgelegt.
  7. Vorgehen bei Entsorgung/Geräteaustausch: Entsorgungsverfahren für HDD und SD-Karten sowie Datenlöschung bei Rückgabe von Leasinggeräten werden festgelegt.

Diese 7 Punkte lassen sich direkt als Antwortgrundlage verwenden, wenn nach der Installation Mieter oder deren Angehörige Fragen stellen. Wird die Verwaltung an ein Unternehmen übertragen, empfiehlt es sich, vorab mit diesem zu klären, wer welche Entscheidungen trifft. Als Grundlage für den organisatorischen Aufbau eignet sich zusätzlich der Beitrag Ein stressfreies System für die Mietverwaltung.

Inhalte der Mieterinformation und Standorte der Hinweisschilder

1–2 Wochen vor der Installation wird jede Wohneinheit schriftlich informiert. Folgende 5 Elemente sollten enthalten sein:

  • Zweck der Installation und Installationsdatum
  • Installationsort und erfasster Bereich (der Innenraum der Wohnungen wird nicht erfasst)
  • Speicherdauer der Aufnahmen und Löschung nach Ablauf
  • Wer die Aufnahmen einsehen darf und unter welchen Bedingungen
  • Kontaktstelle für Rückfragen

Die Hinweisschilder werden am gemeinschaftlichen Hauseingang, am Fahrradabstellplatz, am Müllplatz und an der Einfahrt zum Parkplatz jeweils vor dem eigentlichen Aufnahmebereich angebracht. Information und Hinweisschild erfüllen nicht nur die gesetzliche Anforderung, sondern vermitteln den Mietern auch das Gefühl, geschützt zu werden. Ob eine Installation kommentarlos erfolgt und erst später bemerkt wird oder vorab erklärt wird, macht bei derselben technischen Ausstattung einen erheblichen Unterschied in der Wahrnehmung.

Anpassung des Aufnahmebereichs: Nachbargrundstück, fremde Wohnungstüren und Straße aussparen

Legen Sie die Ausrichtung am Tag der Installation direkt anhand des Live-Bilds fest. In der Praxis sind folgende Punkte wichtig:

  • Fällt das Nachbargrundstück oder ein Fenster in den Bildausschnitt, den betreffenden Bereich per Privacy-Masking-Funktion schwärzen
  • Die öffentliche Straße muss nicht großflächig erfasst werden. Den Bereich auf den Zugang zum Grundstück begrenzen
  • Bei den Wohnungstüren genügt es, dass „das Kommen und Gehen erkennbar ist" – Winkel vermeiden, bei denen der Innenraum bei geöffneter Tür sichtbar wird
  • Auch Nacht- und Gegenlichtaufnahmen prüfen. Wird die Kamera nur tagsüber kontrolliert und übergeben, kann sie in den tatsächlich relevanten Zeiten unbrauchbar sein

Lassen sich die Kamerakosten steuerlich absetzen? [Steuerliche Behandlung nach Anschaffungswert]

Für Vermieter ist dies vermutlich der Abschnitt mit dem größten praktischen Interesse. Die steuerliche Behandlung verzweigt sich nach dem Anschaffungswert. Die folgende Darstellung ist eine allgemeine Einordnung; die tatsächliche Anwendung hängt vom Einzelfall ab, weshalb eine Rücksprache mit dem eigenen Steuerberater unerlässlich ist.

Vorab ein wichtiger Hinweis zur Einordnung für deutschsprachige Leser: Es geht in diesem Abschnitt um die laufende Abschreibung von Ausstattung (der Kamera), nicht um die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen beim Immobilienverkauf. Diese Unterscheidung ist für DACH-Investoren besonders relevant, weil das japanische System bei Veräußerungsgewinnen grundlegend anders funktioniert als das deutsche: Während in Deutschland private Immobilienveräußerungen nach § 23 EStG nach einer Haltedauer von zehn Jahren vollständig steuerfrei werden, kennt Japan keine vergleichbare vollständige Befreiung – nach mehr als fünf Jahren Haltedauer halbiert sich lediglich der Steuersatz auf den Veräußerungsgewinn (von rund 39 % auf rund 20 %, jeweils inklusive lokaler Steuer), eine Steuerpflicht bleibt aber dauerhaft bestehen. Für die im Folgenden behandelte Abschreibung von Betriebsausstattung wie Überwachungskameras gilt diese Fünf-Jahres-Grenze nicht; sie ist unabhängig von der Haltedauer der Immobilie zu betrachten. Der Kontrast zeigt jedoch die grundsätzlich andere steuerliche Philosophie: Das deutsche System kennt einen klaren Stichtag, ab dem eine Position steuerlich „frei" wird; das japanische System arbeitet dagegen sowohl bei laufenden Abschreibungen als auch bei Veräußerungsgewinnen mit graduellen Abstufungen statt mit einer binären Freigrenze.

【Zahlentabelle】4 Stufen nach Anschaffungswert

AnschaffungswertBehandlungGrundlage/Anmerkung
unter 100.000 ¥ (rund €581)vollständig als Betriebsausgabe des betreffenden Jahres absetzbarNutzungsdauer unter 1 Jahr oder Anschaffungswert unter 100.000 ¥
100.000 ¥ bis unter 200.000 ¥ (rund €581–1.163)als pauschal abgeschriebenes Wirtschaftsgut gleichmäßig über 3 Jahre abgeschriebenein Drittel der zusammengefassten Anschaffungskosten wird für jedes der 3 Jahre ab Inbetriebnahme als Betriebsausgabe angesetzt
200.000 ¥ bis unter 300.000 ¥ (rund €1.163–1.744)nach der Sonderregelung für geringwertige Wirtschaftsgüter kleiner und mittlerer Unternehmen bei Voraussetzung der „blauen" Steuererklärung im Anschaffungsjahr vollständig als Aufwand/Betriebsausgabe absetzbar (Höchstgrenze 3.000.000 ¥/Jahr, rund €17.442)die Sonderregelung selbst gilt für Anschaffungswerte von 100.000 ¥ bis unter 300.000 ¥; bei 100.000–200.000 ¥ besteht eine Wahlmöglichkeit zur pauschalen Abschreibung. Für Kapitalgesellschaften gilt als Voraussetzung eine ständige Belegschaft von höchstens 500 Personen (bei bestimmten Gesellschaften 300). Anwendungsfrist bis 31. März Reiwa 8 (2026)
ab 300.000 ¥ (nach der Reform ab 400.000 ¥) (rund €1.744 / €2.326)Abschreibung entsprechend der NutzungsdauerEinordnung in die Kategorie Geräte und Ausstattung

Quelle: Nationale Steuerbehörde (国税庁, National Tax Agency, NTA), Tax Answer Nr. 2100 „Überblick über die Abschreibung"; NTA, Tax Answer Nr. 5408 „Sonderregelung zur Absetzung geringwertiger Wirtschaftsgüter kleiner und mittlerer Unternehmen"

Zur Nutzungsdauer legt die Nutzungsdauertabelle der NTA (Geräte und Ausstattung) in der Kategorie „Bürogeräte, Kommunikationsgeräte" für „Gegensprechanlagen, Beschallungsanlagen" 5 Jahre fest, ebenso für „sonstige Bürogeräte". Überwachungskameras werden in der Praxis meist mit einer Nutzungsdauer von 5 Jahren kalkuliert (NTA, Nutzungsdauertabelle für Geräte und Ausstattung).

Steuerreform für das Fiskaljahr 2026: Sonderregelung künftig bis unter 400.000 Yen

Dies ist der aktuelle Stand von 2026: In den „Eckpunkten der Steuerreform für das Fiskaljahr Reiwa 8" (令和8年度税制改正の大綱) des Finanzministeriums (財務省, Ministry of Finance, MOF) ist für die Sonderregelung zur Absetzung geringwertiger Wirtschaftsgüter kleiner und mittlerer Unternehmen folgende Überarbeitung vorgesehen:

  • Anhebung des Schwellenwerts für begünstigte Wirtschaftsgüter auf unter 400.000 ¥ (rund €2.326, bisher: unter 300.000 ¥)
  • Verlängerung der Anwendungsfrist um 3 Jahre
  • Ausschluss von Gesellschaften mit mehr als 400 ständig Beschäftigten aus dem begünstigten Kreis

Tritt diese Änderung in Kraft, könnte auch eine komplette Kameraanlage, deren Kosten für Gerät und Installation zusammen im Bereich von 300.000 bis 400.000 ¥ liegen, unter die Sonderregelung fallen. Der Bereich, in dem die Behandlung bislang davon abhing, ob der Anschaffungswert pro Kamera knapp über oder unter 300.000 ¥ lag, würde sich damit erweitern. Zu beachten ist: Tax Answer Nr. 5408 der NTA weist derzeit noch den aktuell gültigen Stand aus (unter 300.000 ¥, gültig bis 31. März Reiwa 8/2026, höchstens 500 Beschäftigte) – für Anwendungszeitpunkt und Voraussetzungen sollten Sie die neuesten Angaben der NTA sowie Ihren Steuerberater konsultieren.

Lassen sich Gerät und Installationskosten trennen? Wenn eine Anlage zum Gebäude wird

Hier stolpern viele in der Praxis. Der naheliegende Gedanke, Kameragerät und Installationskosten zu trennen und nur das Gerät als geringwertiges Wirtschaftsgut zu behandeln, greift grundsätzlich nicht: Zum Anschaffungswert zählen prinzipiell auch die Kosten, die unmittelbar für die Inbetriebnahme erforderlich sind, wie Transport- und Montagekosten. Kommen zu den 29.700 ¥ (rund €173) für die Kamera Installationskosten hinzu, wird die Summe beider Beträge für die Einordnung in die Schwellenwerte von 100.000, 200.000 bzw. 300.000 Yen herangezogen.

Wird zudem eine Verkabelung durch das Gebäude gelegt und die Kamera im Rahmen einer Elektroinstallation dauerhaft fest montiert, kann sie steuerlich nicht als Geräte und Ausstattung, sondern als Gebäudenebenanlage (建物附属設備) eingeordnet werden – mit einer anderen Nutzungsdauer-Kategorie. Der sicherste Weg ist, sich im Angebot Gerätekosten, Verkabelungskosten und Elektroinstallationskosten getrennt ausweisen zu lassen und diese Aufstellung dem Steuerberater zur Beurteilung vorzulegen. Ergänzend hilfreich ist der Beitrag Abschreibung und Berechnung der Nutzungsdauer.

Verfügbare Förderprogramme und wie Vermieter ihre Förderfähigkeit prüfen

Förderprogramme für Überwachungskameras gibt es landesweit in vielen Gemeinden, doch die Installation in Gemeinschaftsbereichen eines privat vermieteten Objekts ist häufig nicht förderfähig, weil sich die meisten Programme an Nachbarschaftsvereine oder Bürgervereinigungen bzw. an einzelne Privathaushalte richten. Am Beispiel konkreter Programme wird diese Abgrenzung sichtbar.

【Zahlentabelle】Drei Förderprogramme der Präfektur Tokio

ProgrammZielgruppeFörderhöchstbetragKostenanteil
Förderprogramm für Sicherheitsausstattung zur Gewährleistung regionaler SicherheitAusstattungskosten für von Bezirken/Gemeinden installierte Überwachungskameras (die Präfektur fördert die Bezirke/Gemeinden)285.000 ¥ (rund €1.657) pro ÜberwachungskameraPräfektur 3/4, Bezirk/Gemeinde 1/4
Förderprogramm für Instandhaltungskosten von SicherheitsausstattungWartung, Reparatur und Umsetzung von Kameras, die mit Förderung des oben genannten Programms oder eines Programms zur Unterstützung von Nachbarschaftswachen installiert wurdenWartungskosten 10.000 ¥/Kamera (rund €58), Reparaturkosten 200.000 ¥/Kamera (rund €1.163), Umsetzungskosten 200.000 ¥/Kamera (rund €1.163)je nach Grundlagenprogramm Präfektur 1/2 + Bezirk/Gemeinde 1/3, oder Präfektur 1/3 + Bezirk/Gemeinde 1/3
Reiwa-8-Sofortförderung der Präfektur Tokio für den Kauf von SicherheitsgerätenHaushaltsvorstände mit Wohnsitzmeldung und tatsächlichem Wohnsitz in Tokio an der betreffenden AdresseHöchstbetrag 10.000 ¥/Haushalt (rund €58)Präfektur 1/2, Bürger 1/2 (kann je nach Gemeinde abweichen)

Quelle: Präfektur Tokio, „Förderprogramm für Sicherheitsausstattung zur Gewährleistung regionaler Sicherheit"; Präfektur Tokio, „Förderprogramm für Instandhaltungskosten von Sicherheitsausstattung"; „Reiwa-8-Sofortförderung der Präfektur Tokio für den Kauf von Sicherheitsgeräten"

Das dritte, die Sofortförderung, richtet sich an Überwachungskameras, Video-Gegensprechanlagen, Einbruchsschutzfolien und ähnliche wirksame Geräte gegen Einbruchsdiebstahl, mit einem Höchstbetrag von 10.000 ¥ pro Haushalt. Zielgruppe sind ausdrücklich „Haushaltsvorstände, die an dieser Adresse wohnhaft sind" – ein Vermieter, der sein vermietetes Objekt nicht selbst bewohnt, fällt mit dem Gemeinschaftsbereich seines Objekts in der Regel nicht darunter. Praktisch sinnvoller ist es, dieses Programm den Mietern selbst zu empfehlen, wenn sie Sicherheitsgeräte für ihre eigene Wohnung anschaffen möchten.

5 Fragen an die Gemeindeverwaltung

Die Programme unterscheiden sich stark von Gemeinde zu Gemeinde. Auf einen Telefonanruf lassen sich folgende 5 Fragen reduzieren:

  1. Kann der Eigentümer einer Mietimmobilie (Privatperson oder Gesellschaft) selbst Antragsteller sein, oder ist die Antragstellung über einen Nachbarschaftsverein Bedingung?
  2. Sind Kameras im Gemeinschaftsbereich eines Mehrfamilienhauses als förderfähige Ausstattung eingeschlossen?
  3. Wie hoch sind Förderquote und Höchstbetrag – pro Kamera oder pro Antrag?
  4. Zeitpunkt des Antrags (ist ein Antrag vor Baubeginn erforderlich, oder ist eine nachträgliche Antragstellung möglich?) und die Antragsfrist im laufenden Geschäftsjahr
  5. Verpflichtungen nach der Installation (Hinweisschild, Einreichung einer Betriebsordnung, Betriebsbericht, Pflicht zur Mindestnutzungsdauer usw.)

Besonders Punkt 4 ist entscheidend: Viele Programme setzen eine Förderzusage vor Baubeginn voraus – wird zuerst gebaut, entfällt die Förderfähigkeit vollständig. Die richtige Reihenfolge ist daher, diese Frage zu klären, bevor überhaupt ein Angebot eingeholt wird.

Nicht nur auf Kameras verlassen – die zweite Antwort der Planungsrichtlinie

Bislang standen Kosten und Rechtslage im Mittelpunkt – doch eine Überwachungskamera ist nur ein Baustein der Sicherheitsstrategie. Auch die Planungsrichtlinie selbst versteht die Kamera als Ergänzung zur Sichtachse, nicht als eigenständige Lösung.

Reihenfolge: Beleuchtung, Schlüsseltausch, Kamera, Fenstersicherung, Autolock

Wohin fließt ein begrenztes Budget zuerst? Entlang der Statistik ergibt sich folgende Priorität:

  • Beleuchtung korrigieren: Ein LED-Austausch für wenige zehntausend Yen steigert die tatsächliche Wirksamkeit vorhandener Kameras – die günstigste wirksame Maßnahme.
  • Konsequenter Schlüsseltausch beim Auszug: 279 Fällen mit Nachschlüssel steht 1 Fall mit Lockpicking gegenüber. Nicht die Schlossqualität, sondern die konsequente Umsetzung des Austauschs wirkt.
  • Überwachungskamera am Hauseingang: Da 46,0 % der Einbrüche über die Wohnungstür erfolgen, hat diese Maßnahme hohe Priorität.
  • Einbruchsschutzfolie und Zusatzschlösser an Fenstern: 40,6 % der Einbruchswege führen über Fenster, 19,9 % der Methoden sind Glasbruch. Erdgeschosswohnungen zuerst berücksichtigen.
  • Autolock und Paketbox: Investitionen, die zugleich die Vermietbarkeit stärken. Hilfreich sind die Beiträge Vor- und Nachteile von Autolock-Systemen und Leitfaden zur Einführung von Paketboxen in Apato.
  • Sicherheit der Gemeinschaftsbriefkästen: Der Diebstahl von Post erzeugt sowohl realen Schaden als auch Unsicherheitsgefühl (Sicherheitsrisiken und Gegenmaßnahmen bei Gemeinschaftsbriefkästen).

Sicherheitsgrundlagen, die Mieter kennen sollten

Von 2.175 Einbrüchen in Apato erfolgten 1.042 Fälle bzw. 47,9 % über eine unverschlossene Tür oder ein unverschlossenes Fenster. Allein wenn dieser eine Punkt bei den Mietern ankommt, sinkt der Schaden spürbar. Nehmen Sie die folgenden Hinweise kurz in die Einzugsunterlagen oder eine jährliche Mitteilung auf:

  • Auch bei kurzer Abwesenheit abschließen – auch beim Rausbringen des Mülls oder beim Aufhängen der Wäsche
  • Auch ab dem 2. Stock kleine Fenster ohne Gitter oder zum Gemeinschaftsflur hin abschließen
  • Nachschlüssel nicht an Dritte weitergeben. Bei Verlust sofort die Verwaltung informieren
  • Bei verdächtigen Personen nicht direkt ansprechen, sondern die Verwaltung oder die Polizei informieren

Noch vor jeder Investition in Technik lohnt sich die Frage, ob diese vier Punkte bei den Mietern tatsächlich angekommen sind. Allein diese Prüfung zeigt, dass es Maßnahmen gibt, die ganz ohne Budget wirken.

Was wir in der Mietverwaltung vor Ort bedenken

Wenn wir zu Überwachungskameras beraten, fragen wir zuerst: „Was genau ist passiert?" Wurde ein Fahrrad gestohlen, hält die Verstoßrate bei der Mülltrennung an, oder haben Mieter Unsicherheit geäußert? Je nach Ursache ändert sich, wo und wie viele Kameras sinnvoll sind – und manchmal auch, ob eine Kamera überhaupt die richtige Antwort ist.

Mehr Kameras bedeuten nicht automatisch mehr Sicherheitsgefühl. Häufig entstehen die eigentlichen Probleme später aus organisatorischen Lücken: Niemand ist festgelegt, wer die Aufnahmen einsieht, niemand kennt die Speicherdauer, ein Hinweisschild hängt schon lange nicht mehr richtig. Technik verliert vom Moment des Kaufs an Wert – eine gut durchdachte Betriebsorganisation dagegen baut sich mit der Zeit auf.

Und Sicherheit ist letztlich unmittelbar Teil der Lebensqualität der Mieter: ein heller Gemeinschaftsflur am Abend, ein unversehrter Briefkasten, ein Ansprechpartner, wenn etwas passiert. Jeder dieser Punkte trägt dazu bei, dass Mieter bleiben und Nachmieter gefunden werden. Genau deshalb verstehen wir Immobilienverwaltung nicht als „Verwaltung eines Objekts", sondern als „Pflege der Beziehung zu den Menschen, die dort leben". Wir möchten, dass Sicherheitsausstattung nicht als kurzfristige Kostenersparnis, sondern als Investition in ein Gebäude verstanden wird, in dem Menschen gerne lange wohnen bleiben.

Zusammenfassung | Überwachungskameras in Apato: Entscheidend sind nicht die Stückzahl, sondern Beleuchtung und Betrieb

Die in diesem Artikel dargestellten Entscheidungsgrundlagen zu Überwachungskameras in Apato im Überblick:

  • Risiko: Gemeinschaftswohnhäuser mit bis zu 3 Stockwerken kommen auf 18,2 Einbrüche pro 100.000 Haushalte – etwa das 2,3-Fache der 7,9 Fälle bei Gebäuden ab 4 Stockwerken. Bei Alleinstehenden unter 30 Jahren steigt der Wert auf 35,1.
  • Ausrichtung: 46,0 % der Einbruchswege führen über die Wohnungstür, 47,9 % der Methoden über eine unverschlossene Tür/Fenster. Nachschlüsseln stehen 279 Fälle gegenüber, Lockpicking nur 1 Fall. Zuerst die Wohnungstür filmen und Abschließen sowie Schlüsseltausch organisatorisch sicherstellen.
  • Kosten: Bei Cloud-Systemen liegen die Gerätekosten für 2 Kameras bei 93.500 ¥ (rund €544), zzgl. 2.200 ¥/Kamera und Monat (rund €13). Da die Installationskosten nicht veröffentlicht sind, liegt der 5-Jahres-Gesamtbetrag bei 2 Kameras für 6 Einheiten bei rund 380.000 bis 856.000 ¥ (rund €2.205–4.975), das sind rund 1.053 bis 2.377 ¥ (rund €6–14) pro Einheit und Monat.
  • Planung: Die Kamera ergänzt die Sichtachse. Erst wenn die Beleuchtungsstandards von 20 Lux im Gemeinschaftsflur und 3 Lux am Fahrradabstellplatz erfüllt sind, wird über die Stückzahl entschieden.
  • Recht: Ist der Sicherheitszweck offensichtlich, entfällt die Mitteilungs-/Veröffentlichungspflicht zum Nutzungszweck. Erforderlich sind Maßnahmen zur Erkennbarkeit (Hinweisschild), eine festgelegte Speicherdauer und Sicherheitsmaßnahmen.
  • Steuern: Unter 100.000 ¥ (rund €581) vollständig als Betriebsausgabe, unter 200.000 ¥ (rund €1.163) gleichmäßige Abschreibung über 3 Jahre. Laut den Eckpunkten der Steuerreform für Reiwa 8 soll die Sonderregelung für geringwertige Wirtschaftsgüter auf unter 400.000 ¥ (rund €2.326) angehoben werden.
  • Förderprogramme: Die meisten richten sich an lokale Organisationen oder Privathaushalte. Ob ein Vermieter förderfähig ist, unterscheidet sich von Gemeinde zu Gemeinde – eine Anfrage vor Baubeginn ist unverzichtbar.

Wenn Sie die Einführung von Überwachungskameras erwägen oder die Sicherheitsplanung und Betriebsordnung für Gemeinschaftsbereiche überarbeiten möchten, wenden Sie sich gerne an INA&Associates株式会社 (INA & Associates Inc.). Nach Prüfung der konkreten Objektsituation erstellen wir Ihnen einen Vorschlag mit nachvollziehbarem Kosten-Nutzen-Verhältnis.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

F: Was kostet eine Überwachungskamera in einem Apato ungefähr pro Stück?

Offiziell nachvollziehbar sind nur die Gerätekosten. Bei einem Cloud-Aufzeichnungssystem liegen sie bei 29.700 ¥ (rund €173) für die Außenkamera, 50.600 ¥ (rund €294) für die Innenkamera und 13.200 ¥ (rund €77) für den 4-Port-PoE-Hub (jeweils inkl. Steuer). Die Monatsgebühr liegt bei 30 Tagen Speicherdauer bei 2.200 ¥ (rund €13) pro Kamera. Für die Installationskosten gibt es keinen veröffentlichten Preis; sie erfordern ein individuelles Angebot. Als amtlicher Höchstwert gilt der Förderhöchstbetrag der Präfektur Tokio von 285.000 ¥ (rund €1.657) pro Kamera (Geräte + Installation). Bei 2 Kameras für 6 Einheiten liegt der 5-Jahres-Gesamtbetrag – nur Gerätekosten gerechnet – bei rund 380.000 ¥ (rund €2.205), mit Installation zum Höchstbetrag bei rund 856.000 ¥ (rund €4.975); das ergibt eine Orientierung von rund 1.053 bis 2.377 ¥ (rund €6–14) pro Einheit und Monat.

F: Ist es illegal, wenn ein Vermieter im Gemeinschaftsflur eine Überwachungskamera installiert?

Nein, das ist nicht rechtswidrig. Ist der Sicherheitszweck aus der Installation offensichtlich, entfällt nach dem Datenschutzgesetz die Pflicht zur Mitteilung oder Veröffentlichung des Nutzungszwecks. Erforderlich ist, durch ein Hinweisschild am Eingang o. Ä. die Erkennbarkeit der Aufnahme sicherzustellen, eine Speicherdauer festzulegen und nicht mehr benötigte Daten zu löschen sowie Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, etwa indem der Kreis der Personen, die die Aufnahmen bearbeiten dürfen, begrenzt wird.

F: Darf ein Mieter selbst eine Kamera an der Wohnungstür installieren?

Voraussetzung ist die Zustimmung des Vermieters. Eine Kamera an der Innenseite der Tür oder eine in die Gegensprechanlage integrierte Kamera ist in der Regel unproblematisch. Wird sie dagegen außen an der Tür montiert und erfasst dauerhaft den Gemeinschaftsflur oder die Tür einer anderen Wohnung, besteht das Risiko, als Verletzung der Privatsphäre gewertet und zum Abbau aufgefordert zu werden. Da Schraubenlöcher und Kabelspuren rückbaupflichtig sein können, sollten die Bedingungen vor der Installation schriftlich mit dem Vermieter geklärt werden.

F: Lassen sich die Kosten der Überwachungskamera vollständig auf einmal als Betriebsausgabe absetzen?

Liegt der Anschaffungswert unter 100.000 ¥ (rund €581), kann er im betreffenden Jahr vollständig als Betriebsausgabe angesetzt werden. Bei 100.000 ¥ bis unter 200.000 ¥ (rund €581–1.163) erfolgt eine gleichmäßige Abschreibung als pauschal abgeschriebenes Wirtschaftsgut über 3 Jahre, darüber hinaus entweder die Sonderregelung für geringwertige Wirtschaftsgüter (Voraussetzung: blaue Steuererklärung, Höchstgrenze 3.000.000 ¥/Jahr, rund €17.442) oder die reguläre Abschreibung nach Nutzungsdauer. Da die Installationskosten grundsätzlich zum Anschaffungswert zählen, lässt sich die Einordnung nicht allein anhand des Gerätepreises vornehmen. Da die Anwendung vom Einzelfall abhängt, sollten Sie Rücksprache mit Ihrem Steuerberater halten.

Quellen und weiterführende Materialien

Daisuke Inazawa, President & CEO of INA&Associates Inc.

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Präsident und CEOINA&Associates Inc.

Präsident und CEO der INA&Associates Inc. Verantwortet Immobilienvermittlung, Mietvermittlung und Property Management im Großraum Tokio sowie in der Region Kansai. Spezialisiert auf Investitionsstrategien für Renditeimmobilien und Beratung für ultravermögende Privatanleger.

Daisuke Inazawa ist Präsident und CEO der INA&Associates Inc., eines japanischen Immobilienunternehmens mit Hauptsitz in Osaka und einer Niederlassung in Tokio. Er verantwortet die drei Kerngeschäfte des Unternehmens — Immobilienvermittlung, Mietvermittlung und Property Management — im Großraum Tokio sowie in der Region Kansai.

Seine Expertisefelder umfassen Investitionsstrategien für ertragbringende Immobilien, Ertragsoptimierung im Mietgeschäft, Immobilienberatung für ultravermögende Privatpersonen (UHNWI) und institutionelle Investoren sowie grenzüberschreitende Immobilieninvestments. Er bietet datenbasierte Beratung mit langfristigem Horizont für Investoren in Japan und im Ausland.

Unter dem Leitbild „das wichtigste Vermögen eines Unternehmens sind seine Menschen" positioniert er INA&Associates als „Unternehmen für Investitionen in Humankapital" und engagiert sich für nachhaltige Unternehmenswertschöpfung durch die Entwicklung von Talenten. Als Unternehmer äußert er sich darüber hinaus regelmäßig zu Führung und Unternehmenskultur in Zeiten des Wandels.

Er hat elf japanische Berufsqualifikationen erworben: lizenzierter Immobilienmakler (Takken), zertifizierter Real Estate Consulting Master, lizenzierter Eigentumswohnungsverwalter, lizenzierter Supervisor für Gebäudeverwaltung, zertifizierter Mietverwalter, Gyōseishoshi (Verwaltungsjurist), zertifizierter Datenschutzbeauftragter, Brandschutzbeauftragter Klasse A, zertifizierter Spezialist für Zwangsversteigerungsimmobilien, zertifizierter Instandhaltungsingenieur für Eigentumswohnungen und lizenzierter Supervisor für Kreditgeschäfte.

  • Lizenzierter Immobilienmakler (Takken)
  • Zertifizierter Real Estate Consulting Master
  • Lizenzierter Eigentumswohnungsverwalter
  • Lizenzierter Supervisor für Gebäudeverwaltung
  • Zertifizierter Mietverwalter
  • Gyōseishoshi (Verwaltungsjurist)
  • Zertifizierter Datenschutzbeauftragter
  • Brandschutzbeauftragter Klasse A
  • Zertifizierter Spezialist für Zwangsversteigerungsimmobilien
  • Zertifizierter Instandhaltungsingenieur für Eigentumswohnungen
  • Lizenzierter Supervisor für Kreditgeschäfte